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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_420/2024  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Amtsmissbrauch; Willkür, rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht (Art. 3 EMRK) etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Februar 2024 (SB180444-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Wegen eines Vorfalls anlässlich einer Polizeikontrolle am 19. Oktober 2009 erstattete A.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen die drei Beamten der Stadtpolizei Zürich B.________, C.________ und D.________. Am 14. Januar 2010 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten gestützt auf den damals geltenden § 22 Abs. 6 der Zürcher Strafprozessordnung an die Anklagekammer des Obergerichts Zürich, die am 23. Februar 2010 die Eröffnung der Strafuntersuchung beschloss. Nach Einvernahmen von A.________, eines Zeugen und der drei Polizisten stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 mangels Tatverdachts ein.  
Mit Entscheid vom 12. April 2011 hob das Obergericht Zürich diese Verfügung auf Beschwerde von A.________ hin auf. Aufgrund des nach ergänzter Untersuchung unveränderten Beweisergebnisses stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit Verfügung vom 8. Februar 2012 abermals ein. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Obergericht Zürich am 5. Juni 2013 ab. Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Entscheid wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Untersuchung bzw. Anklageerhebung zurück (Urteil 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014). 
Am 29. August 2014 stellte A.________ein erstes Ausstandsbegehren gegen die untersuchende Staatsanwältin (sowie sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaften), über welches das Obergericht Zürich am 29. Oktober 2014 und das Bundesgericht abschlägig entschieden haben (Urteil 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015). Nach ergänzenden Untersuchungen führte die Staatsanwaltschaft am 30. November 2015 eine Konfrontations- und Schlusseinvernahme durch und erhob, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein zweites Ausstandsbegehren gestellt und zurückgezogen hatte, am 5. Februar 2016 Anklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich gegen die Polizisten B.________, C.________ und D.________ wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung. Im Nachgang zur unterbrochenen ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November 2016 wies das Bezirksgericht die Anklage auf Antrag von A.________ am 23. November 2016 an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung um den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zurück. Die ergänzte Anklage vom 29. November 2016 überwies das Einzelgericht an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich, wo es am 22. Dezember 2016 einging. Nachdem zur neuen Hauptverhandlung vorgeladen wurde, stellte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2017 ein drittes Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 und damit zwei Wochen vor dem Termin der Hauptverhandlung stellte der Beschwerdeführer sodann ein Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Bezirksrichter und die zuständige Gerichtsschreiberin, als Reaktion auf die Ankündigung, das Gericht gedenke, das Ausstandsgesuch vorfrageweise anlässlich der Hauptverhandlung zu behandeln. Das Bezirksgericht vertagte in der Folge die Hauptverhandlung und überwies die beiden Ausstandsbegehren betreffend den verfahrensleitenden Bezirksrichter und die Gerichtsschreiberin an das Obergericht Zürich, das diese am 10. August 2017 ablehnte. Am 10. und 11. April 2018 fand die Hauptverhandlung vor dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich statt. 
 
A.b. In der ergänzten Anklageschrift vom 29. November 2016 wird den Polizisten B.________, C.________ und D.________ vorgeworfen, sie hätten sich während einer Personenkontrolle und der anschliessend erfolgten vorläufigen Festnahme unverhältnismässiger Mittel und unnötiger Gewalt bedient, um A.________ zu disziplinieren und zu demütigen.  
A.________ sei am Montag, 19. Oktober 2009, um ca. 00:45 Uhr zusammen mit einem Bekannten (E.________) in einem Tram der Linie xxx auf dem Weg nach Hause gewesen. Bei der Haltestelle F.________ seien die Polizisten C.________ und D.________ zugestiegen und hätten die beiden Männer einer Personenkontrolle unterziehen wollen. Auf die Aufforderung hin, sich auszuweisen, hätten sich A.________ und E.________erkundigt, weshalb nur sie und keine anderen Fahrgäste kontrolliert würden, und ob dies an ihrer dunklen Hautfarbe liege. Ohne eine weitere Gelegenheit erhalten zu haben, ihre Ausweise vorzuzeigen, hätten die Polizisten C.________ und D.________ sie aufgefordert, bei der Haltestelle Bahnhof U.________ auszusteigen, wo bereits der dritte Polizist (B.________) gewartet habe. 
Beim Aussteigen habe A.________, der einen implantierten cardioverten Defibrillator getragen habe, auf seine Herzkrankheit und seine kürzlich erfolgte Herz-Operation hingewiesen und darum gebeten, nicht angefasst zu werden. Ohne dass A.________ dazu Anlass gegeben hätte, habe Polizistin D.________ ihm nach dem Aussteigen direkt und aus kürzester Distanz mit einem Reizstoffspray ins Gesicht gesprüht. Dabei sei er von Polizist C.________ festgehalten bzw. weiter nach vorne gezogen worden und habe von diesem einen Schlag mit der Faust gegen den Unterleib und einen Stoss mit dem Knie gegen den Brustbereich erhalten, wo sich sein Defibrillator befunden habe. Alle drei Polizisten hätten A.________ dann mit Schlägen traktiert. B.________ habe ihm mindestens zweimal mit dem Polizeimehrzweckstock gegen die Oberschenkel geschlagen, C.________ mehrmals gegen den Oberkörper. B.________ habe A.________ schliesslich von hinten am Hals gepackt und minutenlang dagegen gedrückt, sodass dieser infolgedessen und wegen des Reizstoffs kaum noch Luft bekommen habe. Währenddessen hätten die beiden anderen Polizisten D.________ und C.________ seine Arme hinter seinen Rücken gedrückt, bis er schliesslich auf die Knie und dann zu Boden gegangen und auf dem Bauch zu liegen gekommen sei. Dort seien A.________ Handschellen angelegt worden. 
Am Boden liegend sei A.________ weiter von den drei Polizisten mit Schlägen mit den Fäusten und Polizeimehrzweckstöcken gegen Rücken, Brust, Rippen, Oberschenkel und Knie traktiert worden. C.________ habe zudem unnötigerweise die Beine von A.________ in die Höhe gehoben, zusammengedrückt und sich auf dessen Rücken gekniet. Dabei soll C.________ A.________ als "Scheiss Afrikaner" bezeichnet haben, der nach Afrika zurückkehren solle. 
Aufgrund dieser Gewaltanwendung durch die Polizisten habe A.________ diverse Verletzungen erlitten, unter anderem einen Bruch des Querfortsatzes des 2. Lendenwirbels, diverse Prellungen und Quetschungen an Unterkiefer, Hals, Hals- und Lendenwirbelsäule, Flanke (beidseits), Knien und Handgelenken. Die zahlreichen Verletzungen hätten dazu geführt, dass A.________ vom 30. Dezember 2009 bis zum 6. Januar 2010 habe hospitalisiert werden müssen und vom 30. Dezember 2009 bis 24. Januar 2010 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Die unkontrolliert gegen den Brust- und Halsbereich gerichtete Gewalteinwirkung habe A.________ akut derart in Gefahr gebracht, dass die Wahrscheinlichkeit eines Todes einen ernsten und hohen Grad erreicht habe. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 17. April 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich die drei Polizisten B.________, C.________ und D.________ vollumfänglich frei. Auf die Zivilklage von A.________ trat es nicht ein.  
 
B.b. Dagegen erhob A.________ am 22. Oktober 2018 Berufung. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erklärte er den teilweisen Rückzug der Berufung betreffend die Freisprüche von C.________ und D.________. Mit Urteil vom 15. Februar 2024 sprach das Obergericht Zürich B.________ vollumfänglich frei. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von A.________ wurde abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden A.________ auferlegt, mit Ausnahme derjenigen für dessen unentgeltliche Vertretung. Der Rechtsanwalt von A.________ wurde mit Fr. 18'000.-- für das Berufungsverfahren entschädigt. Die Gerichtsgebühr inkl. Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung von A.________ wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und dessen Rückzahlungspflicht vorbehalten.  
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Polizist B.________ (fortan Beschwerdegegner 2) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) zu verurteilen, eventualiter wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Subeventualiter sei die Sache zur Abnahme weiterer Beweise bzw. zur Verurteilung des Beschwerdegegners 2 zurückzuweisen. Namentlich seien die früheren Beschuldigten C.________ und D.________ als Zeugen zu befragen. Es sei ein forensisch-medizinisches Gutachten hinsichtlich der Ursachen und Auswirkungen der von der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich festgestellten Verletzungsbilder einzuholen und der Gutachter sei gerichtlich zu befragen. Ausserdem seien je ein Experte für "die im Rahmen der Polizeiausbildung instruierten Nahkampf- und Verteidigungsmethoden" und für "polizeiliche Taktik und Vorgehensweisen respektive Einsatzdoktrin" zu befragen. Schliesslich sei ein Bericht der zuständigen Stelle dazu einzuholen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner 2 "im Kontext der vorliegenden Angelegenheit im Intranet das von ihm behauptete Fahndungsregister mit den VULPLUS-Meldungen konsultiert" habe. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. A.________ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1). 
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2); öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und können folglich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).  
Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_468/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_102/2025 vom 11. April 2025 E. 2; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E.1.1; 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich als Privatkläger gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 und verlangt, dieser sei zu verurteilen und angemessen zu bestrafen, womit er seine Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht begründen muss. Der Beschwerdeführer führt hierzu einzig aus, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei unterlegen, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe. Damit vermag er nicht hinreichend darzulegen, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. Ziff. 5 BGG), zumal er gegenüber der Vorinstanz selbst davon ausgeht, dass sich allfällige Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Vorfall vom 19. Oktober 2009 aus Staatshaftung ergeben und damit öffentlich-rechtlicher Natur sind (angefochtener Entscheid S. 4). Der vom Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 lit. b BGG auswirken (so bereits das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1). Dass sich der Freispruch des Beschwerdegegners 2 möglicherweise auf einen Staatshaftungsprozess auswirken könnte, begründet keine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung wiederholt mit einlässlicher Begründung bestätigt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 138 IV 86 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; 125 IV 161 E. 2b; Urteile 6B_102/2025 vom 11. April 2025 E. 2 und 4; 7B_201/2025 vom 31. März 2025 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Rechtsprechung anerkennt indessen gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des angeblich von solcher Behandlung Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein. Kann sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufen, verschafft ihm der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten abgelehnt, die Untersuchung eingestellt oder der Polizeibeamte freigesprochen wird (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 1.2; 7B_1190/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_555/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.2; 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 1; 6B_1131/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1.3; 6B_274/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1.2; 6B_319/2007 vom 19. September 2007 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen).  
Nach Art. 3 EMRK ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmung zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Bouyid gegen Belgien vom 28. September 2015, Nr. 23380/09, § 86 f.; Dembele gegen die Schweiz vom 24. September 2013, Nr. 74010/11, § 39; Budina gegen Russland vom 18. Juni 2009, Nr. 45603/05, § 3). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt mit anderen Worten nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die eine bestimmte Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (zum Ganzen: Urteile 7B_812/2024 vom 6. Januar 2025 E. 1.3; 7B_16/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorwürfe einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung müssen durch angemessene Beweise unterstützt werden (Urteil Bouyid, § 82, mit weiteren Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Im zu beurteilenden Fall ist es am 19. Oktober 2009 anlässlich einer Personenkontrolle unbestrittenermassen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und drei Beamten der Stadtpolizei Zürich gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer Verletzungen erlitt und in deren Folge er ärztlich behandelt werden musste. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne der genannten Bestimmungen geworden zu sein. Entsprechend ist das Bundesgericht bereits auf frühere Beschwerden des Beschwerdeführers in der gleichen Sache eingetreten (Urteile 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 1.3; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer ist auch vorliegend direkt gestützt auf Art. 3 EMRK berechtigt, Beschwerde in Strafsachen gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben, mit dem der Beschwerdegegner 2 freigesprochen wird. Auf die Beschwerde ist - beschränkt auf diesen Aspekt - einzutreten.  
 
1.4.2. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der aus seiner Sicht "ab initio" unzulässigen, da gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verstossenden, Polizeikontrolle bereits ein strafbarer Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB liege. Das in diesem Zusammenhang geltend gemachte "Racial Profiling" erreicht nicht die Schwere einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung (vgl. Urteil 6B_219/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.2.3).  
 
1.4.3. Ebenso wenig einzutreten ist auf Ausführungen und Begehren des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, Vorgänge und Handlungen als strafbar auszuweisen, die einzig den Polizisten C.________ und D.________ vorgeworfen wurden und wovon diese aufgrund des Teilrückzugs der Berufung des Beschwerdeführers rechtskräftig freigesprochen wurden. Diese Freisprüche sind nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht erforderlich. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 2. Hierzu bringt er vor, die Vorinstanz habe ihre Ermittlungspflicht im Sinne des prozeduralen Aspekts von Art. 3 EMRK verletzt, indem sie den Vorwurf von Polizeigewalt nicht ausreichend ermittelt und insbesondere seine Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe. Dadurch sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK verletzt worden, sowie diverse Bestimmungen der StPO. Die Vorinstanz sei bei der Feststellung des Sachverhalts ausserdem verschiedentlich in Willkür verfallen. 
 
4.  
Um die Rügen des Beschwerdeführers beurteilen zu können, rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung ausführlich wiederzugeben, die unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) zusammengefasst wie folgt ausfällt: 
 
4.1. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer und dessen Begleiter E.________ am 19. Oktober 2009 um ca. 00:45 Uhr einer rechtmässigen polizeilichen Personenkontrolle unterzogen worden seien. Die Rechtmässigkeit werde vom Beschwerdeführer zwar auch im Berufungsverfahren mit dem Argument des "Racial Profiling" bestritten; die Anklage gehe jedoch von einem rechtmässigen Vorgehen aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei.  
Die erste Instanz erwog zu dieser Frage, dass keine Gründe für Zweifel an den Aussagen des Beschwerdegegners 2 bestünden, wonach er am 18. Oktober 2009 vor Dienstantritt (wie er dies regelmässig tue) die Fahndungsmeldungen im Internet konsultiert habe und dabei auf die Meldung " yyy " gestossen sei. Darin sei eine mit zwei Fotos dargestellte dunkelhäutige Person, elegant gekleidet, ca. Ende 30, wohnhaft in V.________ gesucht worden. Dieses Signalement habe auf den Beschwerdeführer gepasst. Auch die Polizistin D.________ habe die entsprechende Ausschreibung gesehen. Gemäss der ersten Instanz lasse sich zwischen den in den Akten liegenden Fotos des Beschwerdeführers und der damals gesuchten Person durchaus eine Ähnlichkeit feststellen. Dass der Beschwerdegegner 2 zum Zweck der nachträglichen Vertuschung des fehlenden Grunds für die Personenkontrolle rein zufällig eine derart passende, aktuelle Fahndungsmeldung ausfindig gemacht habe, sei unwahrscheinlich (erstinstanzlicher Entscheid S. 27-30). 
Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Kontrolle sei rassistisch motiviert, geweigert habe, sich auszuweisen, sei die Situation eskaliert. Es sei zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit beidseitigen Verletzungsfolgen gekommen (angefochtener Entscheid S. 17 f.). Unterschiedlich werde hingegen der Ablauf der Auseinandersetzung geschildert. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Zusammengefasst hätten die Polizisten C.________, D.________ und B.________ wie folgt ausgesagt:  
Der Beschwerdeführer sei der mehrmaligen Aufforderung, sich auszuweisen, trotz der Androhung einer Kontrolle ausserhalb des Trams und Ermutigung durch den kooperativen Zeugen E.________ nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei immer genervter geworden, habe mehrfach laut und bedrohlich gesagt, man solle ihn nicht berühren. Polizist C.________ habe ihn beim Aussteigen aus dem Tram leicht am Arm berührt, worauf der Beschwerdeführer noch wütender geworden sei. C.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer habe sich aufgebäumt und in dessen eigene Jacke greifen wollen, weshalb er angesichts der Gefahr, dass dieser eine Waffe behändigen könnte, versucht habe, dessen Hände zusammen mit dem Beschwerdegegner 2 mit einem Eskortgriff zu fixieren (Fixierung der Arme seitlich vom Körper). Auch der Beschwerdegegner 2 habe beruhigend eingreifen wollen und den Beschwerdeführer am anderen Arm berührt. Der Beschwerdeführer habe sich dann losgerissen und sei wie eine Furie auf C.________ losgegangen, habe diesen mit beiden Armen festgehalten und ihn mit Wucht gegen die Scheibe des Wartehäuschens gedrückt. C.________ habe ihm einen Ablenkungsschlag mit der Faust gegeben und mit dem Knie gegen dessen Unterleib gezielt, um diesen zurückzudrängen und im Rahmen des Gerangels erfolglos versucht, den kräftemässig überlegenen Beschwerdeführer zu Boden zu drücken. Auch der Einsatz von Pfefferspray durch B.________ habe beim Beschwerdeführer nicht sofort Wirkung gezeigt. C.________ sei vom Beschwerdeführer mit ganzer Kraft gegen die Wand der Tramhaltestelle gedrückt worden, was er als sehr bedrohlich empfunden habe, da er kein Gleichgewicht mehr gehabt habe und der Beschwerdeführer an seine Waffe hätte gelangen können. Deshalb habe er dem Beschwerdeführer in Notwehr mit dem Daumen ins Auge gefasst und mit dem Polizeistock aus kurzer Distanz drei bis fünf Schockstösse gegen dessen Oberkörper ausgeführt. Polizist B.________ habe, um C.________ möglichst schnell aus dessen Notlage zu helfen, mit dem Polizeistock zwei "kräftige" Schläge gegen den rechten Oberschenkel des Beschwerdeführers ausgeführt. Obwohl C.________ weiterhin festgehalten worden sei, sei es ihm und B.________ schliesslich mit roher Körperkraft und unter massivster Anstrengung gelungen, den Beschwerdeführer zu Boden zu drücken. Dieser habe weiterhin versucht, aufzustehen, sich zu befreien und sich der Fesselung seiner Arme zu entziehen, weshalb C.________einen der Arme mit roher Kraft hochgerissen habe und der andere von B.________ mit dem Mehrzweckstock durch eine Hebeltechnik auf den Rücken gedreht worden sei. Zusammen mit der eingetroffenen Verstärkung sei es ihnen zu dritt gelungen, dem Beschwerdeführer Handschellen anzulegen. 
Polizistin D.________ sei am vorgeworfenen Geschehen nur am Rande beteiligt gewesen, weil sie sich E.________ zugewandt habe, der kooperativ gewesen sei. Sie sei mit dem Rücken zum Geschehen gestanden und habe gehört, wie der Beschwerdeführer immer lauter und aggressiver geworden sei. Als sie sich umgedreht und gesehen habe, dass ihre Kollegen Mühe mit dem Beschwerdeführer hatten, habe sie den Pfefferspray gezückt und sei auf diese zugegangen. Der Beschwerdegegner 2 sei ihr aber zuvorgekommen. Möglicherweise habe sie zum Schluss nach der Verhaftung die Beine des am Boden liegenden Beschwerdeführers fixiert, da sich dieser immer noch gewehrt habe. Im Übrigen habe sie keinen Körperkontakt zu diesem gehabt. 
Von den Herzproblemen des Beschwerdeführers hätten die drei Polizisten erst nach der Verhaftung erfahren. Der Beschwerdeführer sei nicht gewürgt worden, wobei C.________es für möglich halte, dass er diesem im Gerangel an den Hals gefasst habe (erstinstanzlicher Entscheid S. 31-38). 
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer habe das Geschehen anders geschildert. Er und E.________ seien von den Polizisten aufgefordert worden, sich auszuweisen. Sie hätten zurückgefragt, ob dies etwas mit ihrer Hautfarbe zu tun habe. Polizistin D.________ habe verneint; es handle sich um eine ganz normale Kontrolle. Auf erneute Rückfrage, weshalb dann nicht auch andere Personen im Tram kontrolliert würden, seien sie gebeten worden, auszusteigen. Weil E.________ zuerst ausgestiegen sei, habe dieser seinen Ausweis bereits zeigen können, sei dann aber trotzdem von den Polizisten angefasst worden. Beim Aussteigen sei auch er, der Beschwerdeführer, von D.________ (später korrigiert: C.________) angefasst worden, woraufhin er zu ihnen gesagt habe, sie sollen ihn lassen, er habe eine Herzoperation hinter sich. Nach dem Aussteigen sei er von C.________ immer noch gehalten und direkt angegriffen worden. D.________ habe plötzlich Pfefferspray eingesetzt. Dann sei der Beschwerdegegner 2 dazugekommen. In der Zwischenzeit habe C.________ ihn nach vorne gezogen und mit dem Knie gegen seinen Brustbereich geschlagen. Er habe dann zwei Schläge gegen sein Bein erhalten. Sie hätten ihn auf dem ganzen Trottoirbereich über eine Strecke von rund 30 Metern "herumgedrückt" und versucht, ihn zu Boden bringen. Der Vorfall habe an der einen Ecke der Bushaltestelle begonnen und an der anderen Ecke geendet. Er sei irgendwann auf ein Knie gesackt. Dort sei er massiv, minutenlang gewürgt und gegen Bauch und Oberkörper geschlagen worden. Er wisse noch, dass ihm C.________ mit dem Knie gegen den Defibrillator geschlagen und ihn von hinten am Hals gepackt habe. Er habe sich "von der Gewalt befreien wollen" und gehofft, sie würden ihn loslassen. Schliesslich sei er nach vorne gekippt. Während er von allen zusammen auf den Boden gedrückt worden sei, habe der Beschwerdegegner 2 seine Beine in die Höhe gehoben und diese zusammengedrückt. Sie hätten ihn weiterhin geschlagen; er habe Schläge auf dem Rücken, der Brust, den Rippen und den Beinen gespürt. Auch am Boden sei er noch gewürgt worden. E.________ habe eingreifen wollen, sei dann aber ebenfalls mit dem Polizeistock geschlagen worden. Bäuchlings seien ihm die Arme zur Fesselung hinter dem Rücken hochgerissen worden. C.________ habe sich dann auf seinen Rücken gesetzt, bis ein weiteres Polizeifahrzeug gekommen sei, und zu ihm gesagt: "Scheiss Afrikaner, geh zurück nach Afrika" (erstinstanzlicher Entscheid S. 44-48).  
 
4.2.3. Der mit dem Beschwerdeführer mitreisende Zeuge E.________ habe angegeben, sie seien im Tram von zwei Polizisten kontrolliert worden, wobei der Beschwerdeführer das als Rassismus empfunden habe. Sie hätten aussteigen müssen und seien dabei gehalten worden, was ihnen nicht gepasst habe. Er habe dann selbstständig aussteigen dürfen und der Polizei noch gesagt, sie müssten ihn nicht halten, da seien die Polizisten schon auf den Beschwerdeführer losgegangen. Angefangen habe es damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Hände zu entziehen, die von den Polizisten festgehalten worden seien. Daraufhin hätten die Polizisten versucht, den Beschwerdeführer flach auf den Boden zu legen, und es habe eine Rauferei begonnen. Er sei mit einem Polizisten daneben gestanden und habe zugeschaut, bis die Polizisten Erfolg gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei dann auf dem Trottoir gelegen und dessen Kopf sei über den Trottoir-Rand "hinausgehangen". E.________ habe dann geschrien, der Beschwerdeführer solle die Polizei machen lassen, sonst würden sie ihn umbringen. Als er, E.________, habe eingreifen wollen, habe "der Polizist" neben ihm laut zu schreien begonnen, "jetzt sei es fertig", und sei dann ebenfalls zum am Boden liegenden Beschwerdeführer gerannt. Dort habe "dieser" ihm mit dem Polizeistock auf den Rücken geschlagen und sei zu E.________ zurückgekehrt und habe ihm zweimal gegen sein Knie geschlagen. Die Situation sei dann ruhiger geworden, weil der Beschwerdeführer in Handschellen auf dem Bauch gelegen sei. Dabei habe ein Polizist ein Knie auf dem Rücken des Beschwerdeführers gehabt und dessen (gefesselte) Hände mit einer Hand festgehalten. Der Beschwerdeführer habe die ganze Zeit geschrien und geweint, sie sollen ihn in Ruhe lassen, weil er eine Herzoperation gehabt habe. Sie hätten nicht von ihm abgelassen, bis das Auto gekommen sei. Erst dann habe er, E.________, die Möglichkeit gehabt, seinen Ausweis zu zeigen und Erklärungen zuhanden des Protokolls zu machen. Auf entsprechende Frage gab er an, "sie" hätten zum Beschwerdeführer gesagt, er solle zurück nach Afrika gehen. Er würde aber nicht "dahingehen", dass rassistische Bemerkungen gefallen seien (erstinstanzlicher Entscheid S. 62-66).  
 
4.3. Diese Aussagen unterzog die erste Instanz einer ausführlichen Würdigung.  
 
4.3.1. Sie führt zunächst aus, weshalb aus ihrer Sicht gewisse Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Sie verweist hierzu insbesondere auf frühere und spätere voneinander unabhängige Polizeikontrollen, die in der einen oder anderen Form eskaliert seien und zu einer Verhaftung des Beschwerdeführers geführt hätten. Daraus erhelle "ein gewisses, sich wiederholendes Verhaltensmuster" des Beschwerdeführers. So werde von den involvierten Polizisten jeweils ein ähnlicher Ablauf der Kontrollen dargelegt: Der Beschwerdeführer sei laut gewesen, habe mit den Armen gefuchtelt, habe versucht, sich loszureissen und auch auf der Wache fortwährend die Kooperation verweigert. Das Gefühl der ungerechten und schikanösen Behandlung durch die Polizei ziehe sich durch die ganzen Akten. Diese angesichts der Erfahrung von aus seiner Sicht grundlosen Personen- bzw. Drogenkontrollen nachvollziehbare Wut erkläre auch die teilweise heftige Reaktionen des Beschwerdeführers. Seiner Darstellung, wonach er ein friedliebender Mensch sei, der aufgrund seines Herzens jegliche Anstrengung und Aufregung vermeide, könne deshalb aber nicht per se gefolgt werden. Vielmehr reagiere er aufgrund seines generellen Grolls und Unmuts gegenüber der Polizei aufbrausend und es falle ihm schwer, sich anlässlich von Polizeikontrollen zu beherrschen und vernunftgemäss zu handeln (erstinstanzliches Urteil S. 49-56).  
 
4.3.2. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erwägt die erste Instanz zunächst, dass dessen Sachverhaltsdarstellung zwar möglich, jedoch wenig wahrscheinlich sei. Es bleibe unklar, weshalb dem Beschwerdeführer ohne Veranlassung oder Vorwarnung und vor den Augen zahlreicher Augenzeugen (E.________ und Trampassagiere) und unmittelbar nach dem (wiederum für Dritte hörbaren) Hinweis auf seine Herzkrankheit Pfefferspray hätte ins Gesicht gesprüht werden sollen. Ebenso wenig erkläre sich, weshalb er danach von drei Polizeibeamten ohne Veranlassung massiv geschlagen und gewürgt worden sein sollte (erstinstanzlicher Entscheid S. 56).  
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien wenig strukturiert bis chaotisch. Es gelinge ihm nicht, den Vorfall chronologisch zu schildern. Deshalb würden sich seine Aussagen weder innerhalb derselben staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch im Vergleich zur Strafanzeige und den gerichtlichen Einvernahmen decken. Entsprechend falle es schwer, sich dessen Version der Geschehnisse vorzustellen. Es blieben zahlreiche Widersprüchlichkeiten zurück. Die erste Instanz berücksichtigt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer zweifelsohne - "so oder so" - in einer Ausnahmesituation befunden habe. Die Aussagen seien deshalb vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der ihm überhaupt möglichen Wahrnehmungen (mehrere Polizisten, die sich gegen ihn gewendet hätten; Pfefferspray und Schläge mit Polizeistöcken) nach anderen Massstäben zu würdigen. Entsprechend sei nicht jeder kleine Widerspruch als Lügensignal zu werten. Auch sei eine gewisse Vermischung des tatsächlich Erlebten mit dem von den Beteiligten Geschilderten zu berücksichtigen (erstinstanzlicher Entscheid S. 56-58). 
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, keinerlei Anlass für das Verhalten der Polizisten geboten zu haben. Er sei weder verärgert oder aggressiv aufgetreten noch habe er C.________ gepackt oder den Beschwerdegegner 2 mit dem Ellenbogen geschlagen. Er habe sich in keiner Weise zur Wehr gesetzt. Für die erste Instanz erscheint bereits grundsätzlich wenig wahrscheinlich, dass er nach dem Aussteigen aus dem Tram sofort und grundlos angegriffen und Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden sei. Dass er sich bei der Polizei darüber beschwert habe, er werde wegen seiner Hautfarbe kontrolliert und er hierzu eine flapsige Bemerkung gemacht haben wolle, widerspreche auch seiner Schilderung, wonach er keinerlei Gefühlsregung empfunden habe. Nicht ersichtlich sei sodann, wieso ein gezielter, grundloser und allenfalls rassistisch motivierter Angriff auf den Beschwerdeführer derart unkoordiniert hätte ablaufen sollen, vor allem, da sich dieser nicht gewehrt haben wolle. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise ("Einsatz von Pfefferspray, würgen, schlagen, erneut würgen, umherschleifen [über den ganzen Platz bzw. 30 Meter], zu Boden drücken, immer noch würgen, Beine hochziehen, Knie auf den Rücken drücken"; erstinstanzlicher Entscheid S. 59) sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zudem liessen sich beim Beschwerdeführer auch über den zeitlichen Verlauf der Einvernahmen Übertreibungen erkennen ("minutenlanges" Würgen, über 30 Meter weit über den Boden schleifen, "Schaum vor dem Mund"). Möglich erscheine jedoch, dass es dem Beschwerdeführer subjektiv sehr lange vorgekommen sei und er sich in der Terminologie vergriffen habe (erstinstanzlicher Entscheid S. 58-60). 
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch dazu widersprüchlich ausgesagt, wann er die Polizisten über seine Herzoperation informiert haben will. Dabei habe er immer nur davon gesprochen, eine Operation gehabt zu haben, und nicht darüber, dass er auch einen Defibrillator erwähnt habe. Er habe entsprechend auch eingestanden, dass er nicht wisse, ob C.________ "absichtlich" mit dem Knie auf den Defibrillator geschlagen habe. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der kollegialgerichtlichen Einvernahme rund neun Jahre nach dem Vorfall neu aussage, er habe der Polizistin gleich gesagt, dass er auch einen Defibrillator trage, erscheine dies schlicht gelogen und belege die Tendenz zur Übertreibung (erstinstanzlicher Entscheid S. 60 f.). 
Insgesamt würden deshalb bereits allein gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers (vor Würdigung der übrigen Beweise) Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er in der Anklage festgehalten werde. Die Aussagen würden sich nur bedingt als glaubhaft erweisen, was zusätzlich gestützt werde durch die Akten zu seiner Person, frühere Strafverfahren bzw. polizeiliche Einträge und den von ihm hinterlassenen Eindruck im Vor- und Hauptverfahren (erstinstanzlicher Entscheid S. 61). 
 
4.3.3. Die Verletzungen des Beschwerdeführers liessen sich sowohl durch dessen Sachverhaltsdarstellung als auch durch diejenigen der Polizisten erklären. Der Beschwerdeführer habe zwei bis drei Schürfwunden am rechten und zwei am linken Knie aufgewiesen, je mit einem Durchmesser von rund zwei Zentimetern (erstinstanzlicher Entscheid S. 71). Über dem Herzschrittmacher und auf dem rechten Handrücken hätten Prellmarken festgestellt werden können. Im einem Auge habe sodann eine Bindehautblutung und in beiden eine Bindehautentzündung bestanden (erstinstanzlicher Entscheid S. 72). Die Chirurgie-Klinik habe auf entsprechende Schilderung des Beschwerdeführers zusätzliche Prellungen an Unterkiefer, Hals links, Hals- und Lendenwirbelsäule, beiden Handgelenken sowie der Flanke festgestellt. Weiter seien die Adduktoren rechts gezerrt gewesen und eine Querfortsatzfraktur des Lendenwirbelkörpers rechts diagnostiziert worden. Diverse der Prellungen hätten dabei einzig auf Klagen über Druckdolenz des Beschwerdeführers basiert; nur diejenigen am Kinn, an den Handgelenken und über dem Herzschrittmacher hätten fotografisch abgebildet werden können (erstinstanzlicher Entscheid S. 73). Als mögliche Ursache aller Verletzungen seien Schläge mit stumpfer Gewalt sowie in Bezug auf die Augen der Einsatz von Pfefferspray genannt worden. Eine weitere Behandlung der Verletzungen habe sich erübrigt und der Beschwerdeführer sei einzig mit der Empfehlung der "körperlichen Schonung" entlassen worden. Die leichten Verletzungen am Kinn und die Schmerzen über den Kehlkopf liessen sich ohne Weiteres durch die Rangelei bzw. Rauferei und/oder das Zu-Boden-Führen des Beschwerdeführers in eine Bauchlage erklären. Die Verletzungen seien insgesamt nicht von besonderer Schwere, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei halbtot geprügelt worden, massiv übertrieben sei. Dies zeige sich auch daran, dass weder die Hose noch das Hemd des Beschwerdeführers bei der Verhaftung Schaden genommen hätten (erstinstanzlicher Entscheid S. 74 f.).  
 
4.3.4. Der Zeuge E.________ habe sodann nur wenige Teile der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen können, obwohl dieser den ganzen Vorfall aus ca. drei bis fünf Metern Distanz beobachtet haben wolle. Er habe keinen Pfefferspray-Einsatz mitbekommen und auch ein Würgen habe er nicht erwähnt. Auch habe er nicht gehört, dass der Beschwerdeführer bereits beim Aussteigen auf seine Herzoperation aufmerksam gemacht habe. Zur tätlichen Auseinandersetzung habe er lediglich angegeben, dass die Polizisten versucht hätten, den Beschwerdeführer zu Boden zu drücken, wobei er weder zur Dauer noch zur Art der Ausführung Angaben habe machen können oder wollen. Dessen vage Schilderungen würden erstaunen, zumal der Beschwerdeführer seine eigenen Aussagen auch gestützt auf die Aussagen von E.________ rekonstruiert haben wolle. Die erste Instanz geht deshalb davon aus, dass sich der Zeuge bewusst vage gehalten habe und das Geschehen kein zweites Mal habe schildern wollen, um den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu widersprechen. Zudem scheine naheliegend, dass sich beim Zeugen E.________ teilweise eigene Erinnerungen mit den Schilderungen des Beschwerdeführers vermischten, weil diese sich zwischen Vorfall und Einvernahme drei- bis viermal getroffen und dabei auch über den Vorfall gesprochen hätten. Sodann liessen die Aussagen des Zeugen E.________ durchaus erkennen, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur passiv verhalten, sondern sich gegen die Festnahme gewehrt habe. Die Aussagen des Zeugen E.________ würden diejenigen des Beschwerdeführers insgesamt nur in wenigen Punkten decken und es bleibe auch nach Prüfung dieser Aussagen unklar, was sich genau ereignet habe (erstinstanzliches Urteil S. 64-70).  
 
4.3.5. Die Aussagen der Polizisten seien lebensnahe, nachvollziehbar und detailliert. Deren Schilderungen, die von C.________, D.________ und dem Beschwerdegegner 2 je in eigenen Worten und aus ihrem jeweiligen Blickwinkel des Geschehens erfolgt seien, ergäben ein stimmiges Gesamtbild. Eine Absprache der Aussagen erscheine bei einer derart grossen Übereinstimmung insbesondere bezüglich gewisser Details ("starke" Schläge mit dem Polizeistock durch den Beschwerdegegner 2) kaum zu bewerkstelligen (erstinstanzlicher Entscheid S. 41 ff.).  
Den Aussagen der Polizisten sei darin Glauben zu schenken, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an unkooperativ, aggressiv und abwehrend verhalten habe und er diese nicht (bzw. nicht hörbar) auf eine Herzoperation aufmerksam gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei weder gewürgt worden noch sei ihm ein Knie in den Rücken gedrückt worden. Die Polizisten hätten nicht präventiv auf ihn eingewirkt, sondern auf sein als bedrohlich wahrgenommenes Auftreten reagiert und darauf, dass er sich mit aller Kraft gegen eine Verhaftung zur Wehr gesetzt habe. Dafür spreche auch, dass Polizist C.________ Schürfungen an beiden Knien und der Beschwerdegegner 2 eine Prellung und Schürfungen am linken Arm und Schürfungen an der linken Hand davongetragen hätten. Es erschliesse sich nicht, wie diese Verletzungen entstanden sein sollten, wenn sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr gesetzt hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo könne nur davon ausgegangen werden, dass die Polizisten in der geschilderten Situation zur Eigensicherung nicht anders zu handeln vermocht hätten (erstinstanzlicher Entscheid S. 82 f.). 
 
4.4. Die Vorinstanz macht sich diese erstinstanzlichen Erwägungen zu eigen und beschränkt sich in der Folge darauf, den Vorwurf des Beschwerdeführers zu überprüfen, wonach der Beschwerdegegner 2 diesen von hinten am Hals gepackt und minutenlang derart stark zugedrückt habe, dass der Beschwerdeführer (auch als Folge des zuvor eingesetzten Reizstoffsprays) kaum noch Luft bekommen und sich deshalb in Lebensgefahr befunden habe.  
 
4.4.1. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Würgevorgang würdigt die Vorinstanz "weder als restlos überzeugend, aber auch nicht als geradezu unglaubhaft". Die Aussagen erwiesen sich als wenig konstant und auffällig undetailliert. So habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer ihn gewürgt habe. Auch habe er die Atemnot wiederholt auf den Pfefferspray-Einsatz und nicht auf ein Würgen bezogen. Er sei denn auch in keiner seiner Befragungen in der Lage gewesen, konkret und anschaulich zu schildern, wie er vom Beschwerdegegner 2 gewürgt worden sei. Wenn er über seinen Verteidiger vorbringen lasse, er sei Opfer eines minutenlangen "Blutwürgers" geworden, wobei man bei dieser Technik nach wenigen Sekunden bewusstlos werde und Lebensgefahr bestehe, dann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kein einziges würgetypisches Symptom gezeigt habe. Dass er am Hals gepackt worden sei, was er anlässlich der ärztlichen Kontrolle im Universitätsspital gegenüber den Ärzten geltend gemacht habe, sei nicht dasselbe, wie die spätere Behauptung eines minutenlangen "Blutwürgers" (angefochtener Entscheid S. 21 f.).  
 
4.4.2. Hinzu kämen die Aussagen des Beschwerdegegners 2. Er habe versucht, den Beschwerdeführer von seinem Kollegen C.________ wegzureissen. Aufgrund des Angriffs habe eine Notsituation bestanden. Ein Würgen habe jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr habe er es als richtiges Einsatzmittel erachtet, Pfefferspray einzusetzen. Es habe dann ein "riesen" Gerangel zwischen dem Beschwerdeführer, C.________ und ihm gegeben. Er habe den Beschwerdeführer jedenfalls nicht am Hals gepackt.  
Der Beschwerdegegner 2 habe konsequent und widerspruchsfrei geschildert, wie es zum Gerangel mit dem Beschwerdeführer gekommen sei und welche Mittel von seiner Seite eingesetzt worden seien, um die Notsituation mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Seine Aussagen betreffend den Würgevorwurf seien insbesondere im Kontext und vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen betreffend die Gesamtsituation überzeugend und glaubhaft (angefochtener Entscheid S. 22 f.). 
 
4.4.3. Hinzu komme die Schilderung der Geschehnisse durch den Zeugen E.________. Dieser habe lediglich angegeben, der Beschwerdeführer sei von zwei Polizisten zu Boden gedrückt worden. Er habe in seiner über zwei A4-Seiten langen Äusserung in freier Rede die Ereignisse sehr detailliert und nachvollziehbar geschildert. Dabei habe er die anklagegegenständlichen Handlungen des Beschwerdegegners 2 mit keinem Wort erwähnt, insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg gezielt und heftig gewürgt worden wäre. Zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer auf seine Herzoperation hingewiesen habe, habe der Zeuge ausgeführt, dies sei erst geschehen, als dieser bereits am Boden gelegen sei. Die Behauptungen des Beschwerdeführers fänden somit in den Aussagen des einzigen Zeugen ausdrücklich keine Stütze (angefochtener Entscheid S. 23-25).  
 
4.4.4. Schliesslich würden sich auch aus den übereinstimmenden und in überzeugender Manier wiederholt zu Protokoll gegebenen Aussagen von C.________ und D.________ keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer von hinten gepackt und minutenlang derart stark zugedrückt hätte, dass dieser kaum noch Luft bekommen hätte (angefochtener Entscheid S. 25-27).  
 
4.4.5. Im noch am 19. Oktober 2009 ausgefüllten Formular zur Hafterstehungsfähigkeit habe die untersuchende Ärztin "oberflächliche Schürfwunden am rechten Knie, eine ältere Schürfwunde am linken Knie, eine ca. 2 x 1 cm grosse Prellmarke am Thorax über dem [implantierten cardioverten Defibrillator] und eine konjunktivale (unter der Bindehaut) Blutung im medialen (sprich inneren) Augenwinkel des linken Auges" festgestellt. Bei Würgevorgängen zu erwartende Strangulationsbefunde wie etwa Halshautverletzungen (Würgemale, äussere Strangmarken, Kamm-, Zwischenkammblutungen), Befunde an den Halsweichteilen (Blutstauungen, Quetschungsblutungen, innere Strangmarken) oder Schleimhautblutungen (Stauungen) seien mit Ausnahme der einzelnen konjunktivalen Blutung im Augenwinkel des linken Auges keine festgestellt worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Ärztin nicht geltend gemacht habe, über längere Zeit massiv gewürgt worden zu sein. Entsprechend würden sich aufgrund der medizinischen Untersuchung keinerlei objektive Indizien für einen massiven Würgevorgang finden (angefochtener Entscheid S. 27 f.).  
Ebenfalls am 19. Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich konsultiert. Dort habe er unter anderem davon berichtet, am Hals gepackt worden zu sein. Im entsprechenden Bericht werde festgehalten, der Beschwerdeführer habe weder Bewusstlosigkeit noch Amnesie, Übelkeit oder Erbrechen geltend gemacht. Das Schlucken sei möglich gewesen. Die gründliche Untersuchung des Beschwerdeführers habe, mit Ausnahme einer Kontusion der Halswirbelsäule ventral links, keine typischen Strangulationsbefunde zu Tage gefördert. Weder der Bericht noch die anlässlich dieser Konsultation erstellten Fotografien würden "auch nur im Entferntesten" einen massiven Würgevorgang indizieren, wie ihn der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter schildere. Die festgestellte Prellung im vorderen linken Halsbereich sei augenscheinlich nicht erkennbar gewesen und habe nur aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen ("druckdolent") diagnostiziert werden können (angefochtener Entscheid S. 28 f.). 
Im Rahmen des ärztlichen Befundes der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich zuhanden der Anklagebehörde sei explizit festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe und eine solche auch nicht bestanden hätte, wenn keine ärztliche Versorgung erfolgt wäre (angefochtener Entscheid S. 29). 
Der Arztbericht vom 16. Juni 2010 äussere sich einzig zu den Knieverletzungen, woraus sich für ein Würgen nichts ableiten lasse. Gleiches gelte für den von der Verteidigung eingeholten Bericht von Dr. med. G.________, welcher "anamnetisch" keinen Bezug auf konkrete Folgen eines allfälligen Würgevorgangs nehme, sondern nur in allgemeiner Weise festhalte, dass ein Würgegriff für den Beschwerdeführer zu intrazerebralen Blutungen führen könne. Da der berichterstattende Arzt den Beschwerdeführer nicht unfallchirurgisch untersucht habe, könne er aus der eigenen Wahrnehmung keine sachverhaltsrelevanten Feststellungen zum Würgevorfall machen, weshalb darauf nicht abzustellen sei (angefochtener Entscheid S. 29 f.). 
 
4.4.6. In einer Gesamtwürdigung der erwähnten Beweismittel kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Schilderungen des Beschwerdegegners 2 und der Polizisten C.________ und D.________ würden weit mehr überzeugen als jene des Beschwerdeführers. Insbesondere falle auf, dass der Beschwerdeführer den Würgevorwurf erst im Laufe der medizinischen Untersuchungen erhoben habe. Auch hätten sich die entsprechenden Vorbringen mit der Dauer des Verfahrens immer mehr konkretisiert, wobei der Beschwerdeführer den eigentlichen Würgevorgang immer nur sehr pauschal und ungenau beschreibe, was angesichts seiner Darstellung, wonach er über mehrere Minuten hinweg einen regelrechten Todeskampf habe durchstehen müssen, bemerkenswert sei. Auch habe er abgesehen von der behaupteten Atemnot keine spontanen Angaben zu Symptomen gemacht. Erst auf konkrete Nachfragen habe er "etwas diffus" über Schmerzen im gesamten Halsbereich geklagt, jedoch verneint, weitere Beschwerden gehabt zu haben. Auf weitere Nachfrage zu allfälligen Schluckbeschwerden habe er dann plötzlich auch solche geltend gemacht, obwohl gemäss den medizinischen Befunden keine Schluckbeschwerden vorhanden gewesen seien. Ebenfalls erst auf eine Frage nach Heiserkeitssymptomen habe der Beschwerdeführer plötzlich von "Geräuschen" auf seiner Stimme berichtet. Dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus solche Aussagen gemacht habe, überrasche, da notorisch sei, dass gerade Strangulationsopfer typischerweise solche Angaben machten (angefochtener Entscheid S. 30 f., mit Hinweisen). Hinzu komme das Fehlen typischer objektiver Strangulationsbefunde. Die behauptete Druckdolenz lasse sich nicht objektivierbar feststellen. Die diagnostizierten Verletzungen indizierten zwar eine tätliche Auseinandersetzung; sie seien jedoch nicht das Resultat eines Würgevorgangs. Der dem Beschwerdegegner 2 zur Last gelegte Würgevorgang lasse sich nicht einmal ansatzweise erstellen (angefochtener Entscheid S. 32).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die oben dargestellte vorinstanzliche Beweiswürdigung und dabei zunächst gegen die Ablehnung seiner im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung der Begründungspflicht, weil sich die Vorinstanz nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Polizisten C.________ und D.________ seien bereits ausführlich befragt worden und es seien nach 15 Jahren von einer erneuten Befragung keine neuen relevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten.  
Die Einholung eines forensisch-medizinischen Gutachtens zu den Ursachen und Auswirkungen der von der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich festgestellten Verletzungsbilder - und damit auch eine gerichtliche Befragung eines entsprechenden Gutachters - erübrige sich, weil bereits zahlreiche "tatzeitaktuelle" und auch bildgebende Materialien sowie teilweise auch vom Beschwerdeführer selbst eingeholte medizinischen Berichte von "namhaften" Institutionen aktenkundig seien. Diese ergäben ein ausreichendes und aussagekräftiges Beweisfundament hinsichtlich der in der Tatnacht zugezogenen Verletzungen. 
Zum Antrag, es sei ein Experte für die im Rahmen der Polizeiausbildung instruierten Nahkampf- und Verteidigungsmethoden vorzuladen, erwägt die Vorinstanz, dieser ziele darauf ab, was der Beschwerdegegner 2 bei seinem Vorgehen gewollt habe bzw. womit dieser habe rechnen müssen. Der Antrag impliziere deshalb, dass objektiv tatsächlich gewürgt worden sei, was zunächst zu erstellen wäre. Eine allfällige Einhaltung polizeilicher Vorgaben sei für diese Frage irrelevant, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen sei. 
Die letzten beiden Beweisanträge, wonach ein Experte für polizeiliche Taktik und Vorgehensweisen vorzuladen und ein Bericht dazu einzuholen sei, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner 2 die VULPLUS-Meldungen konsultiert habe, würden sich schliesslich ausserhalb des Anklagesachverhalts bewegen. Sie zielten darauf ab, die Unrechtmässigkeit der Polizeikontrolle ("racial profiling") zu erstellen. Die Anklage gehe hingegen davon aus, dass der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle hätte unterzogen werden sollen, um ihn auf Übereinstimmung mit dem Signalement einer polizeilich ausgeschriebenen Person zu überprüfen. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 7.1.3; 6B_ 953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
5.4. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat alle Beweisanträge hinreichend geprüft und jeweils kurz begründet, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Etwas anderes bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Es war nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr hat sie sich zu Recht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Das vom Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Beweisanträge weiter Vorgebrachte erschöpft sich über weite Strecken in ausschweifender appellatorischer Kritik. So ist auf seine allgemeinen rechtlichen Ausführungen dazu, welche diversen Rechts- und Ermittlungspflichten aus seiner Sicht im Allgemeinen verletzt worden seien, ohne dass dabei Bezug auf konkrete abgelehnte Beweisanträge oder Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz genommen würde, von vornherein nicht weiter einzugehen (Beschwerde S. 19-28; Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.5.2. Auch den bezüglich konkreter Beweisanträge vorgebrachten Rügen ist unter Willkürgesichtspunkten kein Erfolg beschieden (zur Ermittlungspflicht nach Art. 3 EMRK unten E. 8) :  
 
5.5.2.1. Zur Ablehnung der Befragung der Polizisten C.________ und D.________ als Zeugen stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Begründung nur seine eigene Sicht gegenüber und führt aus, dass es sich beim vorgeworfenen Geschehen um ein einschneidendes, exzeptionelles Ereignis gehandelt habe, das bei den involvierten Personen wohl ins Langzeitgedächtnis Eingang gefunden habe. Damit vermag er den vorinstanzlichen Schluss, wonach nach 15 Jahren keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten seien, nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen.  
 
5.5.2.2. Dasselbe gilt betreffend die Ablehnung der Beweisanträge zur Einholung eines forensisch-medizinischen Gutachtens und der anschliessenden Befragung des entsprechenden Gutachters. Indem der Beschwerdeführer nur in allgemeiner Weise wiederholt, die Vorinstanz hätte vertieft Auskunft über Ursache und Wirkung der Verletzungen einholen müssen, ohne darzulegen, welche Verletzungen ungenügend abgeklärt worden wären, vermag er keine Willkür darzutun.  
 
5.5.2.3. Zur beantragten Expertise für polizeiliche Nahkampf- und Verteidigungsmethoden führt der Beschwerdeführer aus, entgegen der Vorinstanz gehe es ihm mit diesem Beweisantrag nicht nur um den Nachweis des subjektiven Tatbestandes. Vielmehr sei "herauszufinden, wie Polizeibeamte konkret ausgebildet werden". Es sei entscheidend, zu wissen, welche Griffe und Schläge zulässig, verpönt oder strikt verboten seien, was über den Würgevorwurf hinausgehe. Ein Experte trage zweifellos zur Klärung des "gesamten Sachverhalts" bei.  
Indem der Beschwerdeführer bloss in allgemeiner Weise ausführt, dass die beantragte Expertise zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätte, ohne dass klar würde, welche Umstände im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 noch hätten erstellt werden müssen, begründet er keine Willkür durch die Vorinstanz. 
 
5.5.2.4. Auch im Hinblick auf die Ablehnung der beantragten Expertise für "polizeiliche Taktik und Verhaltensweise" legt der Beschwerdeführer keine Willkür dar. Er äussert sich nicht dazu, welche Umstände mit dieser Expertise hätten belegt werden sollen und erläutert nicht, inwiefern die Vorinstanz von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgeht, wenn sie erwägt, die Rechtmässigkeit der Personenkontrolle stehe ausser Frage. Der Beschwerdeführer bringt nur seine eigene Würdigung diverser Aussagen und Beweismittel vor, aus denen sich aus seiner Sicht eine "deutliche Vermutung auf eine rassistisch motivierte Kontrolle" herleiten lasse.  
 
5.5.2.5. Nach einem ähnlichen Schema ist schliesslich auch die Begründung der Beschwerde betreffend den letzten abgelehnten Beweisantrag zur Einholung der Randdaten zur "VULPLUS-Meldung" abgefasst. Wiederum legt der Beschwerdeführer nur dar, dass aus seiner Sicht dem Beweisantrag stattzugeben sei, ohne aufzuzeigen, inwiefern es schlechterdings unhaltbar ist, dass die Vorinstanz dies unterlassen hat.  
 
5.5.3. Zusammenfassend liegt in der Ablehnung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge durch die Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich auch in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgehe, dass eine Absprache unter den Polizisten bei derart grossen Übereinstimmungen der Aussagen kaum zu bewerkstelligen sei. Willkürlich sei weiter, dass die Vorinstanz davon ausgehe, seine Verletzungen müssten stark relativiert werden, weil seine Kleidung "tadellos" gewesen sei und der "selbstbewusste" und "wehrhafte" Blick auf dem Foto anlässlich der Verhaftung eher von "Konfrontationslust" als von "Todesangst" zeuge. In willkürlicher Weise werde dem Bericht von Dr. med. G.________ zur Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2019 keine Relevanz zuerkannt. Die Vorinstanz übergehe schliesslich die festgestellten Verletzungen am Hals und gehe davon aus, es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er am Hals gepackt worden sei. Auch dies sei willkürlich.  
 
6.2. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen.  
 
6.2.1. Er verkürzt die sehr ausführliche Aussagewürdigung durch die Vorinstanzen zu Unrecht auf die Erwägungen zur Übereinstimmung der Aussagen der Polizisten. Die Vorinstanz legt ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Schilderung der Geschehnisse bestünden. Insbesondere begründet sie, weshalb kaum mit dem geschilderten Ablauf vereinbar sei, dass er weder verärgert noch aggressiv aufgetreten sei und sich in keiner Weise zur Wehr gesetzt habe. Auch zum Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer über seine Herzoperation informiert haben will, mache dieser widersprüchliche Aussagen und es sei eine Tendenz zur Übertreibung erkennbar. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass der mit dem Beschwerdeführer befreundete Zeuge letztlich nur wenige Teile von dessen Aussagen habe bestätigen können, obwohl er das Geschehen aus nächster Nähe beobachtet habe. Überzeugend legt sie dar, dass auch die Verletzungen vom Polizisten C.________ und dem Beschwerdegegner 2 dafür sprächen, dass sich der Beschwerdeführer mit aller Kraft gegen die Festnahme zur Wehr gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund würdigt sie schliesslich die Aussagen der Polizisten. Dass sie dabei davon ausgeht, die Aussagen seien lebensnah, detailliert und nachvollziehbar und eine Absprache (im Sinne der koordinierten Falschaussage) sei angesichts des Umstands, dass die Beamten das Geschehen je in eigenen Worten und aus ihrem jeweiligen Blickwinkel übereinstimmend geschildert hätten, kaum zu bewerkstelligen, ist weder an sich offensichtlich unrichtig noch erscheint dadurch die sehr sorgfältige Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich.  
 
6.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine "Relativierung" seines Verletzungsbildes wehrt, wird aus der Begründung der Beschwerde nicht gänzlich klar, was er genau zu erreichen versucht. Wenn er die vorinstanzliche Würdigung der Verletzung auf eine Einschätzung einer Fotoaufnahme des Zustands seiner Kleidung sowie seines "wehrhaften" Blicks verkürzt, ist ihm nicht zu folgen. Er setzt sich nicht mit der ausführlichen Würdigung des Verletzungsbildes, der Arztberichte und dem Umstand auseinander, dass die Vorinstanz die Verletzungen bereits aufgrund der gestellten Diagnosen per se (ohne das erwähnte Foto) als nicht besonders schwerwiegend und im Bereich der Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzung liegend beurteilt. Darin liegt keine Willkür. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz den entsprechenden Erwägungen der ersten Instanz zum Foto des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht anschliesst (angefochtener Entscheid S. 32). Insoweit sich der Beschwerdeführer damit gegen Erwägungen der ersten Instanz wehrt, auf welche die Vorinstanz nicht verweist und denen sie sich nicht anschliesst, ist darauf nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
6.2.3. Auch was schliesslich die Würdigung der Verletzungen insbesondere am Hals anbelangt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Würgevorwurf als nicht erstellt erachtet (oben E. 4.4). Sie hat dabei sämtliche ihr vorliegenden Beweise in ihre Überlegungen einbezogen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen bloss vorträgt, die Vorinstanz habe seine Verletzungen schlicht übergangen, setzt er sich weder mit deren Begründung auseinander noch vermag er damit ansatzweise darzulegen, inwiefern deren Schluss, dass kein Würgevorgang stattgefunden habe, offensichtlich unrichtig wäre.  
 
6.2.4. Soweit der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Übrigen nur seine eigene gegenüberstellt, ohne Willkür zu rügen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das gilt beispielsweise, wenn er bezüglich einzelner Merkmale der Aussagewürdigung zu begründen versucht, diese stellten keine Realitätskennzeichen dar, ohne darzulegen, inwiefern dadurch die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich unrichtig wäre. Ferner, wenn er schlicht ausführt, "auch hinsichtlich der bereits vorhandenen objektiven Sachbeweise" sei "realitätsfremd, ja ausgeschlossen" bzw. aufgrund seiner Herzerkrankung "wohl kaum" der Fall, dass er der Aggressor gewesen sei.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eventualiter wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB). 
Hierzu stützt er sich - soweit ersichtlich - ausschliesslich auf einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt. Nachdem er mit seinen Willkürrügen nicht durchdringt, hat es damit sein Bewenden. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer beruft sich im Übrigen verschiedentlich auf die konventionsrechtlichen Ermittlungspflichten, welche sich aus Art. 3 (allenfalls in Verbindung mit Art. 14) EMRK ergeben können. Indem die Vorinstanz seine Beweisanträge auf medizinische Begutachtung und auf Einholung einer Expertise für polizeiliche Taktik und Verhaltensweise ablehne, verletze sie diese Ermittlungspflichten. Art. 3 und Art. 14 EMRK sieht er auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz keine "überzeugende Exkulpation" für seine erlittenen Verletzungen suche und sich auf die Beurteilung des geltend gemachten Würgevorgangs beschränke. Art. 3 EMRK räume ihm einen Anspruch darauf ein, dass der Beschwerdegegner 2 verurteilt werde.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Der Einsatz physischer Gewalt durch Polizeibehörden, der nicht aufgrund des Verhaltens der betroffenen Person streng notwendig ist ("n'est pas rendue strictement nécessaire par son comportement"), verstösst grundsätzlich gegen Art. 3 EMRK (Urteile des EGMR Bouyid, § 88; Dembele, § 41; El-Masri gegen ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 13. Dezember 2012, Nr. 39630/09, § 207; Mete u.a. gegen Türkei vom 4. Oktober 2011, Nr. 294/08, § 106; Ribitsch gegen Österreich vom 4. Dezember 1995, Nr. 18896/91, § 38). Wo die umstrittenen Ereignisse zur Gänze oder zum Grossteil ausschliesslich den Behörden bekannt sind, wie das bei angehaltenen Personen der Fall sein kann, ergeben sich starke Tatsachenvermutungen in Bezug auf Verletzungen, die während einer solchen Anhaltung auftreten. Es obliegt diesfalls dem Staat, eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung zu liefern, indem sie Beweise vorlegt, die Zweifel an der Schilderung der Ereignisse durch das Opfer aufwerfen (Urteile des EGMR Bouyid, § 83; Salman gegen Türkei vom 27. Juni 2000, Nr. 21986/93, § 99 f.). Diese Grundsätze sind auf alle Fälle anwendbar, in denen sich eine Person unter der Kontrolle der Polizei oder einer ähnlichen Behörde befindet (Urteil des EGMR Bouyid, § 84).  
 
8.2.2. Der Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, welcher sich aus Art. 3 und 13 EMRK herleitet (vgl. E. 1.3), begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis wie bspw. die Verurteilung der beschuldigten Person (Urteile 6B_174/2019 vom 21. Februar 2019 E. 2.1; 6B_262/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.3.3; 6B_1085/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2; 6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 4.2.1; 6B_424/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1; Urteile des EGMR X u.a. gegen Bulgarien vom 2. Februar 2021, Nr. 22457/16, § 186; Bouyid, § 91 und 120). Wenn eine Person in vertretbarer Weise geltend macht, durch die Polizei oder eine andere vergleichbare staatliche Behörde eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung erfahren zu haben, verlangt diese Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung des Staates aus Art. 1 EMRK eine sorgfältige und hinreichend schnelle behördliche Untersuchung, die zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen führen können muss (BGE 139 IV 41 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_174/2019 vom 21. Februar 2019 E. 2.1; 6B_1085/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2; 1B_687/2011, 1B_689/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 86; 6B_110/2008 vom 27. November 2008 E. 3.2; Urteile des EGMR Bouyid, § 121 und 123; Dembele, § 63; El-Masri, § 182). Die Behörden haben sich ernsthaft darum zu bemühen, den Sachverhalt aufzuklären und dazu alle ihnen zur Verfügung stehenden sinnvollen Massnahmen zu ergreifen, um Beweise für den betreffenden Vorfall zu beschaffen (Urteile 6B_174/2019 vom 21. Februar 2019 E. 2.1; 6B_1085/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2; Urteil des EGMR El-Masri, § 183). Diese Ermittlungspflicht erstreckt sich nach Art. 14 EMRK auch auf eine in vertretbarer Weise geltend gemachte rassistische Motivation der polizeilichen Gewaltanwendung (Urteile des EGMR Muhammad gegen Spanien vom 18. Oktober 2022, Nr. 34085/17, § 66; Antayev u.a. gegen Russland vom 3. Juli 2014, Nr. 37966/07, § 120-122; B.S. gegen Spanien vom 24. Juli 2012, Nr. 47159/08, § 67; Nachova u.a. gegen Bulgarien vom 6. Juli 2005, Nr. 43577/98, 43579/98, § 160).  
 
8.2.3. Die Behörden dürfen sich nicht auf voreilige oder unbegründete Schlussfolgerungen stützen, um die Untersuchung abzuschliessen oder ihre Entscheidung zu begründen (Urteile des EGMR Bouyid, § 123; Dembele, § 63; El-Masri, § 182 f.; Urteile 7B_106/2023 vom 1. Juli 2025 E. 3.2.2; 6B_147/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Abschluss der Untersuchung muss vielmehr auf einer gründlichen, objektiven und unparteiischen Beurteilung aller relevanten Elemente fussen, wobei die Mindestanforderungen an Art und Umfang der Prüfung von den Umständen des Einzelfalls abhängen (Urteil des EGMR X u.a., § 190).  
 
8.2.4. Die Ermittlungspflicht kann auch erfüllt sein, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder der Täter freigesprochen wird. Der Staat kann seiner Ermittlungspflicht auch dadurch nachkommen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, vor Zivilgerichten auf Schadenersatz zu klagen (Urteil 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.2.1; vgl. Urteile des EGMR Shishkin gegen Russland vom 7. Juli 2011, Nr. 18280/04, § 95; Zavoloka gegen Lettland vom 7. Juli 2009, Nr. 58447/00, § 34). Der Staat kann sich seiner Verantwortung jedoch nicht allein mit der Entscheidung über Schuld oder Unschuld entledigen (Urteil des EGMR Dembele, § 40, mit Hinweisen). Die Behörden sind vielmehr gehalten, auch bzw. gerade im Falle eines Freispruchs eine zufriedenstellende und überzeugende ("satisfactory and convincing") Erklärung für die umstrittenen Vorgänge zu liefern. Hierzu genügt, dass die Behörden Beweise vorlegen, die die Darstellung der Ereignisse durch den Betroffenen in Frage stellen ("cast doubt"; Urteile des EGMR Grigoryan und Sergeyeva gegen Ukraine vom 28. März 2017, Nr. 63409/11, § 74; Bouyid, § 83; ferner El-Masri, § 152).  
 
8.3. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf Vorgänge beziehen, die ausserhalb des Gegenstands des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens liegen, ist darauf nicht einzutreten (oben E. 1.4.2 f. und Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
8.4.  
 
8.4.1. Insofern der Beschwerdeführer in der Ablehnung seiner Beweisanträge zur medizinischen Begutachtung und Einholung einer Expertise für polizeiliche Taktik und Verhaltensweisen eine Verletzung der sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Ermittlungspflichten erkennt, kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden (oben E. 5.2 f.). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie die beantragten Beweiserhebungen nicht für sinnvoll erachtet. Im Zentrum steht dabei, dass der Beschwerdeführer Umstände zu beweisen versucht, die ausserhalb des Gegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens liegen, namentlich wenn sie auf einen Sachverhalt abzielen, der nicht angeklagt wurde, oder auf Vorwürfe, die aufgrund seines Teilrückzugs der Berufung betreffend die Freisprüche der Polizisten C.________ und D.________ nicht mehr zur Diskussion stehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Abnahme der beantragten Beweise entgegen der Auffassung der Vorinstanz sinnvollerweise zur Klärung des Vorwurfs des Einsatzes unverhältnismässiger Gewalt durch den Beschwerdegegner 2 hätte beitragen können.  
 
8.4.2. Nachdem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge ablehnen durfte, ohne Bundes- oder Völkerrecht zu verletzen, ist entgegen dem Beschwerdeführer von einer hinreichend gründlichen Untersuchung der erhobenen Vorwürfe auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass sich die Vorinstanz auf voreilige oder unbegründete Schlussfolgerungen stützen würde. Er setzt sich insbesondere kaum mit deren ausführlichen und gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung auseinander (oben E. 4). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Strafbehörden, sie hätten seine Verletzungen nie abklären wollen. Damit entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach er auf eigenen Wunsch nach der Verhaftung zur medizinischen Kontrolle ins Universitätsspital Zürich gebracht worden sei (erstinstanzlicher Entscheid S. 44, 70 f.), ohne Willkür darzutun.  
Die Vorinstanz hat die im Rahmen des angeklagten Sachverhalts relevanten Elemente gründlich und objektiv gewürdigt. Inwiefern diese Beurteilung hinter dem konventionsrechtlichen Mindeststandard zurückgeblieben sein soll, insbesondere also, wie nach Art und Umfang eine noch gründlichere Prüfung hätte erfolgen können oder müssen, ist nicht ersichtlich. 
 
8.4.3. Zu widersprechen ist dem Beschwerdeführer auch, wenn er davon ausgeht, die Rechtsprechung des EGMR zur "konventionsrechtlichen Beweislastverteilung" führe dazu, dass eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs zu ergehen habe, bzw. dass sich die Beweislast auf den Beschwerdegegner 2 als handelnden Polizeibeamten verlagere.  
 
8.4.3.1. Eine allfällige Beweislast, die sich aus Art. 3 EMRK ergeben kann, führt nicht dazu, dass die konkret handelnde Person im Zweifel (contra reo) zu verurteilen wäre. Es besteht - wie bereits ausgeführt - kein Anspruch auf eine Verurteilung, wenn sich strafbares Verhalten nicht nachweisen lässt. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Behörden lediglich gehalten, auch im Falle eines Freispruchs eine zufriedenstellende und überzeugende ("satisfactory and convincing") Erklärung für die umstrittenen Vorgänge zu liefern (oben E. 8.2.4). Gelingt dies dem Staat nicht, kann der EGMR daraus allenfalls Schlüsse zu dessen Nachteil ziehen und auf eine Konventionsverletzung erkennen (Urteil des EGMR Lapunov gegen Russland vom 12. September 2023, Nr. 28834/19, § 103-106; Bouyid, § 83; El-Masri, § 152; Salman, § 99 f.). Auf die Beweislastverteilung innerhalb des Strafverfahrens und die Beschuldigtenrechte des Beschwerdegegners 2, namentlich die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK), hat Art. 3 EMRK keinen Einfluss.  
 
8.4.3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und gut nachvollziehbar dargelegt, weshalb an der Version des Beschwerdeführers bereits aufgrund von dessen eigenen Aussagen, aber vor allem vor dem Hintergrund der übrigen Beweismittel, erhebliche Zweifel bestünden.  
Sie kommt willkürfrei zum Schluss, dass die Polizei gestützt auf die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit einer per Fahndungsmeldung gesuchten Person rechtmässig eine Personenkontrolle durchgeführt habe. Darüber hinaus ergäben sich keine Hinweise auf eine rassistische Motivation der handelnden Polizeibeamten. Die nachfolgende Eskalation sei auf das unkooperative, aggressive und abwehrende Verhalten und sein bedrohliches Auftreten zurückzuführen. Konkret habe der Beschwerdeführer Anstalten getroffen, in seine Jacke zu greifen, und später, als er den Polizisten C.________ mit beiden Händen gegen die Wand der Haltestelle gedrückt habe, hätte er an dessen Waffe gelangen können. Die erfolgte Gewaltanwendung sei schliesslich nur notwendig geworden, weil sich der Beschwerdeführer mit aller Kraft gegen die Festnahme gewehrt habe. Dies zeige sich auch an den Verletzungen der Polizisten und daraus, dass es ihnen selbst zu zweit nur unter grössten Anstrengungen gelungen sei, den Beschwerdeführer zu Boden zu führen. Auch den Würgevorwurf hat sie vertieft geprüft und mit überzeugenden Argumenten verworfen. Ein weitergehender Beweis, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht zutreffen, scheint weder möglich noch wird ein solcher konventionsrechtlich vorgeschrieben. 
 
8.4.3.3. Angesichts der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wird klar, dass sich die hier einzig noch interessierende Gewaltanwendung des Beschwerdegegners 2 auf dasjenige Mass beschränkte, das aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig war. So liegt keine unverhältnismässige Gewalt darin, dass er den Beschwerdeführer zunächst am Arm griff, erst bei zunehmendem Widerstand Pfefferspray einsetzte und später mit dem Mehrzweckstock gegen dessen Oberschenkel schlug. Dass der Versuch, den Beschwerdeführer schliesslich mit aller Kraft von seinem Kollegen C.________ wegzureissen, unverhältnismässig gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Auch der Beschwerdeführer macht - abgesehen vom nicht erstellten Würgevorwurf - keine Ausführungen dazu, welche der dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Handlungen konkret unverhältnismässig gewesen sein soll.  
 
8.4.3.4. Damit ist die Vorinstanz der aus Art. 3 EMRK resultierenden Verpflichtung, eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung für das Vorgefallene zu suchen, zur Genüge nachgekommen. Etwas Anderes vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzutun. Der vorinstanzliche Freispruch ist auch unter dem Titel von Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden.  
 
8.5. Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht von Amtes wegen mit der gebotenen Schnelligkeit untersucht und beurteilt wurden.  
Vorliegend sind zwischen der Strafanzeige des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2009 und dem erstinstanzlichen Urteil vom 17. April 2018 über acht Jahre vergangen. Bis zur abschliessenden Beurteilung durch das Bundesgericht mit dem vorliegenden Entscheid hat das Verfahren weitere sieben Jahre und damit seit dem Ereignis knapp 16 Jahre gedauert. Diese Dauer erscheint angesichts des überschaubaren Komplexitätsgrads und Beweisfundaments bereits von vornherein hoch. 
Aus der Prozessgeschichte und den umfangreichen gerichtlichen Akten wird klar, dass der Beschwerdeführer durch zahlreiche erfolglose prozessuale Anträge und Eingaben, namentlich diverse Ausstandsgesuche gegen die untersuchende Staatsanwältin und Mitglieder der beiden Vorinstanzen, selbst zur langen Dauer des Verfahrens beigetragen hat. So standen das Untersuchungsverfahren und die beiden kantonalen Gerichtsverfahren alleine aufgrund der Ausstandsgesuche mehrere Jahre still. Auch die erste Instanz schrieb die übermässige Dauer des Vorverfahrens der "Vielzahl von involvierten Parteien und Rechtsvertretern und der damit verbundenen Schwierigkeit der Terminfindung sowie der Ausschöpfung aller Rechtsmittel" zu (erstinstanzlicher Entscheid S. 17). 
Nicht zu vertreten hat der Beschwerdeführer allerdings, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zweimal zu Unrecht mittels Einstellung abschloss. So führte bereits die erste Instanz aus, es wäre "wünschenswert" gewesen, dass der einzige Zeuge umgehend vorgeladen und nicht erst 13 Monate nach dem Vorfall befragt worden wäre. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts Zürich im Beschwerdeverfahren gegen die erste Einstellungsverfügung sei es sodann unzulässig gewesen, auf Einvernahmen der Beschuldigten im Beisein des Beschwerdeführers zu verzichten, weshalb die versäumten Verfahrenshandlungen hätten nachgeholt werden müssen (erstinstanzlicher Entscheid S. 16). Die gegen die erneute Einstellung vom 8. Februar 2012 erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich erst am 5. Juni 2013 abgewiesen, was schliesslich am 24. Juni 2014 durch das Bundesgericht richtiggestellt wurde. So sind weitere zwei Jahre vergangen, in denen die Untersuchung hätte weitergeführt bzw. mittels Anklage abgeschlossen werden können. Während heute insgesamt eine hinreichend gründliche Untersuchung des Vorfalls vorliegt (oben E. 8.4), kann nicht davon gesprochen werden, diese Untersuchung sei von Amtes wegen mit der gebotenen Eile vorangetrieben worden (vgl. Urteile des EGMR Bouyid, § 132; Dembele, § 66; ferner Silih gegen Slovenien vom 9. April 2009, Nr. 71463/01, § 197-211). Darin liegt eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
Diese Verletzung kann - anders als bei Fehlen einer wirksamen und vertieften Untersuchung (vgl. BGE 131 I 455 E. 2.2) - im vorliegenden Verfahren weder durch eine Rückweisung noch durch das Bundesgericht selbst korrigiert werden. Damit hat es mit der Feststellung einer Verletzung sein Bewenden. 
 
9.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren der verfahrensrechtliche Aspekt von Art. 3 EMRK verletzt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 6; 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 6; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 5). 
Die Vorinstanz hätte korrekterweise eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK feststellen müssen. Dies hätte sich auf den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid ausgewirkt, wegen des Obsiegens in einem Nebenpunkt allerdings nur in geringfügigem Umfang. Es wird deshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verzichtet. Stattdessen ist im Sinne eines Ausgleichs das weitgehend aussichtslose Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vollumfänglich gutzuheissen (vgl. Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 6; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 4.3; 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 I 259; je mit Hinweis). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der verfahrensrechtliche Aspekt von Art. 3 EMRK verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Walder, wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni