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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_854/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Luzern-Land. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Erwachsenenschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. September 2017 (3H 17 82 / 3U 17 71). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 25. Juli 2017 beantragte A.________ bei der KESB Luzern die Prüfung erwachsenschutzrechtlicher Massnahmen für ihren Vater D.B.________. 
Am 31. Juli 2017 teilte Rechtswalt Nils Grossenbacher der KESB mit, dass er eine Urkunde erstellt und notariell beglaubigt habe, mit welcher D.B.________ seine Ehefrau B.B.________ und Rechtsanwalt C.________ zu seinen Generalbevollmächtigten ernannt habe. Sodann habe er für D.B.________ am 30. Januar 2017 einen Vorsorgeauftrag erstellt und beurkundet, welcher nun zu validieren sei. 
Mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Juli 2017 widerrief die KESB die von D.B.________ erteilten Vollmachten und errichtete für diesen eine Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 22. August 2017 hob die KESB die superprovisorisch angeordnete Beistandschaft und den superprovisorischen Widerruf der Generalvollmacht auf, setzte diese für die Dauer des Verfahrens wieder in Kraft und hielt fest, dass die Vollmacht zugunsten von A.________ widerrufen bleibe. 
Am 30. August 2017 verstarb D.B.________. 
Am 4. September 2017 erhob A.________ gegen den Entscheid vom 22. August 2017 Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 20. September 2017 wegen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. Oktober 2017 eine Beschwerde erhoben. Sie stellt keine Rechtsbegehren, wendet sich aber explizit gegen das Nichteintreten, gegen das Abweisen ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und gegen die Auferlegung von Verfahrensgebühren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Erwachsenenschutzsache; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Allerdings betrifft der angefochtene Entscheid eine vorsorgliche Massnahme, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin erhebt keinerlei Verfassungsrügen, sondern beschränkt sich auf allgemeine und rein appellatorisch gehaltene Ausführungen (trotz des Todes ihres Vaters habe weiterhin die Gefahr bestanden, dass die erteilte Generalvollmacht missbraucht werde; sie habe als Laiin und durch die Trauer beeinträchtigte Person nicht wissen können, dass eine Einsprache gegen den KESB-Entscheid nach dem Tod ihres Vaters unnötig geworden sei; die erhobene Strafe von Fr. 500.-- sei unverhältnismässig). Darauf kann aufgrund des in E. 1 Ausgeführten nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Luzern-Land und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli