Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1146/2017
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Urteil vom 2. November 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichtleistung der Kaution, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2017 (UE170206-O/IMH).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 19. Juli 2017 gestützt auf Art. 383 StPO auf, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 11. August 2017 nicht ein (Urteil 1B_341/2017). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses endete am 31. August 2017. Da die Beschwerdeführerin die verlangte Kaution nicht innert Frist bezahlte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 22. September 2017 auf die Beschwerden nicht ein.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin nicht. Sie setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill