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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_469/2010 
 
Urteil vom 2. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, Herrmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ursina Bacchi-Hartmann und Rechtsanwalt Matthias Minder, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Herabsetzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der am 15. Januar 2006 verstorbene A.________ hinterliess als gesetzliche Erben zwei Töchter aus erster Ehe, nämlich Y.________ und Z.________, sowie seine zweite Ehefrau X.________. Der Erblasser hatte seiner zweiten Ehefrau mit Schenkungsvertrag vom 30 Oktober 2004 76 Namensaktien der B.________ AG mit einem damaligen Wert von über Fr. 18 Mio. geschenkt. 
Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges die Nachlasspassiven die Nachlassaktiven erheblich überstiegen. 
 
B. 
Mit Klagebegründung vom 20. Februar 2007 machten Y.________ und Z.________ beim Bezirksgericht Uster eine erbrechtliche Herabsetzungsklage gegen X.________ anhängig. Sie verlangten insbesondere die Feststellung ihrer Pflichtteilsansprüche und, dass X.________ dazu verurteilt werde, über verschiedene Rechtsgeschäfte Auskunft zu geben. X.________ wandte dagegen ein, die Klägerinnen seien gar nicht Erben geworden. Die Erbschaft sei offensichtlich überschuldet, sodass die Ausschlagung zu vermuten sei. Die Klägerinnen hätten nicht innert Frist die Annahme erklärt. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren vorerst im Wesentlichen auf die Frage der Erbenstellung der Klägerinnen und stellte mit Urteil vom 25. Juni 2009 fest, dass die Klägerinnen Erben mit einem Pflichtteilsanspruch von je 3/16 sind, und verpflichtete X.________ unter Strafandrohung, dem Gericht gewisse Auskünfte zu erteilen. 
Auf Berufung von X.________ hin beschloss das Obergericht des Kantons Zürich am 25. Mai 2010, dass verschiedene Punkte des erstinstanzlichen Urteils, namentlich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung an das Gericht, in Rechtskraft erwachsen seien, und anerkannte seinerseits durch Urteil die Erbenstellung der Klägerinnen. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil gelangt X.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Juni 2010 an das Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen die Feststellung, dass Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegnerinnen) nicht Erben von A.________ geworden seien. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichts wird über die zwischen den Parteien hängige Herabsetzungsklage nicht definitiv befunden, sondern im Wesentlichen die Erbenstellung der Beschwerdegegnerinnen und ihr Erbanspruch von je 3/16 festgestellt. Damit liegt kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor. 
 
1.2 Die Beschwerde ist auch gegen einen Teilentscheid zulässig (Art. 91 lit. a BGG). Von einem Teilentscheid im Sinn dieser Bestimmung geht die Rechtsprechung aus, wenn damit über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird (BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428; 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480). Dabei handelt es sich aber nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480). Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217). Hat der Entscheid der letzten kantonalen Instanz lediglich über materiellrechtliche Vorfragen befunden, liegt kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG, sondern ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vor, selbst wenn die Parteien Rechtsbegehren mit Bezug auf die strittigen Vorfragen gestellt haben (BGE 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.). Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Obergericht über die materiellrechtliche Vorfrage der Erbenstellung und damit über die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen entschieden. Damit liegt nach dem Gesagten ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG vor (vgl. mit Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation: Urteil 5A_134/2009 vom 7. Juli 2009 E. 1.1). 
 
1.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
1.4 Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Nachteil rechtlicher Natur, also ein Nachteil, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f; 133 IV 139 E. 4). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, zumal die Beschwerdeführerin den Endentscheid betreffend die hängige Herabsetzungsklage beim Bundesgericht anfechten und dabei die Erbenqualität der Beschwerdegegnerinnen bestreiten kann. Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG legt die Beschwerdeführerin entgegen den Begründungsanforderungen (BGE 134 III 426 E. 1.2 am Ende S. 429) nicht dar, inwiefern die Herbeiführung eines Endentscheides einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Im Übrigen ist diese Voraussetzung denn auch nicht offensichtlich erfüllt, zumal sich aus den Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für ein weitläufiges Beweisverfahren ergeben. 
 
2. 
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden