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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_428/2024  
 
 
Urteil vom 2. September 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Obersiggenthal, Landstrasse 134a, Postfach, 5415 Nussbaumen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2024 (WBE.2024.36). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Juli 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau gestützt auf § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG), SAR 851.200, erlassene Auflagen und Weisungen an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, 
dass mit diesen Auflagen und Weisungen keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, sondern lediglich auf die Möglichkeit verwiesen wird, falls das Angeordnete nicht umgesetzt werde, 
dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, wie bereits die Vorinstanz in ihrem Urteil dargelegt hat, der beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.2 mit Hinweisen; Näheres dazu statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022 mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen), 
dass Derartiges im vorliegenden Fall weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen), 
dass dem Beschwerdeführer der Rechtsweg gegen den Leistungskürzungsentscheid offensteht (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: bereits erwähntes Urteil 8C_578/2022), 
dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber