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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_107/2025  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. C.B.________, 
handelnd durch D.B.________, 
3. D.B.________, 
vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entführung und Entziehen von Minderjährigen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Juli 2024 
(460 23 184). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft wirft A.A.________ mit Anklageschrift vom 29. März 2022 vor, ihren siebenjährigen Neffen C.B.________ am 26. Juni 2019 ohne das Einverständnis seiner Mutter (D.B.________) zu seiner Grossmutter nach Montenegro verbracht zu haben. Hierzu habe B.A.________, der von seiner Ehefrau A.A.________ getrennt lebe, am Sonntag, 23. Juni 2019 D.B.________ telefonisch kontaktiert und vorgegeben, wie schon mehrere Male zuvor, etwas mit ihrem Sohn, C.B.________, unternehmen zu wollen. In Wahrheit sei er bereits von seiner Ehefrau in deren Pläne eingeweiht worden, C.B.________ kurz vor Beginn der Schulsommerferien ohne Wissen und Einwilligung der Mutter als Inhaberin des alleinigen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Ferien nach Montenegro zu dessen Grossmutter zu verbringen. B.A.________ habe C.B.________ schliesslich am 26. Juni 2019 unter dem Vorwand eines gemeinsamen Kinobesuchs bzw. Eisessens pünktlich um 13 Uhr abgeholt. Obwohl er mit der Mutter vereinbart habe, C.B.________ gegen 18 Uhr wieder zurückzubringen, und im Wissen darum, dass diese damit in keinem Fall einverstanden gewesen wäre, habe B.A.________ sich mit seiner Ehefrau getroffen und ihr C.B.________ übergeben. In der Folge habe sich A.A.________ mit C.B.________ zunächst nach Zürich begeben, von wo sie mit ihm mit dem Flugzeug nach Belgrad geflogen sei. Von dort sei sie mit ihm weiter nach U.________ in Montenegro gereist, wo sie schliesslich um 01.30 Uhr des Folgetages bei E.B.________, der Grossmuter von C.B.________, angekommen seien. Den Reisepass von C.B.________ habe sie noch von einer früheren Reise, die mit Einverständnis der Mutter erfolgt sei, bei sich behalten, obwohl die Mutter mehrmals versucht habe, diesen zurückzuerhalten. 
Am 30. Juni 2019 sei schliesslich auch D.B.________ nach Montenegro gereist, um ihren Sohn C.B.________ abzuholen. Sie habe dort dann einige Tage mit ihm verbracht und sei am 13. Juli 2019 wieder mit ihm zurück in die Schweiz gereist. 
 
B.  
 
B.a. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte A.A.________ mit Urteil vom 17. Mai 2023 wegen Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie wegen Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 140.--.  
 
B.b. Auf Berufung von A.A.________ bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 8. Juli 2024 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei von den Vorwürfen der Entführung und des Entziehens von Minderjährigen freizusprechen. Die Sache sei zur neuen Entscheidung über die Kostenverteilung, eventualiter zur Neubeurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen. 
 
1.1. Sie macht zunächst geltend, die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 3 vom 22. Januar 2020 sei unverwertbar, weil diese in Verletzung von Art. 181 Abs. 1 StPO falsch belehrt und darauf hingewiesen worden sei, sie sei nicht zur Aussage verpflichtet.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt - unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) -, aus dem Einvernahmeprotokoll ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 3 fälschlicherweise darauf hingewiesen worden sei, sie sei gestützt auf Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b bis g StPO nicht zur Aussage verpflichtet. Richtigerweise sei sie als Privatklägerin und damit als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. a StPO in Anwendung von Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet gewesen. Über eine mögliche Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung sei die Beschwerdegegnerin 3 hingegen korrekt belehrt worden. Die teilweise falsche Belehrung führe in dieser besonderen Konstellation nicht zur Unverwertbarkeit der Einvernahme, weil diese keine realen Auswirkungen gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin 3 habe ohnehin Aussagen wollen und ihre Aussagen seien durch die falsche Belehrung nicht verfälscht worden.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Strafprozessordnung sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: die Einvernahme als beschuldigte Person (Art. 157 ff. StPO), als Zeugin oder Zeuge (Art. 162 ff. StPO) sowie als Auskunftsperson (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz auch vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Variante einzuhalten ist (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1).  
Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist die als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a StPO) vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Art. 176 StPO (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 144 IV 28 E. 1.2.1). 
 
1.3.2. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).  
 
1.4. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Eine unterbliebene Belehrung der Privatklägerschaft über ihre Aussagepflicht wird erst dann relevant, wenn diese die Aussage verweigert. Sagt die Privatklägerschaft hingegen freiwillig aus, dann wirkt sich die falsche Belehrung nicht aus, weshalb kein Grund für eine Unverwertbarkeit erkennbar ist (vgl. Urteil 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 1.2.2; KATHRIN GIOVANNONE-HOFMANN, Rechtsfolgen fehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 2012, S. 1067; ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 181 StPO; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StPO). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin 3 aufgrund der falschen Belehrung über ihre Aussagepflicht ihre Aussage zu Unrecht verweigert hätte. Vielmehr hat diese von sich aus Aussagen gemacht. Dass diese anders ausgefallen wären, wenn die Beschwerdegegnerin 3 korrekt über ihre Aussagepflicht belehrt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die falsche Rechtsbelehrung blieb vorliegend deshalb ohne Auswirkung. Es liegt kein Grund für eine Unverwertbarkeit der Einvernahme vor. Folglich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Schuldspruch der Beschwerdeführerin auch auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 3 stützt.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 183 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 220 StGB falsch angewandt, wenn diese davon ausgehe, sie hätte trotz bestehender Reisevollmacht eine weitere Einverständniserklärung der Beschwerdegegnerin 3 benötigt, um C.B.________ zu dessen Grossmutter nach Montenegro zu bringen. Die Vorinstanz gehe weiter zu Unrecht von echter Konkurrenz zwischen Art. 183 Ziff. 2 und Art. 220 StGB aus. Schliesslich sei es, selbst wenn die Tatbestandsvariante von Art. 183 Ziff. 2 StGB als erfüllt erachtet werde, falsch, dass sie zugleich wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB verurteilt werde.  
 
2.2. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:  
B.A.________ habe den damals siebenjährigen C.B.________ abredegemäss am 26. Juni 2019 um 13 Uhr bei der Beschwerdegegnerin 3 abgeholt, ihn jedoch entgegen der Abmachung nicht gleichentags um 18 Uhr wieder zurückgebracht. Stattdessen habe er C.B.________ im Verlaufe des Nachmittags an die Beschwerdeführerin übergeben, die mit diesem mit dem Zug nach Zürich und von dort aus um 17.25 Uhr mit dem Flugzeug nach Belgrad (Serbien) gereist sei. Dort angekommen, sei die Beschwerdeführerin mit C.B.________ weiter zu dessen Grossmutter nach U.________ (Montenegro) gereist, wo sie am 27. Juni 2019 kurz vor 2 Uhr angekommen seien. Die Beschwerdegegnerin 3 habe davon erst am 26. Juni 2019 um 18.05 Uhr von ihrer anderen Schwester F.B.________ erfahren. Am 30. Juni 2019 sei die Beschwerdegegnerin 3 selbst nach Montenegro zu ihrem Sohn geflogen, wo sie bis zur gemeinsamen Rückreise am 13. Juli 2019 verblieben sei. Frühere gemeinsame Reisen der Beschwerdeführerin mit C.B.________ seien stets im Wissen und mit dem vorgängig eingeholten Einverständnis der Beschwerdegegnerin 3 erfolgt. 
Im Zeitpunkt der Reise am 26. und 27. Juni 2019 sei die Beschwerdegegnerin 3 alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und entsprechend auch alleine berechtigt gewesen, über den Aufenthalt von C.B.________ zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin 3 habe weder vorgängig um die Reise gewusst, noch habe dazu eine "irgendwie geartete Zustimmung" von ihr vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe den Reisepass von C.B.________ seit Auffahrt 2019 in ihrem Besitz gehabt und sei trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin 3 in schriftlicher und mündlicher Form nicht gewillt gewesen, diesen zurückzugeben. Die vom 17. Dezember 2018 datierende, von der Beschwerdegegnerin 3 erteilte Reisevollmacht, wonach die Beschwerdeführerin und B.A.________ ermächtigt worden seien, mit C.B.________ "gemeinsam oder einzeln ausserhalb der Schweiz reisen zu dürfen", diene lediglich zur Legitimation gegenüber "den Kontrollpersonen an Zoll und Flughafen" und stelle keine Zustimmung für die konkrete Reise vom 26. und 27. Juni 2019 dar. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und E. 4.5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1; 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Die Entführung ist vollendet, wenn der bisherige Aufenthaltsort verlassen und das Opfer in die Herrschaft des Täters gelangt ist. Dieser rechtswidrige Zustand dauert in der Regel an. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt hat, d.h. frühestens, wenn das Herrschaftsverhältnis Täter-Opfer beendet ist. Die Entführung ist demnach in solchen Fällen ein Dauerdelikt (BGE 119 IV 216 E. 2f; Urteil 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und E. 4.5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1; 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Auf den Willen des Kindes kommt es indes nicht an; das Gesetz schützt es unabhängig davon, ob es Widerstand leistet oder ob es in die Entführung einwilligt (BGE 141 IV 10 E. 4.5.4; Urteile 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1; 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 220 StGB (in seiner seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen schützt diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf (Urteile 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.2; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Täter kann daher jeder sein, der die elterliche Sorge beziehungsweise Obhut nicht alleine ausübt (Urteile 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.2; 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 10).  
 
2.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, mit der Reisevollmacht sei eine Einverständniserklärung der Beschwerdegegnerin 3 einhergegangen, dass sie mit C.B.________ bis zu dessen Volljährigkeit und damit auch am 26. und 27. Juni 2019 ausserhalb der Schweiz reisen dürfe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, die ausgestellte Reisevollmacht diene nur dazu, sich gegenüber Zoll- und Flughafenpersonal zu legitimieren, bedeute aber keine allgemeine Zustimmung zu jeglichen Reisen der bevollmächtigten Person. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, ist vorliegend unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, für die konkrete Reise habe die Zustimmung der Beschwerdegegnerin 3 gefehlt und die Beschwerdeführerin habe dies zumindest in Kauf genommen bzw. es sei ihr schlicht gleichgültig gewesen. Sie leitet dies nachvollziehbar aus dem Umstand her, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Pass von C.B.________ habe zurückhaben wollen; dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, wonach sie niemandem ihre Absichten mitteilen würde, wenn sie mit ihrem Neffen C.B.________ nach Montenegro verreisen wolle, und es ihr gleichgültig sei, was die Beschwerdegegnerin 3 mit B.A.________ vereinbare. Den von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erhobenen Einwand, wonach sie festen Glaubens gewesen sei, sie dürfe C.B.________ gestützt auf die Vollmacht zu dessen Grossmuter nach Montenegro bringen, erachtet die Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehauptung. Diese Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen.  
 
2.5. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tatbestände von Art. 183 Ziff. 2 und Art. 220 StGB als erfüllt erachtet.  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerin hat den siebenjährigen C.B.________ und damit eine Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, nach Montenegro verbracht. Dadurch hat sie eine Machtposition über ihn erlangt und ihn in seiner persönlichen Freiheit beschränkt, weil er nicht unabhängig vom Willen der Beschwerdeführerin an seinem gewohnten Aufenthaltsort hat zurückkehren können. Die Ortsveränderung war insofern dauerhaft, als C.B.________ für mehrere Wochen in Montenegro verbleiben sollte. Auf den Willen von C.B.________ kommt es nicht an. Die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellte Widerrechtlichkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass für die konkrete Reise keine Zustimmung der Beschwerdegegnerin 3 als einzige Inhaberin der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorlag. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erweist sich als objektiv tatbestandsmässig nach Art. 183 Ziff. 2 StGB.  
 
2.5.2. Durch das Verbringen von C.B.________ nach Montenegro wurde er der Beschwerdegegnerin 3 als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegen deren Willen entzogen, was sich ohne Weiteres auch als tatbestandsmässig i.S.v. Art. 220 StGB erweist.  
 
2.5.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zum subjektiven Tatbestand, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.  
 
2.6. Art. 183 Ziff. 2 StGB schützt die körperliche Bewegungsfreiheit des Minderjährigen, Art. 220 StGB hingegen diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Aufgrund der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter besteht echte Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen (vgl. BGE 118 IV 61 E. 2d; vgl. ferner die herrschende Lehre: ACKERMANN UND ANDERE, Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 460; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band I, 3. Aufl. 2010, N. 59 zu Art. 220 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 77 zu Art. 183 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Verbrechen und Vergehen gegen die Familie, 5. Aufl. 2017, S. 31 f.; ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 220 StGB; BERTRAND SAUTEREL, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 34 zu Art. 220 StGB [a.M. und von Konsumtion ausgehend noch DERSELBE, L'enlèvement de mineur, 1991, S. 138-142]; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 5 N. 64; TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 183 StGB). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB und zugleich wegen Entziehens von Minderjährigen gem. Art. 220 StGB verurteilt.  
 
2.7. Auch was schliesslich die Nennung von Art. 183 Ziff. 1 StGB im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids anbelangt, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz spricht sie "in Anwendung von Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB" der Entführung schuldig. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Entführung grundsätzlich in der Variante von Art. 183 Ziff. 2 StGB erfüllt hat. Die beiden Ziffern sind jedoch zusammen zu lesen, zumal Ziff. 2 von Art. 183 StGB keine eigene Strafandrohung enthält, sondern hierzu auf Ziff. 1 derselben Bestimmung verweist ("Ebenso wird bestraft [...]"). Insofern lässt sich Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht isoliert anwenden. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Entführung "in Anwendung von Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB" verstösst nicht gegen Bundesrecht. Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darzulegen, inwiefern sie durch die Nennung von Art. 183 Ziff. 1 StGB beschwert wäre bzw. dadurch einen Rechtsnachteil erleiden sollte (vgl. Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.4).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni