Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_103/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 (IV.2023.00596).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1982 geborene A.________ leidet seit ihrer Geburt an rechtsseitiger Gehörlosigkeit und herabgesetzter Hörfähigkeit links. Im August 1989 wurde sie von ihren Eltern zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte ihr in der Folge wiederholt Hilfsmittel. Zudem sprach sie ihr unter anderem Sonderschulmassnahmen und eine erstmalige berufliche Ausbildung zu, wobei A.________ die Lehre als Zahntechnikerin infolge einer Allergie auf berufsspezifische Stoffe im Juli 2003 abbrechen musste. Auch eine Lehre als Bekleidungsgestalterin/Damenbekleidung brach sie im Jahr 2004 ab, weshalb die IV-Stelle ihr ankündigte, die Rentenfrage zu prüfen (Verfügung vom 22. Dezember 2004). Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2005 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2005 einen Rentenanspruch. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Entscheid vom 20. Februar 2006 nicht ein.
A.b. Im Mai 2008 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau B-Profil von August 2011 bis August 2014. Im August 2012 musste die Ausbildung um ein Jahr verkürzt und auf das Profil Büroassistentin EBA zurückgestuft werden. Am 24. Juli 2013 erlangte A.________ schliesslich das Berufsattest. Aufgrund eines stationären Aufenthalts in der Klinik C.________ vom 30. Juni bis 26. Juli 2013 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als beendet. Nachdem A.________ um weitere Unterstützung bei der Eingliederung ersucht hatte, erhielt sie Hilfestellung im Rahmen einer interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und dem Sozialdienst (IIZ). Da sie mittlerweile aber schwanger geworden war, wurde die Zusammenarbeit im IIZ-Netzwerk im Januar 2014 beendet (vgl. auch Mitteilung der IV-Stelle vom 5. März 2014 betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Oktober 2014 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 35 % ab.
A.c. Auf eine Neuanmeldung vom Januar 2017 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht ein.
A.d. Seit September 2019 arbeitete A.________ im Integrationsprogramm für das Soziale Netzwerk U.________. Mit am 26. Februar 2020 unterzeichnetem Formular (eingegangen bei der IV-Stelle am 14. Mai 2020) ersuchte sie ein weiteres Mal um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab; namentlich liess sie A.________ von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 30. August 2022 und eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. August 2022 stellte sie die neuerliche Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 7. September 2022). Gleichentags hielt sie A.________ dazu an, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen zu unterziehen und eine andauernde Suchtmittelabstinenz einzuhalten. Am 1. März 2023 nahm Dr. med. D.________ zur Kritik der behandelnden Psychotherapeutin am Gutachten Stellung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 hielt die IV-Stelle an ihrer Rentenablehnung fest.
B.
Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Dezember 2024 und die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2023 aufzuheben und es sei Letztere zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen (insbesondere eine Rente) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 9. Oktober 2023 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; Urteil 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. statt vieler: Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). In Anbetracht der im Mai 2020 erfolgten Anmeldung der Beschwerdeführerin sind Leistungen mit Anspruchsbeginn ab 1. November 2020 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgeblich. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewandt (vgl. auch: Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
2.3. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ) und zu den Revisionsregeln, welche bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 und 3 IVV ; BGE 148 V 174 E. 4.2; 141 V 585 E. 5.3 in fine mit Hinweisen) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung bezüglich des Beweiswerts sowie der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.4. Rechtsprechungsgemäss genügt für die Annahme einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; entscheidend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9; Urteil 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.2). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.5. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 1 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss.
3.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) bilden hier die Verfügungen vom 23. Oktober 2014 und 9. Oktober 2023.
4.
4.1. Das kantonale Gericht mass dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 30. August 2022 Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, der medizinische Sachverhalt habe sich seit der letztmaligen leistungsabweisenden Verfügung vom 23. Oktober 2014 jedenfalls nicht verschlechtert. Der Gutachter habe überzeugend dargelegt, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder einer depressiven Erkrankung nicht erfüllt seien resp. dass die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit deswegen jedenfalls nicht höhergradig eingeschränkt sei als noch im Jahr 2014. Die Vorinstanz erachtete diese Einschätzung mit Blick auf die übrigen medizinischen Akten als schlüssig. So habe bereits der RAD-Arzt Dr. med. E.________ anlässlich seiner Untersuchung vom 24. Oktober 2013 von einer höchstens milden Ausprägung einer PTBS berichtet. Ein chronischer Konsum von Cannabis (zeitweise offenbar auch Alkohol) sei sodann bereits während der Ausbildung dokumentiert worden, weshalb auch diesbezüglich eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung/Veränderung zu verneinen sei. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin eine weitgehende Abstinenz im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration angegeben. Das kantonale Gericht folgte deshalb der Einschätzung des Dr. med D.________, wonach aus psychiatrischer Sicht mit Ausnahme der Perioden stationärer Behandlungen eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden habe. Mangels einer relevanten Verschlechterung der gesundheitliche Situation kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es bei der bisherigen Rechtslage bleibe, mithin nach wie vor kein Rentenanspruch bestehe.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und von Art. 17 ATSG. Sie macht zudem geltend, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie auf ein unvollständiges und mangelhaftes Gutachten abgestellt habe.
5.
5.1. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 4.2.1). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 2.4 mit Hinweis).
5.2. Das kantonale Gericht hielt im Rahmen seiner Beweiswürdigung fest, die im Gutachten in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten ausführlich begründete und hergeleitete Diagnostik vermöge zu überzeugen. Entgegen der Darlegung der behandelnden Psychotherapeutin sei kein Widerspruch darin zu erblicken, dass der Gutachter die infolge der deprivierenden Entwicklungsbedingungen im Kindes- und Jugendalter eingetretene Folgestörung keiner PTBS zugeordnet, sondern als "sonstige Reaktion auf schwere Belastung" (ICD-10 F43.8) diagnostiziert habe. Den von ihm anlässlich der Exploration erhobenen und im Gutachten geschilderten Befunden sowie den von ihm eingeordneten Schilderungen der Beschwerden würden weder von der ambulanten Behandlerin noch von den Ärzten stationärer Einrichtungen widersprochen. Eine gravierende Veränderung der Symptomatik im Sinne einer Verschlechterung werde ebenfalls weder behauptet noch aufgezeigt. Die Psychotherapeutin spreche vielmehr von langjähriger starker Einschränkung der Belastbarkeit mit wiederholt eintretender Überforderung der Beschwerdeführerin in Stresssituationen. Sodann habe die während der Covid-19-Pandemie eingetretene Dekompensation im Rahmen der stationären Behandlung im Spital V.________ und mittels Phytotherapie erfolgreich behandelt werden können, so dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Austritt verbessert gezeigt habe. Im Übrigen habe diese im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration keine Medikamente mehr eingenommen. Eine massgeblich zunehmende Einschränkung infolge der postulierten PTBS sei daher nicht ausgewiesen. Eine Verschlechterung ergebe sich ferner auch nicht aus dem Umstand dass die behandelnde Psychotherapeutin infolge mangelnder Belastbarkeit der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für gegeben erachtet habe, zumal eine solche bereits in einem Bericht der damals behandelnden Psychiaterin vom 4. September 2014 seit August 2011 postuliert worden sei.
5.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Ihre Ausführungen zielen darauf ab, den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. D.________ anzuzweifeln. Inwiefern die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach sie im Spital V.________ erfolgreich behandelt worden sei und sie im Zeitpunkt der Begutachtung unter keiner psychopharmakologischen Behandlung gestanden habe, offensichtlich unrichtig sein soll, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine kontinuierliche Verbesserung der depressiven Störung hin zu einer leichten bis mittelgradigen Episode nach dem Klinikaustritt stellte auch die behandelnde Psychotherapeutin fest (vgl. Bericht vom 8. Februar 2021). Gegenüber dem Gutachter gab die Beschwerdeführerin zudem an, seit dem Jahr 2020 abstinent zu sein (Cannabis und Alkohol).
Wie das kantonale Gericht weiter richtig erkannt hat, ist die diagnostische Einordnung der psychischen Beschwerden revisionsrechtlich nicht entscheidend (vgl. E. 2.4 hiervor). Vielmehr kommt es auf die funktionalen Auswirkungen eines Beschwerdebilds an. Im psychiatrischen Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Prüfung anhand des Mini-ICF-APP keine wesentlichen Einschränkungen für die Arbeit als Büroassistentin ergab. Anlässlich der Befunderhebung zeigten sich kein höhergradiges Nachlassen der Aufmerksamkeit und keine relevanten kognitiven Einschränkungen. Auf die Frage nach dem Wiedererleben von traumatischen Szenen antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe keine Flashbacks, sondern sie "schweife weg". Der Gutachter konnte zudem kein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, keine Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber und auch keine andauernden Gefühle von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit feststellen. Mit Blick auf die ICD-10-Kritierein leuchtet insoweit ein, dass Dr. med. D.________ keine PTBS diagnostizierte. Bereits der RAD-Arzt Dr. med. E.________ hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 24. Oktober 2013 fest, es lägen weder ein andauerndes Gefühl des Betäubtseins noch eine emotionale Stumpfheit vor. Ebenso wenig bemerkte er eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder eine Teilnahmslosigkeit gegenüber der Umgebung. Die in der Klinik C.________ diagnostizierte PTBS erachtete er als nur noch mild ausgeprägt. Eine depressive Störung konnte der RAD-Arzt zudem nicht feststellen. Ein Vergleich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenprüfung im Jahr 2014 und der Verfügung vom 9. Oktober 2023 zeigt demnach keine erhebliche Veränderung, wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte.
5.4. Was die Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vorbringt, ist nicht stichhaltig.
5.4.1. Flashbacks hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter selbst verneint. Ein Widerspruch oder eine Unvollständigkeit im Gutachten ist insofern nicht erkennbar. Weiter ist Dr. med. D.________ auch nicht entgangen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin unter der Woche nicht bei ihr leben. Sodann ist zwar denkbar, dass der Grund für die von Dr. med. D.________ bemängelten alternierenden Trauma-Erzählstränge darin liegen mag, dass die Beschwerdeführerin erst im Verlauf der Psychotherapie offener über die Missbrauchs- und Gewalterlebnisse sprechen konnte. Inwiefern dieser Umstand in Bezug auf die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleichszeitraum massgebend sein soll, legt die Beschwerdeführerin indessen nicht dar. Ferner hat der Gutachter auch erkannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Büroassistentinnenausbildung lediglich ein Pensum von 18,5 Stunden bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit bewältigte. Der Gutachter bemerkte dabei aber auch, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit Cannabismissbrauch betrieben hatte, wenn auch im Vergleich zu früher auf einem tieferen Niveau.
5.4.2. Im Übrigen sei daran erinnert, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei - wie hier - lege artis vorgegangen wird (Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4 hiervor).
5.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Kritik am psychiatrischen Gutachten auf die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin F.________ stützt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher nicht-ärztlicher Bericht zwar nicht von vornherein unbeachtlich ist. Das ändert aber nichts daran, dass eine fachärztliche Beurteilung grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (vgl. Urteil 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall, zumal mit dem Gutachten des Dr. med. D.________ eine überzeugende fachärztliche Einschätzung vorliegt.
5.4.4. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkreten Indizien aufzuzeigen, die gegen die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens sprechen. Die Vorinstanz durfte darauf abstellen (vgl. E. 5.1 hiervor).
5.5.
5.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der psychiatrische Gutachter gehe selbst von einer Verschlechterung aus, habe er doch für den Zeitraum vom 3. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Inwiefern sich der Gesundheitszustand ab 1. Juli 2020 verbessert haben soll, ergebe sich aus dem Gutachten hingegen nicht. Da somit eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sei, müsse eine umfassende und allseitige Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen erfolgen.
5.5.2. Damit dringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durch. Zum einen begründete Dr. med. D.________, weshalb er ab dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Spital V.________ am 2. Juni 2020 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging. Er verwies dabei auf die Angaben im Austrittsbericht vom 17. Juli 2020, wonach die Beschwerdeführerin nach erfolgreich verlaufenen Belastungserprobungen am 1. Juli 2020 aus dem Spital ausgetreten sei. Zum anderen kann die Beschwerdeführerin aus einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Juli 2019 bis Juli 2020 nichts zu ihren Gunsten ableiten, könnte doch der Rentenanspruch frühestens am 1. November 2020 entstehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu jenem Zeitpunkt lag gemäss Dr. med. D.________ bereits wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Dementsprechend hielt er auch unmissverständlich fest, dass die medizinische Ausgangslage im Vergleich zur Verfügung vom 23. Oktober 2014 gleich geblieben sei.
5.5.3. Unbestritten ist im Übrigen, dass während des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik G.________ vom 26. Mai bis 18. August 2021 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Diese vorübergehende Verschlechterung ist in Bezug auf den strittigen Rentenanspruch indessen nicht relevant (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.6. Fehl geht schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe keine Indikatorenprüfung vorgenommen, sind der Expertise des Dr. med. D.________ doch genügend Angaben zum funktionellen Schweregrad der Gesundheitsschädigung und zur Konsistenz zu entnehmen. Darauf weist der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2023 selbst hin und auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte dies in seiner Beurteilung vom 3. März 2023.
5.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Gutachten des Dr. med. D.________ zu Recht Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf willkürfrei festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum nicht erheblich verändert hat.
5.8. Ohnehin bemängelt die Beschwerdeführerin über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit nicht begründen.
6.
Zusammenfassend verletzt das angefochtene Urteil weder den Untersuchungsgrundsatz noch Art. 17 ASTG noch sonstwie Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Anjushka Früh wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest