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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_534/2007/aka 
 
Urteil vom 2. Oktober 2007 
Präsidierendes Mitglied der 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
A+B X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 
1. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Richter (im Verfahren betreffend Anfechtung einer Unterhaltsvereinbarung). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern. 
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. August 2007 des Berner Obergerichts (APH 07 370/PFC/SAN), das eine Beschwerde nach Art. 374 ZPO/BE der Beschwerdeführer gegen den Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VI SignauTrachselwald (im Rahmen eines Verfahrens betreffend Anfechtung einer Unterhaltsvereinbarung) als gegenstandslos erklärt und den Beschwerdeführern (entsprechend dem vermutlich negativen Prozessausgang) eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, nach der Klageabweisung durch den erwähnten Gerichtspräsidenten bestehe kein rechtliches Interesse mehr an der Anfechtung der beanstandeten, nunmehr der Kontrolle im Appellationsverfahren unterliegenden Handlungen dieses Präsidenten (u.a. angeblich ungerechtfertigte Prozesseinstellung), weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären sei, sodann würden die Beschwerdeführer für das gegenstandslos gewordene Verfahren kostenpflichtig, weil die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar zahlreiche Rechts- und Verfassungsverletzungen rügen, 
dass sie sich jedoch nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen des allein anfechtbaren obergerichtlichen Entscheids auseinandersetzen, 
dass sie erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 30. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Oktober 2007 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: