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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_15/2012 
 
Urteil vom 2. Oktober 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Hugo Werren, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_519/2012 vom 12. September 2012. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht trat am 12. September 2012 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie verspätet erschien (6B_519/ 2012). Der Vertreter der Gesuchstellerin hatte in der Beschwerde selber festgestellt, das angefochtene Urteil sei dem früheren Vertreter am 10. Juli 2012 zugestellt worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.3). Bei dieser Sachlage war die Beschwerde verspätet. Dem Bundesgericht lagen die Akten nicht vor, und der Vertreter hatte es unterlassen, einen Empfangsschein beizubringen. Unter diesen Umständen durfte das Bundesgericht seiner Angabe vertrauen. 
 
Der Vertreter wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht und macht geltend, er habe irrtümlich den 10. Juli 2012 als Datum der Inempfangnahme des angefochtenen Entscheids angegeben. In Tat und Wahrheit habe der vormalige Vertreter den Entscheid erst am 11. Juli 2012 in Empfang genommen, was sich aufgrund der Akten zeigen und beweisen lasse. 
 
Das Bundesgericht hat die Empfangsbestätigung beigezogen, aus der sich ergibt, dass die neue Angabe des Vertreters zutrifft. Da der angefochtene Entscheid am 11. Juli 2012 zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde im Verfahren 6B_519/2012 nicht als verspätet. 
 
Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil 6B_519/2012 vom 12. September 2012 aufzuheben und das Verfahren 6B_519/2012 wieder aufzunehmen. 
 
2. 
Für das Revisionsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben und keine Entschädigungen auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2012 vom 12. September 2012 aufgehoben und das Verfahren 6B_519/2012 wieder aufgenommen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt sowie dem Dossier 6B_519/2012 beigefügt. 
 
Lausanne, 2. Oktober 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn