Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_16/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 (1F_10/2025).
Sachverhalt:
A.
A.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2024 betreffend einen kantonalen Waldgrenzenplan Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil 1C_228/2024 vom 10. Februar 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil reichte A.________ ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Bundesgericht mit Urteil 1F_10/2025 vom 7. Mai 2025 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 ersucht A.________ um Revision des Urteils 1F_10/2025 vom 7. Mai 2025. Zu diesem Gesuch wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
1.2. Für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat daher im Revisionsgesuch vom Gesetz vorgesehene Revisionsgründe zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet (Urteil 9F_15/2025 vom 30. Juli 2025 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf diesen Revisionsgrund, zeigt jedoch nicht auf, welche Anträge das Bundesgericht im vom Revisionsgesuch betroffenen Urteil unbeurteilt gelassen haben soll. Dazu genügt nicht, wenn sie unsubstanziiert ausführt, sie habe bereits in ihrem ersten Revisionsgesuch geltend gemacht, das Bundesgericht habe ihre Anträge einfach übergangen und unbeurteilt gelassen.
2.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Die Gesuchstellerin ruft auch diesen Revisionsgrund an, ohne jedoch erhebliche Tatsachen zu nennen, die das Bundesgericht im revisionsbetroffenen Urteil aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll.
2.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, ein Revisionsgrund liege vor, wenn klare gesetzliche Bestimmungen zu ihrem Nachteil einfach übergangen oder willkürlich angewandt worden seien.
Dies trifft nicht zu, da eine unzutreffende Rechtsanwendung keinen Revisionsgrund bildet (Urteil 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin ist daher nicht zu hören, soweit sie in ihrem Revisionsgesuch die falsche oder willkürliche Anwendung von kantonalen Verfahrensvorschriften rügt.
3.
Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist (Urteile 1F_12/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.5 und 4.1). Damit kann den verfahrensrechtlichen Anträgen der Gesuchstellerin (Ziff. 2-4 der Rechtsbegehren) nicht entsprochen werden.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Urteil 4F_12/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4). Ein Verzicht auf solche Kosten ist nicht gerechtfertigt, da das Bundesgericht im revisionsbetroffenen Urteil auf ein ungenügend begründetes Revisionsgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat und diese daher die Begründungsanforderungen kennen musste.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Gelzer