Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_252/2023
Urteil vom 2. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, Betrug etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 17. Mai 2023 (BK 23 182).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 5. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023 (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2023 [BM 22 14707). Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 bekräftigte er seinen Beschwerdewillen.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 14. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. August 2023 und vom 1. September 2023, wiederum jeweils mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügungen vom 28. Juli 2023 und vom 1. September 2023 konnten dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Gleiches gilt für "Dienstaufsichtsbeschwerden" und "Amtsenthebungsverfahren", welche der Beschwerdeführer offenbar gegen verschiedene Personen anzustrengen gedenkt.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément