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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_634/2025  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (falsche Anschuldigung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Juli 2025 (SR250011-O/U/nk). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 29. Januar 2024 wegen falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung sowie Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_223/2024). Auf ein von A.________ in der Folge beim Obergericht gestelltes Revisionsgesuch betreffend dessen Urteil vom 29. Januar 2024 trat das Obergericht mit Beschluss vom 11. Juli 2025 nicht ein. 
A.________ wendet sich erneut an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf sein Revisionsgesuch einzutreten, das Sachurteil vom 29. Januar 2024 aufzuheben und die Berufungsverhandlung mit drei unparteiischen Richtern zu wiederholen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). 
 
3.  
Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter anderem damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geschädigtenstellung eines am Sachurteil vom 29. Januar 2024 mitwirkenden Oberrichters in einem anderen, gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen Pornografie keinen Anschein der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO und damit keinen Revisionsgrund nach Art. 60 Abs. 3 StPO zu begründen vermöge. Sie verweist dazu auf die Ausgestaltung des Tatbestands der Pornografie als Offizialdelikt sowie darauf, dass selbst bei Antrags- bzw. Ehrverletzungsdelikten bisher nur dann anders entschieden worden sei, wenn die angegriffene Gerichtsperson ihre Strafanzeige mit einer zivilrechtlichen Klage auf Genugtuung verbunden habe. Die Vorinstanz unterlegt ihre Ausführungen mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung (vgl. angefochtener Beschluss E. II.4 S. 5 f.). 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, dieser vorinstanzlichen Beurteilung seine bereits im Revisionsgesuch vertretene Meinung entgegenzusetzen, namentlich auszuführen, die geschädigte Person stehe der beschuldigten Person diametral gegenüber, die Stellung der geschädigten Person sei nicht mit der richterlichen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vereinbar und es habe daher "absolut klar" ein befangener Richter am Sachurteil mitgewirkt. Mit der Argumentation der Vorinstanz und der von ihr zitierten Lehre und Rechtsprechung befasst er sich hingegen nicht ansatzweise. Er kommt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Untauglichkeit seiner Revisionsvorbringen thematisiert er im Übrigen nicht. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller