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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 17/07 
 
Urteil vom 2. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
H.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, Hirschgässlein 11, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
AHV-Ausgleichskasse Imorek, Murtenstrasse 137A, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1942 geborene H.________ arbeitete seit 1968 für die Firma X.________ AG. Ende Januar 2005 trat er aus dem Unternehmen aus. Die Arbeitgeberin liess ihm bei Beendigung der Anstellung eine Zahlung von Fr. 160'000.- als Abgangsentschädigung sowie einen Betrag von Fr. 60'000.- als pauschalen Spesenersatz zukommen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 erhob die AHV-Ausgleichskasse IMOREK auf der Zahlung von Fr. 220'000.- die paritätischen Beiträge. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. März 2006 daran fest, dass es sich beim fraglichen Betrag um massgebenden Lohn handle. 
 
B. 
H.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass die ihm von der Firma X.________ AG bezahlte Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 160'000.- nicht der Beitragspflicht untersteht. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
3. 
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt laut Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8ter AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (Art. 7 lit. q AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 8 ff. AHVV erlassen. Nach Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV, in Kraft seit 1. Januar 2001, gehören u.a. Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Art. 339b OR nach Abzug der Ersatzleistungen nach Art. 339d OR nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen. Art. 339b Abs. 1 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber dem mindestens fünfzig Jahre alten Arbeitnehmer eine Abgangsentschädigung auszurichten hat, wenn das Arbeitsverhältnis nach 20 oder mehr Dienstjahren endigt. Gemäss Art. 339c OR entspricht die Höhe der Entschädigung mindestens zwei und höchstens acht Monatslöhnen. Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind (Art. 339d Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder zusichern lässt (Art. 339d Abs. 2 OR). 
 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 14. März 2006 die dem Beschwerdeführer von der Firma X.________ AG ausgerichtete Zahlung von Fr. 160'000.- zu Recht als massgebenden Lohn betrachtet hat, von welchem paritätische Beiträge geschuldet sind. 
 
4.1 Das kantonale Gericht gelangte in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse zum Schluss, dass das gesamte, auf das Pensionierungsalter projizierte Altersguthaben des Beschwerdeführers sich auf rund Fr. 335'000.- belaufe und damit mehr als das Achtfache des relevanten Monatslohnes von Fr. 30'000.- betrage; demnach handle es sich bei der Zahlung um massgebenden Lohn. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäss Art. 339d OR seien wie im Privatrecht nur vom Arbeitgeber finanzierte Leistungen zu berücksichtigen. Auszugehen sei vom Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 240'000.- (acht Monatslöhne zu Fr. 30'000.-). Hievon seien gemäss Art. 339d OR Arbeitgeberbeiträge und die berufliche Vorsorge abzuziehen. Diese beliefen sich ohne Zins, der ausser Acht bleibe, auf Fr. 80'000.-, womit eine Abgangsentschädigung von Fr. 160'000.- resultiere. 
 
4.3 Das BSV führt insbesondere aus, die Abgangsentschädigung betreffe nur Arbeitnehmer, die in der beruflichen Vorsorge ungenügend versichert sind. Mit Einführung des BVG habe die Abgangsentschädigung an Bedeutung verloren. Im Weitern erscheine es zweifelhaft, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 160'000.- an den Beschwerdeführer um eine Sozialleistung im Sinne von Art. 8ter AHVV handle. Möglich sei auch, dass die Entschädigung auf ein ungebundenes Konto ausbezahlt wurde, so dass der Beschwerdeführer frei über das Geld verfügen könne. Schliesslich sei die Ersatzleistung gemäss Art. 8ter AHVV vollumfänglich abzuziehen, weil sozialversicherungsrechtlich keine Unterscheidung nach der Herkunft der Beiträge getroffen wird. 
 
5. 
5.1 Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beschwerdeführers hatte er gegenüber der Firma X.________ AG aufgrund von 36 Dienstjahren und eines Alters von 62 Jahren praxisgemäss (Streiff/ von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl. 2006, N 3 ff. zu Art. 339c OR) Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 240'000.-. Hievon abzuziehen sind nach Art. 339d OR Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge, wobei klar ist, dass nur Leistungen des Arbeitgebers als Ersatzleistungen in Abzug gebracht werden können (BGE 101 II 270 E. 3 S. 273; Streiff/von Kaenel, a.a.O, N 3 zu Art. 339d OR). Dies hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Anwendungsbereich von Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV zu gelten. Ein Grund für eine abweichende sozialversicherungsrechtliche Auslegung ist nicht erkennbar, zumal der Wortlaut von Art. 339b OR, auf welchen Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV verweist, klar ist und einen Abzug von der Abgangsentschädigung wegen Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung nur zulässt, wenn es sich um Leistungen handelt, die der Arbeitgeber finanziert hat (Abs. 1), während Art. 339d Abs. 2 OR den Arbeitgeber insoweit von der Pflicht, eine Abgangsentschädigung zu erbringen, entbindet, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder zusichern lässt. Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, knüpft das Sozialversicherungsrecht häufig an privatrechtliche Normen und Begriffe an, ohne dass in diesen Fällen eine vom Zivilrecht abweichende Auslegung der entsprechenden Bestimmung Platz greifen würde. Vielmehr ist regelmässig die zivilrechtliche Auslegung wegleitend. 
 
5.2 Das Altersguthaben des Beschwerdeführers beläuft sich laut Vorsorge-Ausweisen der Servisa Sammelstiftung (vom 29. Januar 2004) und der Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG (vom 31. Dezember 2004) auf rund Fr. 282'000.-. Bei einem Anteil von Fr. 80'000.- handelt es sich um Arbeitgeberbeiträge. Zu prüfen ist, ob zusätzlich der auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Zins, der sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf Fr. 61'000.- beläuft, von der Abgangsentschädigung abzuziehen ist. 
 
5.3 Nach herrschender Lehre und entgegen Streiff/von Kaenel (Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl. 2006, N 4 zu Art. 339 OR) gehören zu den Ersatzleistungen nach Art. 339d Abs. 1 OR auch die Zinsen auf den Arbeitgeberbeiträgen (Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., N 1 zu Art. 339d OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N 1 zu Art. 339d OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, N 6 zu Art. 339d OR) oder es wird - im Ergebnis gleichbedeutend und in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut - die Auffassung vertreten, dass derjenige Anteil angerechnet werden kann, der aus Beiträgen des Arbeitgebers bzw. nicht vom Arbeitnehmer finanziert worden ist (Portmann, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 339d OR; Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., 2002, S. 178 Rz. 376; Vischer, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 1994, S. 145; Brunner, Bühler, Waeber, Bruchet, Commentaire du contrat du travail, 3. Aufl. 2004, N 2 zu Art. 339 OR). Diese in der Literatur mehrheitlich vertretene Lösung erscheint sachgerecht: Der Zins auf dem Vorsorgeguthaben, das durch Gutschriften des Arbeitgebers geäufnet wurde, bildet Ertrag aus Arbeitgeberbeiträgen und ist damit der arbeitgeberseitigen Finanzierung des Altersguthabens zuzurechnen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1980, publiziert in JAR 1982 S. 204 ff., auf das sich Streiff/ von Kaenel, a.a.O., berufen, lässt sich nichts für den gegenteiligen Standpunkt gewinnen, geht es darin doch nicht um Zinsen. Überdies erging dieses Urteil noch zum alten Art. 339d OR, der mit der Inkraftsetzung des BVG auf den 1. Januar 1985 geändert wurde. Ziel war es gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 277), mit dieser Änderung klarzustellen, dass auf die Abgangsentschädigung des Arbeitgebers (Art. 339b und 339c OR) auch die Vorsorgeleistungen gemäss BVG grundsätzlich anrechenbar sein sollen, allerdings nur für den Anteil, der nicht vom Arbeitnehmer (oder durch landesweite Ausgleichsmassnahmen) finanziert wird. 
 
6. 
6.1 Umfasst die Ersatzleistung gemäss Art. 339d Abs. 1 OR nicht nur die Arbeitgeberbeiträge (im vorliegenden Fall Fr. 80'000.-), sondern auch die Zinsen auf den Arbeitgeberbeiträgen (hier laut unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers Fr. 61'000.-), sind von der Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 240'000.- nebst den Arbeitgeberbeiträgen von Fr. 80'000.- auch die Zinsen von Fr. 61'000.-, insgesamt somit Fr. 141'000.-, abzuziehen. Vom massgebenden Lohn nach Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV ausgenommen ist somit ein Betrag von Fr. 99'000.-. 
 
6.2 Ob die Entschädigung auf ein ungebundenes Konto ausbezahlt wurde oder nicht, ist entgegen der Auffassung des BSV unerheblich. Die Verordnung macht die Ausnahme von der Beitragspflicht nicht davon abhängig, dass die Abgangsentschädigung zwingend zu Vorsorgezwecken verwendet wird. Des Weiteren hat die Auffassung der Vorinstanz, Entschädigungen nach Art. 339b OR hätten nur dann offensichtlich Sozialleistungscharakter, wenn der Arbeitnehmer in der beruflichen Vorsorge nur ungenügend versichert ist, keine gesetzliche Grundlage. 
 
6.3 Schliesslich steht auch Art. 339d Abs. 2 OR der umschriebenen Lösung nicht entgegen. Denn mit dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Firma X.________ AG per 31. Januar 2005 entfiel eine verbindliche Zusicherung künftiger Vorsorgeleistungen durch die Arbeitgeberfirma oder deren Pensionskasse im Sinne dieser Bestimmung und damit eine Ersatzleistung, welche die Firma X.________ AG von der Pflicht zur Ausrichtung einer Abgangsentschädigung entbunden hätte. 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so können die Kosten verhältnismässig verlegt werden (Art. 156 Abs. 3 OG). Der Beschwerdeführer obsiegt im Umfang von rund 60 %, indem Fr. 99'000.- von Fr. 160'000.- von der Beitragspflicht auszunehmen sind. Es ist daher gerechtfertigt, die Gerichtskosten im Verhältnis von Fr. 700.- zu Lasten des Beschwerdeführers und Fr. 1000.- zu Lasten der Ausgleichskasse aufzuteilen. Überdies hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2006 und der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse IMOREK vom 14. März 2006, soweit die Entschädigung von Fr. 160'000.- betreffend, aufgehoben mit der Feststellung, dass die Zahlung der Firma X.________ AG an den Beschwerdeführer per 31. Januar 2005 im Umfang von Fr. 99'000.- von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden im Umfang von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1000.- der AHV-Ausgleichskasse IMOREK auferlegt. 
 
3. 
Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil ist durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1000.- wird zurückerstattet. 
 
4. 
Die AHV-Ausgleichskasse IMOREK hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
5. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinden. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 2. November 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer