Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_746/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2017 (KES.2017.56). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 30. Juni 2017 teilte die Beiständin von A.________ der KESB Arbon mit, dass sie diesen in verwahrlostem Zustand angetroffen habe (verkoteter Schlafplatz, Erbrochenes, Ernährung nur durch Bier, ungelöscht weggeworfene Zigarette, äusserst unhygienischer Zustand). 
Mit ärztlicher Einweisung wegen schizoaffektiver Störung, schweren Alkoholmissbrauchs und schwerer Verwahrlosung wurde er am 6. Juli 2017 in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Mit Schreiben vom 3. August 2017 beantragten die zuständigen Ärzte der Klinik U.________ die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Nach Anhörung und Erstattung des Gutachtens ordnete die KESB Arbon mit Entscheid vom 15. August 2017 die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung an. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. August 2017 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). In Bezug auf den Sachverhalt ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); sie können einzig mit Willkürrügen angefochten werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen unzulässig sind (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, aber aus dem Kontext ist klar, was der Beschwerdeführer anstrebt. Er stellt mit appellatorischen Ausführungen den festgestellten Sachverhalt in Frage (die 120 Bierdosen seien leer gewesen; der Schlafplatz sei nicht verkotet gewesen; es stinke nicht und habe auch nicht Erbrochenes gehabt; von einem verwahrlosten Zustand zu sprechen, sei masslos übertrieben), was nach dem Gesagten nicht zu hören ist. Im Übrigen erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. In diesem wird der Schwächezustand (Einweisung wegen schizoaffektiver Störung mit aktuell schizomanischer Episode und Alkoholabhängigkeit; Zurückbehaltung wegen bipolarer affektiver Störung mit psychotischen Symptomen und extrem ausgeprägter Verwahrlosung) sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten, die augenscheinliche Erforderlichkeit der stationären Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen könnte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli