Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.648/2006 /leb
Urteil vom 2. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Christoph Haffenmeyer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) heiratete am 18. Juli 2001 in der Türkei eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 12. April 2002 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 21. Juni 2005 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2005 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Aargau ab, X.________ die bis 31. März 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und wies ihn aus dem Kanton Aargau weg. Erfolglos erhob X.________ dagegen Einsprache.
Gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes beschwerte sich X.________ beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 22. September 2006 wies dieses die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2006 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. September 2006 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallregelung zu verlängern, eventualiter die Sache zu erneutem Entscheid an die erste Instanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiter beantragt X.________, die vollständigen Verfahrensakten seien beizuziehen und ihm sei Gelegenheit einzuräumen, zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten der kantonalen Behörden beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
1.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die Arbeitsbestätigung vom 24. Oktober 2006 ist daher unbeachtlich. Sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin wurde am 21. Juni 2005 rechtskräftig geschieden. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG kann insoweit nicht mehr geltend gemacht werden. Nachdem die Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hat, erwarb der Beschwerdeführer vor der Scheidung auch keinen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).
2.2 Die Härtefallregelung nach Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, Begrenzungsverordnung; SR 823.21) räumt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ein. Ob dem Bundesamt für Migration seitens der kantonalen Behörde ein Gesuch um Ausnahme des Beschwerdeführers von der zahlenmässigen Begrenzung zum Entscheid unterbreitet werden soll, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Bundesgericht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung zulässig (vgl. BGE 122 II 403 E. 1 S. 404 f. mit Hinweis).
2.3 Der Beschwerdeführer ist volljährig, und ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden, ebenfalls erwachsenen Familienangehörigen ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Berufung auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ist somit unbehelflich.
Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einem langjährigen Aufenthalt und einer ausserordentlich starken Verwurzelung und Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden, woraus sich gestützt auf das ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasste Recht auf Achtung des Privatlebens unter ganz besonderen Umständen ein Anspruch auf Verbleib ableiten liesse (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweisen; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
2.4 Dem Beschwerdeführer steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu.
3.
3.1 Auf die nach dem Ausgeführten offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. Der angefochtene Entscheid enthält eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Angesichts der klaren Rechtslage und der publizierten Praxis kann sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer daraus jedoch nichts für sich ableiten. Im Übrigen würde das Vertrauen in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin nichts ändern (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. N. 1646). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, bestand von vornherein kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: