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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_853/2024  
 
 
Verfügung vom 2. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, vertreten durch die 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Büro für amtliche Mandate, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2024 (UP240010-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Sache an das Bezirksgericht Winterthur überwies. Ein von A.________ gestelltes Gesuch um amtliche Verteidigung wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Februar 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2024 abwies. A.________ reichte am 21. Juli 2024 eine "Einsprache" bzw. Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Beschluss bei der Oberstaatsanwaltschaft ein. Diese leitete die Eingabe von A.________ an das Obergericht weiter, welches mit Schreiben vom 30. Juli 2024 die Beschwerde an das Bundesgericht übermittelte. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 11. August 2024 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht. 
 
3.  
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen ausnahmsweise auf Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier