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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_842/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Erdal Herrmann, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft; Erledigungserklärung für kantonale Beschwerde nach erfolgter Ausschaffung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 29. August 2017 (7H 17 258). 
 
 
Erwägungen:  
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 3. Juli 2017 gegen den 1967 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die Haft bis zum 15. August 2017. A.________ liess dagegen am 10. August 2017 durch seinen Vertreter Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern führen, nachdem er bereits zuvor, am 20. Juli 2017, nach der Türkei ausgeschafft worden war. Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, erklärte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. August 2017 als erledigt, weil mit dem Ausschaffungsvollzug die Ausschaffungshaft aufgehoben und der Beschwerde die Grundlage entzogen worden sei. 
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 ficht der Vertreter von A.________ die Verfügung des Kantonsgerichts an und erklärt, sie abzulehnen. Er führt aus, trotz der Ausschaffung in die Türkei sei die Angelegenheit für ihn noch nicht erledigt; er macht geltend, es habe keinen Grund für die Einsperrung gegeben, wozu er auf die Begründung in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2017 und auf das Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. August (richtig: 6. Juli) 2017 verweist. Er macht einen Mitarbeiter des kantonalen Amts für Migration und dieses selber verantwortlich "für den ganzen Leidensweg (Gefängnis usw.), den Herr A.________ und seine Familie durchgelitten haben." 
Gegenstand des Verfahrens ist einzig, ob das Kantonsgericht die gegen die Haftbestätigung erhobene Beschwerde nach erfolgter Ausschaffung hätte an die Hand nehmen müssen. Mit den vorstehend wiedergegebenen Äusserungen in der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Erledigungserklärung bzw. bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts (§ 109 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG) schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt hätte, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Ergänzend kann zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kantonales Gericht verpflichtet sein kann, ein Rechtsmittel gegen die ausländerrechtliche Haft ausnahmsweise auch nach Dahinfallen der Haft und mithin eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an die Hand nehmen, auf BGE 137 I 296 verwiesen werden. Diese Voraussetzungen wären vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller