Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_61/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,
Weltpoststrasse 5, 3015 Bern,
Gesuchsgegnerin,
B.________,
Betroffener.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5F_34/2024 vom 2. Dezember 2024.
Sachverhalt:
A.
Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie und musste in der Vergangenheit immer wieder im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen stationär behandelt werden. Für ihn besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, wobei die Schwester (Gesuchstellerin) als Beiständin eingesetzt war.
B.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 entliess die KESB die Gesuchstellerin aus dem Amt und ernannte eine Berufsbeiständin. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. August 2024 ab. Die hiergegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 27. September 2024 wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_669/2024 vom 10. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Urteil 5F_34/2024 vom 2. Dezember 2024 wies das Bundesgericht das gegen das Urteil 5A_669/2024 erhobene Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
In Beantwortung ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2024 teilte das Bundesgericht der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 mit, dass das Urteil 5F_34/2024 rechtskräftig sei und das Bundesgericht darauf nicht zurückkommen könne, und mit weiterem Schreiben vom 12. September 2025 informierte das Bundesgericht die Gesuchstellerin in Beantwortung ihrer Eingabe vom 8. September 2025 erneut, dass das Urteil 5F_34/2024 rechtskräftig sei und deshalb weder darauf zurückgekommen noch nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden könne.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2025 hält die Gesuchstellerin fest, sie nehme die Ausführungen im Schreiben vom 12. September 2025 zur Kenntnis, aber das Bundesgericht könne sein Urteil 5F_35/2024 in Revision ziehen und sie mache den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (wahrscheinlich gemeint: Art. 123 lit. d BGG) geltend.
Erwägungen:
1.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
2.
Im Revisionsverfahren 5F_34/2024 hatte die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund genannt, sich aber sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen, wobei sie diesen unzureichend begründet hatte.
Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch macht sie geltend, ihr Bruder sei seit dem Urteil 5F_34/2024 bereits wieder zweimal fürsorgerisch untergebracht worden, weshalb die neuen Unterlagen ernsthaft zu würdigen und die Behandlungen ihres Bruders zu untersuchen seien; insbesondere seien die Nebenwirkungen der ihm verabreichten Medikamente zu prüfen und die Verantwortlichkeiten zu klären.
Ein Art. 121 Abs. 2 lit. a BGG, wie ihn die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe zweimal anruft, existiert nicht. Es liegt nahe, dass sie sich sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG stützen will. Indes war die fürsorgerische Unterbringung des Betroffenen nie Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelzuges; in diesem ging es vielmehr um das Thema der Einsetzung einer Berufsbeiständin. Diesbezüglich äussert sich die Gesuchstellerin nicht und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Revisionsurteil 5F_34/2024 in Revision zu ziehen wäre.
3.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ausserdem wird die Gesuchstellerin explizit darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet ablegen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betroffenen, dessen Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli