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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_631/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Sorgerecht), 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 5. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Seit vielen Jahren versucht der in Spanien lebende A.________ über die KESB Appenzell Ausserrhoden Kontakt zu seinen Kindern herzustellen; insbesondere verlangt er die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Festlegung des persönlichen Verkehrs. 
In dieser Angelegenheit hat er am 8. Mai 2017 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung eingereicht. 
Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte ihm das Obergericht mit, dass zwischenzeitlich das Kantonsgericht das ehemals bei der KESB hängige Verfahren betreffend Sorge- und Besuchsrecht übernommen und mit dem bereits vor Kantonsgericht hängigen Unterhaltsverfahren vereinigt habe. In Bezug auf die KESB sei das Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsgesuch somit gegenstandslos und in Bezug auf das erst seit kurzem mit der Sache befasste Kantonsgericht sei noch keine Rechtsverzögerung gegeben, weshalb das Beschwerdeverfahren in nächster Zeit als gegenstandslos abgeschrieben werde. 
Aufgrund dieses Schreibens hat A.________ am 23. August 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er die Feststellung der Rechtsverzögerung und die Herstellung eines Entscheides innert 30 Tagen verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht kann auf Beschwerde hin einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen beurteilen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Grundsätzlich muss es sich um einen Endentscheid handeln (Art. 90 BGG), wobei unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch Zwischenentscheide anfechtbar sind (Art. 92 und 93 BGG). 
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen einen Entscheid, sondern gegen ein Schreiben, mit welchem ein Entscheid angekündigt wird. Selbst wenn dieses Schreiben als Zwischenverfügung aufgefasst würde, könnte dagegen keine Beschwerde erhoben werden, weil vor dem Hintergrund des demnächst ergehenden und anfechtbaren Entscheides jedenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich wäre. 
 
2.   
Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Angesichts der speziellen Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli