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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_654/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Melina Tzikas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinde  B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Melina Tzikas, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2017 (IV.2016.00037). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2017, mit welchem die Beschwerde der Gemeinde B.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2015 in Sachen A.________ abgewiesen wird, 
in die Beschwerde des A.________ vom 19. September 2017 gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1 Ingress S. 365 mit Hinweis), 
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c), 
dass das Legitimationserfodernis der formellen Beschwer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG demnach voraussetzt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (BGE 134 V 306 E. 3.3.1 S. 311 mit Hinweis; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 89 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 29 zu Art. 89 BGG) oder aber dass er keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, 
dass die formelle Beschwer daher fehlt, wenn der Beschwerdeführer von sich aus auf die Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz verzichtet hat, dies auch wenn er nur deshalb nicht teilnahm, weil andere Betroffene sich in seinem Sinne daran beteiligt haben (KIENER ET AL., Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1429; RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1552; vgl. auch Urteil 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2), 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2016 zum Prozess beigeladen hat, was ihm gemäss § 14 Abs. 2 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) im Verfahren Parteistellung einräumt, 
dass der Beschwerdeführer indes gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und nicht am Verfahren teilgenommen hat, 
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerde an die Vorinstanz angehoben und am Verfahren teilgenommen, tatsachenwidrig ist, 
dass zusammenfassend die Sachurteilsvoraussetzung der formellen Beschwer nicht gegeben ist, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, womit dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinde B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch