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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_413/2012 
 
Urteil vom 2. November 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B._______, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Firma A._______ erteilte X._______ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 ein Ladenverbot für sämtliche Filialen der Firma A._______, weil sie mehrmals unangenehm aufgefallen sei und ihr Verhalten nicht länger akzeptiert werden könne. 
 
Am 11. November 2011 reichte X._______ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Firma A._______-Filialleiter B._______ Strafanzeige wegen sexueller Belästigung ein. Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Polizei mit der Ermittlung. Die schriftliche Befragung von X._______ ergab, dass keine strafrechtlich relevanten Hinweise für eine sexuelle Belästigung vorliegen sollen, weshalb die Staatsanwaltschaft am 22. März 2012 verfügte, das Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 
 
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gelangte X._______ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, das die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abwies. 
 
2. 
Mit Eingabe vom 7. Juli 2012 an das Bundesgericht kritisiert X._______ den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2012. Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist zudem in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin entspricht den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG offensichtlich nicht, da sie weder nachvollziehbare Anträge enthält noch eine hinreichende Begründung aufweist. Auf die Eingabe ist somit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden, so dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. November 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag