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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_374/2025  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Vonschallen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. Februar 2025 (STBER.2024.50). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach A._________ am 17. April 2024 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung der VerkehrsregeInverordnung durch Nichttragen des Schutzhelms durch den Führer eines Motorrads und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises schuldig. Es widerrief die A._________ bedingt gewährte Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 und verurteilte ihn, unter Einbezug der Rückversetzung der Reststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 180.--. 
 
2.  
Auf Berufung von A._________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. Februar 2025 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest, bestätigte den Widerruf und verurteilte A._________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Einbezug der Reststrafe von drei Monaten, sowie zu einer Busse von Fr. 250.--. 
 
3.  
A._________ erhebt (unter der Bezeichnung "Einspruch") Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, "die verhängte unbedingte Gefängnisstrafe in eine bedingte Gefängnisstrafe oder allenfalls in eine Freiheitsstrafe mit Fussfesseln oder in eine andere adäquate und verhältnismässige Strafe umzuwandeln". 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297E. 1.2; 140 III 86E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217E. 2 f.; 141 IV 61E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1).  
 
4.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).  
 
 
4.4.  
 
4.4.1. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Die Bestimmungen von Art. 93-95 StGB über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB).  
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt demnach nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss genügen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an diese Erwartung keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 9.2; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der Widerruf soll erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140E. 4.3; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 9.2; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
Für die prognostische Bewertung der weiteren Straftaten (Art. 89 Abs. 2 StGB) können die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) beigezogen werden. So ist bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2; 7B_689/2024 vom 26. August 2024 E. 9.2; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Entscheid so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussicht steht dem zuständigen Gericht ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). 
 
4.4.2. Das System von Art. 49 StGB ist bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nicht unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip einfach zu addieren. Es kann deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips - im Vergleich zum Kumulationsprinzip - eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; s.a. BGE 145 IV 146 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
5.  
Die Vorinstanz erwog, durch seine wiederholte, einschlägige Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrs habe der Beschwerdeführer eine eindrückliche Ignoranz gegenüber der geltenden Rechtsordnung gezeigt. Es sei deshalb offensichtlich, dass eine Geldstrafe ihn nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermöge, wenn dies offenkundig auch mit unbedingten Freiheitsstrafen bis zum heutigen Tag nicht gelungen sei. Seine Beteuerungen, aufgrund der verbüssten Freiheitsstrafe nun seine Lektion gelernt zu haben, würden nicht überzeugen, habe er schliesslich nur rund 4 ½ Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder Strassenverkehrsdelikte begangen. Für die vorliegend zu beurteilenden Vergehen sei damit eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Als schwerste Straftat sei von der Verwendung gefälschter Kontrollschilder auszugehen. Der Beschwerdeführer habe vor der Polizeikontrolle das gefälschte Kontrollschild entfernt und dadurch seine Tat zu verschleiern versucht. Die gefahrene Strecke sei allerdings nur kurz gewesen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er tatsächlich lediglich eine "Kontrollfahrt" habe vornehmen wollen. Er habe jedoch mit direktem Vorsatz gehandelt. Seine Beweggründe würden sich nicht abschliessend feststellen lassen, seien jedoch auch nicht relevant. Das Tatverschulden erweise sich als sehr leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von zwei Monaten angemessen erscheine. Für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, welches sich auf gleicher Fahrt ereignet habe, gelte dasselbe, weshalb erneut eine Einsatzstrafe von zwei Monaten angemessen erscheine. Zufolge des sehr engen sachlichen Zusammenhangs sei die Strafe um einen halben Monat zu asperieren; ebenso für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung. 
Der Beschwerdeführer weise sieben einschlägige Vorstrafen auf, welche sich in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von nicht einmal fünf Jahren ereignet hätten. In Anbetracht dieser Vorstrafen sei eine Straferhöhung um einen weiteren Monat angemessen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei trotz des hohen Alters bei jedoch guter Gesundheit nicht anzunehmen. 
Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass auch eine drohende Rückversetzung ihn nicht vor weiteren Straftaten abzuhalten vermöge. Mit seinen Aussagen vor Obergericht habe er gezeigt, dass von echter Einsicht oder Reue nicht die Rede sein könne. So bagatellisiere er seine Taten stark und vermöge keine echte Auseinandersetzung mit diesen vorzunehmen, vielmehr erachte er es als "Pech", erneut erwischt worden zu sein. Es müsse von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weshalb nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage komme. 
Der Beschwerdeführer habe sämtliche Delikte während der Probezeit für die Rückversetzung begangen. Er sei innerhalb weniger Monate nach der bedingten Entlassung wieder einschlägig straffällig geworden und es sei nicht damit zu rechnen, dass die vorliegend ausgesprochene Strafe eine nachhaltig günstige Wirkung entfalten werde. Es sei deshalb die Rückversetzung hinsichtlich der Reststrafe von drei Monaten anzuordnen. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips erscheine eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von vier Monaten um zwei Monate angemessen. Daraus resultiere eine Gesamtstrafe von sechs Monaten. 
 
6.  
 
6.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung der Vorinstanz vorbringt, vermag weder eine Verletzung von Bundesrecht noch einen Ermessensmissbrauch zu begründen. Seiner Kritik kann nicht gefolgt werden, wenn er von einem anderen Sachverhalt ausgeht als die Vorinstanz, ohne in seiner Beschwerde in einer Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise Willkür zu begründen (vgl. E. 4.1 oben). Die bloss pauschale Behauptung, die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe falsche Annahmen getroffen, vermag jedenfalls keine Willkür darzulegen.  
So entfernt sich der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt, wenn er etwa den Vorsatz verneint. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass er Vorsatz und Absicht vermischt. Dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Kontrollfahrt" vornehmen wollte, berücksichtigte die Vorinstanz zu seinen Gunsten ebenso wie die kurze Strecke von 200 Metern. Ebenso weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, wenn er behauptet, er sei immer ein unbescholtener Bürger gewesen. Schliesslich setzt er dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in rein appellatorischer Weise seine eigene Sicht entgegen, wenn er behauptet, bei den von ihm begangenen Verkehrsdelikten niemals Personen oder Sachen gefährdet zu haben. Dass bei den im vorliegenden Verfahren beurteilten Strassenverkehrsdelikten keine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern oder Sachen erfolgte, ändert am Ergebnis der Strafzumessung durch die Vorinstanz nichts, ging doch auch diese von keiner konkreten Gefährdung aus. 
Wiederum rein appellatorisch bringt der Beschwerdeführer vor, seine Taten sehr zu bereuen. Die Vorinstanz hingegen begründete nachvollziehbar, wieso nicht von Einsicht und Reue auszugehen ist. Auch der Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter, behauptet er doch nicht, die Vorinstanz habe willkürlich oder in Verletzung von Bundesrecht von der Anordnung eines solchen abgesehen. Dasselbe gilt für den pauschalen Hinweis auf sein Verhalten auf dem Polizeiposten und die Spitalarbeit, welche er nicht weiter umschreibt. Dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz seine geleistete Spitalarbeit erwähnt und die Vorinstanz dies willkürlich nicht berücksichtigt hätte, legt er in seiner Beschwerde ebenso wenig dar, wie die Relevanz dieses Umstands auf die Strafzumessung oder die Beurteilung der Prognose. Aus demselben Grund kann er der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, seinen Vorgesetzten nicht befragt zu haben. Dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, bereitwillig und kooperativ Auskunft erteilt habe und sich der Kontrolle in keiner Weise habe entziehen wollen, steht im Widerspruch zur für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach er das gefälschte Kennzeichen vor der Polizeikontrolle abmontierte und damit seine Tat zu verschleiern versuchte. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung als unverhältnismässig, ohne jedoch einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz zu begründen. Der blosse Hinweis auf eine lediglich abstrakte Gefährdung und die aus seiner Sicht geringe Verwerflichkeit genügt dazu nicht. Ebenso wenig genügt dazu, dass der Beschwerdeführer - anders als die Vorinstanz - lediglich von einer geringen kriminellen Energie ausgeht, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz begründete sowohl die Strafzumessung wie auch die Anordnung der Rückversetzung zutreffend und übte dabei das ihr zustehende Ermessen korrekt aus. Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der beim Beschwerdeführer festgestellten Tendenzen zur Bagatellisierung schloss sie zu Recht auf fehlende Reue und Einsicht und beurteilte die Prognose zutreffend als schlecht. Auch die Höhe der ausgesprochenen Strafe hält vor Bundesrecht ohne Weiteres stand. Auch mit der lediglich gemässigten Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 89 Abs. 6 StGB verletzt die Vorinstanz weder ihr Ermessen noch Bundesrecht.  
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich die Aussprechung einer Freiheitsstrafe mit "Fussfesseln" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b StGB in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt. Die Höhe der ausgesprochenen Busse rügt der Beschwerdeführer nicht, so dass sich diesbezüglich weitere Erwägungen erübrigen. 
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Sie ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen