Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_634/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2025 (SBK.2025.26).
Erwägungen:
1.
A.________ stellte am 5. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen B.________. Er warf diesem im Wesentlichen vor, am 4. September 2022 im Zug von Olten nach Luzern im Rahmen einer verbalen und physischen Auseinandersetzung zwischen ihm, C.________ und D.________ in der Funktion als Zugbegleiter die Durchgangstüre zwischen zwei Wagen verschlossen zu haben. Dadurch habe B.________ ihm die Fluchtmöglichkeit verwehrt und ihn der von C.________ und D.________ verübten Körperverletzung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. Januar 2025 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, welches mit Entscheid vom 28. Mai 2025 die Beschwerde abwies.
2.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, inwiefern nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre zwischen den Wagen tatsächlich manuell verriegelt habe, bevor die Schlägerei zwischen den Beteiligten ausgebrochen sei. Selbst wenn vom Gegenteil ausgegangen würde, wäre eine (eventual-) vorsätzlich begangene einfache Körperverletzung zu verneinen: Die Schlägerei sei durch den initialen Faustschlag des Beschwerdeführers gegen den Kopf von C.________ losgetreten worden, sodass auch die nachfolgende Eskalation inklusive die durch die Faustschläge von D.________ bzw. C.________ hervorgerufene Körperverletzung des Beschwerdeführers unmittelbar darauf zurückzuführen seien. Angesichts dessen sowie der nicht zuverlässig einschätzbaren äusseren Faktoren - wie etwa die starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers und die ohnehin eingeschränkten Fluchtwege innerhalb eines Zuges - würde das Verschliessen der Durchgangstüre als mitverursachender Faktor bestenfalls in den Hintergrund treten. Im Übrigen würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschuldigte die vom Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung für möglich gehalten und trotzdem in Kauf genommen habe. Darüber hinaus sei auch keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ersichtlich, zumal er durch das Verriegeln der Durchgangstüre vordergründig den Schutz weiterer unbeteiligter Fahrgäste bezweckt habe. Selbst im Falle einer erfolgreichen Flucht durch die unverriegelte Durchgangstüre wäre nicht ohne Weiteres vom Ausbleiben der Körperverletzung auszugehen, zumal es C.________ und D.________ möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer weiter zu verfolgen bzw. ihn später im Zug oder nach dem Verlassen desselben abzupassen.
4.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine (hinlängliche) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler