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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_197/2021  
 
 
Urteil vom 2. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Dielsdorf, 
handelnd durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Dielsdorf, Mühlestrasse 4, Postfach 222, 8157 Dielsdorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. September 2021 (RT210167-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 16. August 2021 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ - gestützt auf eine Verfügung vom 30. Oktober 2019 betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen - die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'631.30 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Urteil vom 24. September 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerde ist nicht unterschrieben. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer möchte sich persönlich vor Gericht verteidigen. Auf eine mündliche Parteiverhandlung besteht vor Bundesgericht kein Anspruch (Art. 57 BGG). Das Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden. 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
5.  
Vor Obergericht wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019. Das Obergericht hat erwogen, dass diese Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht überprüft werden könne. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen wiederholt er seinen Standpunkt, er sei unschuldig und das Sozialamt habe ihn wie einen Verbrecher behandelt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg