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[AZA 0/4] 
7B.183/2000 
126 III 476 
 
81. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und 
Konkurskammer vom 2. Oktober 2000 i.S. A. (Beschwerde) 
Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger (Art. 8a 
Abs. 3 lit. c SchKG). 
Hat der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen, darf das 
Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von der Betreibung 
geben. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Rückzugerfolgt, insbesondere ob er vor oder nach der Zahlungstattgefunden hat (E. 1b). 
Retrait d'une poursuite par le créancier (art. 8a al. 3let. c LP). 
L'office des poursuites ne peut porter à la connaissancede tiers la poursuite qui a été retirée par le créancier. 
Le moment du retrait et, en particulier, la question desavoir si celui-ci est intervenu avant ou après lepaiement, ne joue à cet égard aucun rôle (consid. 1b). 
Ritiro di un'esecuzione da parte del creditore (art. 8acpv. 3 lett. c LEF). 
L'ufficio di esecuzione non può dare notizia a terzi diun'esecuzione che è stata ritirata dal creditore. Ilmomento in cui è avvenuto il ritiro, segnatamente se esso èintervenuto prima o dopo il pagamento, è a tal propositoirrilevante (consid. 1b). 
Nach Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. x desBetreibungsamtes L. vom 16. September 1997 bezahlte A. demAmt am 26. September 1997 zuhanden des Gläubigers die inBetreibung gesetzte Forderung. In der Betreibung Nr. xxbezahlte der Schuldner nach Zustellung derPfändungsankündigung dem Betreibungsamt zuhanden derGläubigerin am 23. August 1999 die von dieser geltendgemachte Forderung. In beiden Betreibungen ersuchten dieGläubiger auf Wunsch des Schuldners um Abschreibung bzw. 
Löschung der Betreibung. 
Das Betreibungsamt wies die Begehren um Löschung derBetreibungen am 4. Januar 2000 ab. Die von A. dagegeneingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer desBundesgerichts heisst die von A. am 7. August 2000 gegenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau(Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obererAufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachenerhobene Beschwerde gut. 
Aus den Erwägungen: 
1.- a) Das Obergericht führt aus, gemäss Art. 8a Abs. 3lit. c SchKG gäben die Betreibungsämter Dritten von einerBetreibung keine Kenntnis, wenn der Gläubiger dieBetreibung zurückgezogen habe. Aus den Materialien zurGesetzesrevision gehe hervor, dass ursprünglich auch dieIdee bestanden habe, in diese Bestimmung die Bezahlung derForderung während des Einleitungsverfahrens aufzunehmen. 
Dies sei jedoch schliesslich unterlassen worden (vgl. 
Hinweis bei JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz überSchuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage 1997, N. 2 zu Art. 8a). Dies sei - e contrario - ein klarer Hinweis darauf, dass mit der heutigen Formulierung die Bezahlung und deranschliessende Rückzug durch den Gläubiger nicht dazuführe, dass Dritten keine Auskunft über die Betreibung mehrerteilt werde. Dies sei auch deshalb wichtig, weil dieBezahlung einer Betreibungsforderung zur Folge habe, dassdie Betreibung als durch Bezahlung erledigt registriertwerde. Die Gläubiger seien in aller Regel an derAufrechterhaltung des Eintrags der Betreibung nicht mehrinteressiert, wenn ihre Forderung beglichen worden sei. 
Käme der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - durch dieRückzugserklärung in den Genuss von Art. 8a Abs. 3 lit. cSchKG, würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. DieVorinstanz fährt fort, solches widerspräche jedoch nichtnur dem Sinn des Gesetzes, sondern sei auch begrifflichausgeschlossen. Eine durch Zahlung erledigte Betreibungkönne nämlich - da sie eben erledigt sei - gar nicht mehrzurückgezogen werden. 
 
b) Der Beschwerdeführer hält die Auffassung derVorinstanz für bundesrechtswidrig. Nach seiner Ansichtfällt die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungverbunden mit dem vom Gläubiger dem Betreibungsamtangezeigten Rückzug der Betreibung klar unter Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG. Das ist zutreffend. 
Die von der Aufsichtsbehörde gestützt aufJAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN (a.a.O.) gezogeneSchlussfolgerung hält nicht stand. Weder demGesetzeswortlaut noch den parlamentarischen 
 
Beratungen können irgendwelche Vorbehalte entnommen werden(vgl. die Darstellung von PETER, Basler Kommentar, SchKG I,N. 27 f. zu Art. 8a). Das Bundesgericht habe in BGE 121 III81 gestützt auf altes Recht erstmals entschieden, dass eineBetreibung nicht mehr eingesehen werden könne, wenn derGläubiger eine irrtümlich angehobene Betreibungzurückziehe. Erforderlich sei aber, dass eine vom Gläubigerunterschriebene Erklärung beigebracht werde, in der dieserkurz den Irrtum und die Gründe, welche dazu geführt hätten, darlege, damit es dem Betreibungsamt möglich sei, problemlos berechtigte Gesuche von rechtsmissbräuchlichenzu unterscheiden (BGE 121 III 81 E. 4b S. 84). Es seiausgeschlossen, dass man mit der neu aufgenommenenBestimmung die Vorstellungen dieses Entscheids ins Gesetzhabe übernehmen wollen; im Unterschied zu diesem Urteilkönne der Betreibungsbeamte gestützt auf Art. 8a Abs. 3lit. c SchKG keine Erklärung mit Grundangabe vom Gläubigerverlangen. Die vom neuen Recht geschaffene Abweichunggegenüber der vom Bundesgericht geschaffenen Regel lassesich durchaus rechtfertigen: Der Gläubiger werde wohl einegewollte (im Unterschied zur irrtümlichen) Betreibung nurdann zurückziehen, wenn er dies dem Betriebenen im Rahmeneiner Vereinbarung versprochen habe. Zu denken sei hier aneinen Vergleich oder an ein Zahlungsversprechen desBetriebenen. Zum gleichen Schluss kommt auch GILLIÉRON(Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pourdettes et la faillite, articles 1-88, N. 50 ff. zu Art. 8aSchKG). Dieser Autor folgert dazu weiter, habe derGläubiger die Betreibung zurückgezogen - sei dies vor odernach der Stellung des Fortsetzungsbegehrens -, müsse dasBetreibungsamt diesen Sachverhalt in der Kolonne 20 desBetreibungsbuches mit dem Buchstaben E vermerken, d.h. dassdas Erlöschen der Betreibung auf Grund eines Rückzugsseitens des Gläubigers erfolge (Art. 10 VFRR; SR 281. 31). 
Wenn die Führung des Registers informatisiert sei, müssesie so programmiert sein, dass die Daten mit Bezug auf einesolche Betreibung nicht auf einem Ausdruck erscheinenwürden (GILLIÉRON, a.a.O., N. 51). Entgegen der Auffassungder Aufsichtsbehörde spielt es dabei keine Rolle, wann derRückzug der Betreibung erfolgt, insbesondere ob er vor odernach der Zahlung stattgefunden hat. Das angefochtene Urteilist somit aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, dieBetreibungen Nr. x und Nr. xx im Betreibungsbuch - so wieerwähnt - zu vermerken; und es hat dafür zu sorgen, dassDritten hierüber keine Auskunft erteilt wird. 
Lausanne, 2. Oktober 2000