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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_486/2007 /blb 
 
Urteil vom 2. November 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde und Verwertungsanzeige, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident 
als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), 
vom 22. August 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 6. September 2007 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), vom 22. August 2007, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 28. September 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat bzw. den ihm auferlegten Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung nicht (rechtzeitig) erbracht hat, so dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: