Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_484/2024
Urteil vom 2. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Advokat André Baur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 (BV.2022.4).
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1983, arbeitete zunächst vom 1. bis 30. Juni 2019 in einem Leiharbeitsverhältnis und hernach vom 1. Juli 2019 bis 30. November 2019 als Produktionsspezialist bei der C.________ AG (letzter tatsächlicher Arbeitstag: 2. September 2019) und war bei der Pensionskasse A.________ für die berufliche Vorsorge versichert. Ab dem 1. September 2020 bezog er eine ganze, seit dem 1. September 2021 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Pensionskasse A.________ verneinte mit Schreiben vom 9. November und 1. Dezember 2021 den von B.________ geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge.
B.
B.________ gelangte daraufhin mit Klage vom 1. März 2022 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte die rückwirkende Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente von monatlich Fr. 2'790.-. Zur Ermittlung des Leistungsumfangs sei ein gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Eventualiter sei ihm rückwirkend ab dem 1. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 64 % eine Invalidenrente von mindestens Fr. 1'785.60 auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2023 (eröffnet am 23. Juli 2024) gut und verpflichtete die Pensionskasse A.________ dazu, B.________ ab dem 2. September 2021 eine halbe Rente aus der obligatorischen bzw. aus der überobligatorischen Vorsorge zu entrichten sowie dessen Alterskonto ab dem 1. September 2020 weiterzuführen.
C.
Die Pensionskasse A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 19. Dezember 2023 sei festzustellen, dass er B.________ keine Invalidenleistungen auszurichten habe und die Klage abzuweisen sei. Zudem lässt sie um aufschiebende Wirkung für die Beschwerde ersuchen.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 beantragt B.________ die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Wie sich aus der Begründung der Beschwerde ergibt (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2, nicht publ. in BGE 149 III 93), beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss - neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils resp. der ihm darin auferlegten Leistungspflicht - die Abweisung der Klage vom 1. März 2022. Inwiefern darüber hinaus ein eigenständiges, schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. dazu BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 E. 2.4) bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise geltend gemacht. Die Beschwerde ist bezüglich des Feststellungsbegehrens unzulässig.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge an den Beschwerdegegner verpflichtet hat. Umstritten ist dabei der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
4.
4.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.1).
4.2. Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil 9C_521/2022 vom 2. März 2023 E. 4.3.3). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_226/2023 vom 5. März 2024 E. 3.3; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2).
4.3. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2).
Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente Arbeitsunfähigkeit" über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2).
4.4. Den soeben dargelegten Grundsätzen kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 3.4; Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1.3).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast, d.h. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorge-rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; Urteil 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (Urteil 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen).
4.5. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit sind, da tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 2 hiervor). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 1.2; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Versicherte jedenfalls seit dem 3. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und zwischen der im September 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der aktuell invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zweifelsohne ein sachlicher Konnex bestehe. Eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 3. September 2019 hätten weder der Gutachter Dr. med. D.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, noch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ attestiert. Der Beschwerdegegner habe zwar gemäss eigenen Schilderungen immer wieder unter psychischen Beeinträchtigungen gelitten, daraus gehe aber keine relevante Arbeitsunfähigkeit hervor. Über den gesamten Zeitraum bis Mitte Juli 2019 liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine längere krankheitsbedingte Absenz aus psychischen Gründen oder eine gehäufte Absenz festhalten würden. Auch ein Leistungsabfall sei aus den Akten nicht zu erkennen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner offenbar keine Nachtschichten mehr leisten wollte, und ihm schliesslich auch ärztlicherseits attestiert worden sei, dass er solche nicht mehr leisten müsse, könne nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, denn dies begründe keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Aus den kurzen Arbeitseinsätzen und der dazwischenliegenden Arbeitslosigkeit könne nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, da keine entsprechenden echtzeitlichen ärztlichen Bestätigungen vorliegen würden, dass die Stellenwechsel gesundheitlich bedingt gewesen wären. Der Beschwerdegegner habe ab 1. Juni 2019 offensichtlich ohne Beanstandung bereits im Personalverleih für die C.________ AG gearbeitet, ansonsten ihn diese nicht in eine unbefristete Festanstellung ab 1. Juli 2019 übernommen hätte. Da er vom 1. Juni 2019 bis 2. September 2019 für drei Monate in einem 100%-Pensum gearbeitet habe, wäre im Übrigen selbst bei Annahme einer bereits zuvor eingetretenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit der zeitliche Konnex unterbrochen.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe seit November 2017 jeweils nur kurzzeitig für jeweils ca. drei Monate gearbeitet. Er sei seit Jahren, und damit deutlich vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Juli 2019, immer wieder krank und überfordert und somit in seiner Arbeitsfähigkeit massgeblich eingeschränkt gewesen. Der Zeitpunkt der Diagnose sei irrelevant, gemäss Gutachter liege die Persönlichkeitsstörung seit langem vor. Der Beschwerdegegner habe seit Jahren immer wieder Mobbing beschrieben, deswegen die Arbeitsstelle gewechselt und sei wiederholt krank gewesen. Damit zeige sich das vom Gutachter infolge der Persönlichkeitsstörung beschriebene Krankheitsbild. In den Personalakten sei klar dokumentiert, dass der Beschwerdegegner immer wieder mit Mitarbeitern und Arbeitgeber in Streit geraten sei. Er sei ab Januar 2019 arbeitsunfähig gewesen. Dass die Arbeitsunfähigkeit nachfolgend nicht nachgewiesen sei, liege daran, dass er arbeitslos gewesen sei und daher keine ärztlichen Atteste benötigt habe. Kurz nach Stellenantritt bei der C.________ AG sei er im Juli 2019 bereits für neun Tage aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen und habe noch mindestens eine Woche Ferien bezogen. Unter Berücksichtigung der Krankschreibung, des Feiertages und der Ferien liege keine nachhaltige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor, selbst wenn die einmonatige Tätigkeit im Juni 2019 als Mitarbeiter Herstellung mitberücksichtigt würde.
5.3. Wie das kantonale Gericht - nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 hiervor) - festgestellt hat, war der Beschwerdegegner ab dem 1. Juni 2019, und damit bis zu seiner Krankschreibung ab dem 3. September 2019 für rund drei Monate, für die C.________ AG tätig. Dass er im ersten Monat über einen Personalverleih beschäftigt war, ändert nichts daran, dass er gemäss vorinstanzlichen Feststellungen in einem Vollzeitpensum arbeitete. Das kantonale Gericht führt aus, der Beschwerdegegner habe offensichtlich zur Zufriedenheit der C.________ AG gearbeitet, da diese ihn ansonsten nicht ab 1. Juli 2019 in einer unbefristeten Festanstellung übernommen hätte. Diese Feststellung ist jedenfalls nicht willkürlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass der Beschwerdegegner im August 2019 Ferien bezogen habe und dieser Monat auch einen Feiertag enthalte, so ist nicht erkennbar, inwiefern dies einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt haben sollte. Ob die kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit im Juli 2019 (gemäss vorinstanzlichen Feststellungen dauerte diese nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet neun, sondern lediglich vier Tage) auf der gleichen Ursache basierte wie diejenige ab dem 3. September 2019 ist unklar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt. Vor seiner Beschäftigung bei der C.________ AG war der Beschwerdegegner gemäss vorinstanzlichen Feststellungen arbeitslos. Die Beschwerdeführerin impliziert, der Beschwerdegegner sei während der Zeit der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsfähig gewesen, verkennt dabei aber, dass für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern eine Vermittlungsfähigkeit - und damit Arbeitsfähigkeit - gegeben sein muss (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Dass der Beschwerdegegner keine Taggelder bezogen hätte, stellte die Vorinstanz nicht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern kann zwar praxisgemäss nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, er ist aber dennoch zu berücksichtigen (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Sozialversicherungsgerichts, der Beschwerdegegner sei vor dem 3. September 2019 während mindestens drei Monaten zu mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen, womit der zeitliche Konnex zu einer allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit weggefallen und die Beschwerdeführerin nach Art. 23 BVG leistungspflichtig sei, nicht offensichtlich unrichtig. Ob die häufigen Stellenwechsel bis Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinweisen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann daher offen bleiben. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
6.2. Mit dem heutigen Urteil erübrigt sich ein separater Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli