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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_882/2024  
 
 
Urteil vom 2. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2024 (460 24 146). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.________ mit Urteil vom 25. April 2024 schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren an. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 27. April 2024 Berufung an. Das Berufungsverfahren ist hängig. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 verlängerte Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen A.________ vom Strafgericht Basel-Landschaft angeordneten Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. August 2024 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2024. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. Juli 2024 verlängerte Sicherheitshaft. Soweit der Beschwerdeführer deshalb Rügen vorbringt und Anträge stellt, die darüber hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, aus welchen Gründen sie den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht und die angeordnete Sicherheitshaft zudem als verhältnismässig erachtet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander, sondern schildert lediglich die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht indem er behauptet, die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft werde als unzulässiges Drohmittel verwendet. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und Advokatin B.________, Liestal, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn