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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_718/2011 
 
Urteil vom 2. November 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Konkursamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen das Konkursamt A.________ erhoben. Die Abklärungen durch die Kanzlei des Bundesgerichts haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Kanton bei keiner der beiden Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons ein entsprechendes Rechtsmittel erhoben hat. 
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- angehalten worden war, stellte sie mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung; zudem verlangte sie, die "Kostenauflage" gemäss Verfügung vom 17. Oktober 2011 sei für "nichtig zu erklären". Überdies verlangte sie den Ausstand von Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
2. 
Das gegen Bundesrichterin Hohl, Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung gerichtete, unbegründete Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d); darauf ist nicht einzutreten. Das entsprechende gegen Gerichtsschreiber Füllemann gerichtete Gesuch ist gegenstandslos, zumal dieser im vorliegenden Fall 5A_718/2011 nicht als Gerichtsschreiber amtet. 
 
3. 
Nach Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Artikel 94 BGG betrifft indes in der Regel lediglich die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung der richterlichen Behörde, die unmittelbar vor dem Bundesgericht in der Sache zu entscheiden hat (siehe dazu: BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2009, S. 917, N. 12 zu Art. 94 BGG). Im vorliegenden Fall richtet sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht gegen eine letzte kantonale gerichtliche Instanz, sondern gegen das Konkursamt. Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Artikel 17 Abs. 3 SchKG sieht überdies vor, dass wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde (bei der Aufsichtsbehörde) geführt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin diesen Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Sie hat mit anderen Worten den gegenüber dem Beschwerdegegner (dem Konkursamt) erhobenen Vorwurf der Rechtsverweigerung bei keiner der beiden kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen geltend gemacht. Damit ist es dem Bundesgericht verwehrt, sich derzeit mit der Beschwerde zu befassen. Die Beschwerdeführerin hat sich mithin zuerst an die untere kantonale Aufsichtsbehörde, das Bezirksgericht Meilen, zu richten. 
 
4. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Präsidentin der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5. 
Aufgrund der Umstände des konkreten Falles wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Hohl, Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, wird nicht eingetreten. Das entsprechende, gegen Gerichtsschreiber Füllemann gerichtete Gesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. November 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden