Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.199/2006 /ggs
Urteil vom 2. November 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frei,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Österreich,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz
vom 17. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Justizbehörden Österreichs führen eine Strafuntersuchung gegen den österreichischen Staatsangehörigen X.________ wegen Vermögensdelikten. Gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichtes Salzburg vom 11. März 2003 und ein Verhaftersuchen von Interpol Wien ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) am 8. Mai 2006 die provisorische Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an. Dieser befand sich damals bereits im Rahmen einer in der Schweiz gegen ihn angehobenen Strafuntersuchung (wegen weiteren mutmasslichen Delikten) im Kanton Zug in Haft. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 ersuchte das österreichische Bundesministerium für Justiz die Schweiz um Auslieferung des Verfolgten. Anlässlich seiner Befragung vom 8. Juni 2006 widersetzte sich dieser einer vereinfachten Auslieferung. Der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 13. Juni 2006 blieb unangefochten. Am 17. August 2006 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Österreich.
B.
Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2006 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die unverzügliche Haftentlassung.
Mit Stellungnahme vom 28. September 2006 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde. Der Verfolgte replizierte am 30. Oktober 2006 innert zweimal erstreckter Frist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Österreich richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Juni 1972 (Zusatzvertrag, SR 0.353.916.31). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1 S. 83; 130 II 337 E. 1 S. 339).
1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 13. Juni 2006 ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104 lit. a-b OG ). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 132 II 81 E. 1.3 S. 83 f.; 130 II 337 E. 1.3 S. 341, je mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ersuchen enthalte offensichtliche Fehler und Widersprüche. Die österreichischen Behörden würden ihm vorwerfen, am 16. Februar 2003 eine Banktransaktion betrügerisch veranlasst zu haben. Bei diesem Datum habe es sich jedoch um einen Sonntag gehandelt, an dem "auch in Österreich keine Bankgeschäfte vorgenommen" würden. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer für den fraglichen Deliktszeitraum auf ein Alibi.
2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).
2.2 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431, je mit Hinweisen).
2.3 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das Bundesamt vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, falls der Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen. In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der im EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 235 E. 2.14 S. 243).
2.4 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wird im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst:
Der Verfolgte "wird verdächtigt, am 4. und 10. Februar 2003 in Salzburg durch Vorlage gefälschter Zahlscheine Angestellte einer Postsparkasse dazu verleitet zu haben, einen Betrag von insgesamt EUR 16'998.80 auf sein Konto zu überweisen. Am 10. Februar 2003 soll er in Linz durch Einreichen eines gefälschten Überweisungsauftrages bei der Volksbank Ried versucht haben, eine Auszahlung von EUR 7'999.40 auf sein Konto zu erwirken. Am 16. und 17. Februar 2003 soll er zudem Angestellte einer Salzburger Bank durch falsche Angaben über bevorstehende Zahlungen dazu verleitet haben, eine Auszahlung von EUR 2'934.35 vorzunehmen".
2.5 Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt fiele bei einer Verurteilung nach schweizerischem Strafrecht prima facie unter die Tatbestandsmerkmale des mehrfachen (teilweise versuchten) Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Einfacher Betrug wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (bis zu drei Jahren) bedroht (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 StGB). Laut Ersuchen ist der inkriminierte Sachverhalt auch nach österreichischem Recht strafbar. Damit ist die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe) grundsätzlich erfüllt.
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, ein im Ersuchen genanntes Deliktsdatum (Sonntag) müsse unzutreffend sein. Ein allfälliger Irrtum bezüglich eines der genannten Daten liesse den dargelegten Tatverdacht jedoch (im Sinne der erwähnten Praxis) nicht ohne weiteres dahinfallen. Dies umso weniger, als dem Verfolgten mehrere Straftaten an verschiedenen Tagen zwischen Anfang und Mitte Februar 2003 zur Last gelegt werden. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass der österreichische Haftbefehl schon wenige Wochen nach der letzten mutmasslichen Straftat ausgestellt worden sei, stellt in diesem Zusammenhang kein Auslieferungshindernis dar.
2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Alibi. Im Zeitraum der untersuchten Delikte habe er sich "nicht mehr in Österreich" befunden, "sondern bereits in der Schweiz", in die er schon "im April 2002" eingereist sei. Sein Reisepass sei dann "im Juni 2002 abgelaufen", "im August 2002" habe er ihn "in Luzern verloren". Ein Grenzübertritt nach Österreich im Frühjahr 2003 sei daher "gar nicht möglich" gewesen. Seine Lebenspartnerin könne überdies bezeugen, dass er "seit April 2002 'Tag und Nacht' bei ihr anwesend" gewesen sei. Das BJ habe dazu keine ausreichenden "Abklärungen" getroffen.
Diese Vorbringen begründen keinen liquiden Alibibeweis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben, E. 2.3), weshalb sich weitere Abklärungen dazu erübrigen und auch dem Sistierungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge zu leisten ist. Es kann offen bleiben, ob seine Darstellung zutrifft, wonach er seit April 2002 ununterbrochen Wohnsitz bzw. regelmässigen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Selbst für den Fall, dass dies zuträfe, legt der Verfolgte nicht dar, inwiefern es ausgeschlossen wäre, dass er zwischen Anfang und Mitte Februar 2003 (mit oder ohne gültige Reisepapiere) für einige Tage in sein Heimatland gereist sein (und die dargelegten Delikte begangen haben) könnte. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, er sei nach seiner "Flucht" in die Schweiz im Jahre 2002 (und nach einer Hausdurchsuchung bei seiner Lebenspartnerin) eine gewisse Zeit lang erneut flüchtig gewesen bzw. "aus Angst, ins Gefängnis zu müssen", untergetaucht. Es kann offen bleiben, wie sich seine Darstellung mit der angeblichen Aussage seiner Lebenspartnerin vereinbaren liesse, wonach er "seit April 2002 'Tag und Nacht' bei ihr anwesend" gewesen sei.
3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. seines grundrechtlich geschützten Anspruches auf Familienleben.
Im Jahre 2002 sei er, der Beschwerdeführer, in die Schweiz "geflüchtet". Nachdem bei seiner Lebenspartnerin eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, habe er sich "wieder auf die Flucht begeben, aus Angst, ins Gefängnis zu müssen". "Bis zu seiner Verhaftung am 16. April 2006" habe er hier "verschiedene kleinere Delikte" begangen. "Am Wohnort seiner Lebensgefährtin" habe er sich aber "hervorragend assimiliert". Der Einzelrichter in Strafsachen in Zug habe ihn am 12. Juli 2006 für die genannten Delikte zwar zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Landesverweisung sei von den schweizerischen Behörden jedoch nicht angeordnet worden. Seit April 2002 habe er mit seiner Lebenspartnerin "in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt". Er und seine Partnerin hätten (laut Replik) am 26. September 2006 geheiratet. "Im Auslieferungsfall" würde "die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin und Ehefrau auseinander fallen". Diese sei seit dem 1. März 2006 arbeitslos, 56 Jahre alt und würde den Verfolgten in Österreich "nur an den Wochenenden" oder "während ihren Ferien" besuchen können. Angesichts der räumlichen Entfernung könnten ihr solche Besuche im übrigen "nicht zugemutet werden". Er pflege auch "regen Kontakt und Freundschaften mit Verwandten und Bekannten seiner Lebenspartnerin", welche ihn "ebenfalls regelmässig in der Strafanstalt" besuchten. In seinem Heimatland Österreich habe er hingegen "keine Verwandte"; er wisse "nicht einmal, ob seine Eltern noch leben".
3.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 BV). Damit bei einem Ersuchen, das die Voraussetzungen des EAUe grundsätzlich erfüllt, ein Auslieferungshindernis vorläge, müsste der Verfolgte glaubhaft machen, dass ihm im ersuchenden Staat bei objektiver Betrachtung eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte persönlich und konkret droht (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517 mit Hinweisen; nicht amtlich publizierte E. 4.3 von BGE 130 II 337).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl 1996, Art. 8 N. 27 mit Hinweisen auf die Strassburger Rechtsprechung). Auch rechtshilfeweise Auslieferungen bzw. fremdenpolizeiliche Ausweisungen sind bei schweren Straftaten grundsätzlich zulässig (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 8 N. 24; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 93, 99). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. BGE 123 II 161 E. 6a S. 167, 279 E. 2d S. 283 f., 511 E. 5a S. 517). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Schliesslich können auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 117 Ib 210 E. 3b/cc S. 215 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 II 485 E. 3c S. 488; Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, Diss. ZH 2002, S. 103 f., 160; Zimmermann, a.a.O., Rz. 93, 97, 461).
3.2 Weder die EMRK noch die Verfassung schützen nach der dargelegten Lehre und Rechtsprechung vor gesetzmässiger Strafverfolgung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen der ihm in seinem Heimatstaat zur Last gelegten Delikte und stellen kein Auslieferungshindernis dar. Gelegentliche Gefängnisbesuche in Österreich wären der Lebensgefährtin und Ehefrau des Verfolgten grundsätzlich zumutbar. Dies umso mehr, als hier im Falle einer Verurteilung kein besonders langer Strafvollzug droht. Ein zusätzlicher regelmässiger Kontakt wäre im übrigen auch auf telefonischem und brieflichem Wege möglich. Ein Strafvollzug in der Schweiz kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil Österreich unbestrittenermassen kein Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung seines Staatsangehörigen durch die Schweiz gestellt hat, sondern gestützt auf das EAUe die Auslieferung verlangt. Bei dieser Sachlage wäre eine Verweigerung der Rechtshilfe mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
Der Verfolgte stellt ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch (für den Fall einer Verweigerung der Auslieferung). Wie dargelegt, ist der Auslieferungsentscheid des BJ zu bestätigen, weshalb das Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist. Auslieferungsrechtliche Hafthindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. Art. 47-50 IRSG ).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung kann gutgeheissen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG sind grundsätzlich erfüllt. Insbesondere wird die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt. Im vorliegenden Fall von relativ geringer rechtlicher und tatsächlicher Komplexität erscheint eine Pauschalentschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7-9 des Tarifes vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.119]). Der vom Anwalt in Rechnung gestellte Zeitaufwand erscheint nicht vollständig ausgewiesen, zumal in der Beschwerdeschrift die bereits im Verfahren vor BJ erhobenen materiellen Vorbringen grossteils repetiert werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
3.1 Es werden keine Kosten erhoben.
3.2 Rechtsanwalt Dominik Frei wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: