Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_496/2022
Urteil vom 2. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bächtold,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 16. August 2022 (51/2022/36).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen den afghanischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, des Raubs, der Erpressung, der Drohung, der Freiheitsberaubung und Entführung.
Die Tatvorwürfe betreffen drei Sachverhaltskomplexe (Dossiers) :
Zunächst wirft die Staatsanwaltschaft A.________ vor, er habe am 21. Juli 2020 um 23.29 Uhr einen Mann zu Boden geworfen. Dieser habe sich dabei den linken Oberschenkelknochen gebrochen (Dossier 1).
Weiter habe er am Nachmittag des 28. Juli 2020 jemanden bei der Eintreibung von Schulden unterstützt. Bei einem Treffen an einem Bahnhof habe er dem Schuldner gedroht, er werde dessen Kopf unter Wasser drücken und ihn umbringen. Sodann habe er das Opfer mit seiner rechten Hand am Hals gepackt, fest zugedrückt und es hochgehoben. Dabei sei es dem Opfer schwarz vor den Augen geworden. Danach habe A.________ das Opfer mit viel Kraft auf den Boden geworfen. Dieses sei mit dem Kopf und der rechten Schulter am Boden aufgeschlagen. Nachdem das Opfer von A.________ und dem Gläubiger angehalten worden sei, Fr. 5'000.-- sofort und weitere Fr. 5'000.-- zu einem späteren Zeitpunkt zu übergeben, habe der Gläubiger das Opfer gepackt, mit der Faust mehrmals gegen dessen Kopf geschlagen und es in einen Personenwagen geworfen. Das Mobiltelefon und die Autoschlüssel des Opfers seien diesem weggenommen worden. A.________ habe dem Opfer gesagt, dass man es nicht mehr gehen lassen und gleichentags umbringen werde, falls es das Geld nicht bringen sollte. Anschliessend seiener und der Gläubiger mit dem Personenwagen, in dem sich das Opfer befunden habe, an einen anderen Ort gefahren, wo das Opfer die Polizei habe herbeirufen lassen können (Dossier 2).
Am 16. April 2021 um ca. 22.00 Uhr habe A.________ an einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppierungen mitgewirkt. Dabei habe er mit zahlreichen Mitbeteiligten zwei Opfer mit Eisenstangen, Kanthölzern, einem Messer und Faustschlägen traktiert. Das eine Opfer habe Kopfverletzungen erlitten und hospitalisiert werden müssen. Das andere habe sich tiefe Schnittverletzungen an der Hand zugezogen und operiert werden müssen (Dossier 3).
Am 17. April 2021 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 20. April 2021 versetzte ihn das Kantonsgericht Schaffhausen (Zwangsmassnahmengericht) in Untersuchungshaft. Diese verlängerte es in der Folge. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine von A.________ gegen die Haftverlängerung gerichtete Beschwerde ab. Gleichzeitig wies es die Staatsanwaltschaft an, zeitnah ein psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Rückfallgefahr einzuholen. Mit Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 wies das Bundesgericht eine von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde ab. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 verlängerte das Kantonsgericht die Untersuchungshaft bis am 8. Oktober 2022. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde. Mit Entscheid vom 16. August 2022 wies das Obergericht das Rechtsmittel ab. Es hielt allerdings fest, dass aufgrund der nur schleppend voranschreitenden Ermittlungen das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. September 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 16. August 2022 aufzuheben und ihn, allenfalls unter Anordnung verhältnismässiger Ersatzmassnahmen, umgehend aus der Haft zu entlassen.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Mit einer weiteren Eingabe hat sie zwei Einvernahmeprotokolle eingereicht. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, äusserte sich aber nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt (s. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 verlängerte das Kantonsgericht die Untersuchungshaft bis am 8. Januar 2023. Der Beschwerdeführer befindet sich somit nach wie vor in Haft. Praxisgemäss fällt das Rechtsschutzinteresse der beschuldigten Person in einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft nicht dahin, wenn die Untersuchungshaft zufolge Zeitablaufs der angeordneten Haftperiode zwischenzeitlich durch einen neuen Haftentscheid verlängert wurde (Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen den von der Staatsanwaltschaft beauftragten psychiatrischen Gutachter ein Ausstandsgesuch gestellt. Er beantragt, die Akten des beim Obergericht hängigen Ausstandsverfahrens beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Bundesgericht die Akten dieses Verfahrens zusammen mit den weiteren Akten des Strafverfahrens eingereicht. Dem Antrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Inwiefern die Akten des Ausstandsverfahrens für die Zwecke des Haftverfahrens von Bedeutung sein sollen, legt er jedoch nicht dar. Soweit er geltend macht, auf das Gutachten dürfe wegen seiner gravierenden Mängel nicht abgestellt werden, ist darauf weiter unten einzugehen (E. 6 hiernach).
3.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
4.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar im Rahmen seiner Rüge der Überhaft (s. dazu E. 8 hiernach) beiläufig, es sei aktuell unklar, ob ihm jemals mehr als eine Beteiligung an einem Raufhandel nachgewiesen werden könne. Mit den Ausführungen des Obergerichts bzw. des Kantonsgerichts zum dringenden Tatverdacht setzt er sich jedoch ebensowenig substanziiert auseinander wie bereits in seiner früheren Beschwerde ans Bundesgericht (s. Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 2.2). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
5.1. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwer sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Diese können auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; je mit Hinweisen). An dieser konstanten Rechtsprechung ist trotz der Kritik des Beschwerdeführers festzuhalten.
5.2. Da der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der ihm im jetzigen Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten eine erdrückende Beweislage besteht. Das Bundesgericht kam bereits im Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 zum Ergebnis, dass zumindest hinsichtlich einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) und Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Dossier 3) von einer solchen Beweislage auszugehen ist. Ob dasselbe für den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der schweren Körperverletzung gilt, liess es offen. Auf die betreffenden Erwägungen, auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mehr eingeht, kann verwiesen werden (a.a.O., E. 3.4 f.).
5.3. Zur Rückfallprognose legte das Bundesgericht im Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 in E. 3.7 dar, dass sich der Beschwerdeführer bereits nach dem Vorfall vom 28. Juli 2020 (Dossier 2) für knapp einen Monat in Untersuchungshaft befunden habe. Dies und die gegen ihn laufende Strafuntersuchung hätten ihn nicht davon abgehalten, am 16. April 2021 (Dossier 3) unstreitig an einer weiteren gewaltsamen Auseinandersetzung mitzuwirken. Er stelle im Übrigen nicht in Abrede, dass er bereits am 21. Juli 2020 (Dossier 1) jemanden zu Boden geworfen habe. In Anbetracht dessen verletze es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgehe, dies umso weniger, als vom Beschwerdeführer Delikte gegen Leib und Leben zu befürchten seien, weshalb die Anforderungen an die Rückfallgefahr nach der Rechtsprechung entsprechend geringer seien. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten zur Rückfallgefahr, das die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben habe, werde die Rückfallgefahr neu zu beurteilen sein.
6.
6.1. Am 17. März 2022 lag das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vor. Das Obergericht verweist mit Blick auf dessen Würdigung zunächst auf seinen Haftentscheid vom 20. Mai 2022. Weiter geht es auf die Kritik ein, die der Beschwerdeführer gestützt auf ein von ihm selbst in Auftrag gegebenes Gutachten vorbrachte. Dabei hebt es hervor, dass die vom Beschwerdeführer beauftragten Privatgutachter weder über Zugang zu den Akten noch über die Erkenntnisse aus einer eigenen Exploration des Beschwerdeführers verfügt hätten. Ihre Kritik an der Methodik des amtlichen Gutachters sei im Übrigen nicht geeignet, dessen Schlussfolgerungen als unplausibel erscheinen zu lassen. Gestützt auf das amtliche Gutachten sei die Rückfallgefahr nach wie vor zu bejahen.
6.2. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den massgebenden Grundlagen für die Risikoprognose auseinandergesetzt und normative Vorgaben an den Sachverständigenbeweis formuliert. Danach ist der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein Beurteilungselement, das als Orientierungspunkt dienen kann, aber nicht als eigenständige oder gar abschliessende Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts. Adäquat beantworten lassen sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse im Einzelfall. Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (zum Ganzen: Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.4.5 mit Hinweisen).
6.3. Auch Privatgutachten sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Zwar haben sie nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu. Ein Privatgutachten kann aber unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines amtlichen Gutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Das Gericht ist deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteil 6B_882/2021 und 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; je mit Hinweisen).
6.4. Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur, wie das Bundesgericht in Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8 dargelegt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, das soeben zitierte Urteil sei nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall, weil es damals um Sicherheitshaft gegangen sei und deshalb die Unschuldsvermutung nicht mehr gegolten habe. Dies ist unzutreffend: Die Unschuldsvermutung gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) und fällt deshalb mit der Anordnung der Sicherheitshaft nicht dahin (Art. 220 Abs. 2 StPO). Das Obergericht hat sich somit zu Recht auf eine lediglich summarische Prüfung beschränkt. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist ihm in dieser Hinsicht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen (Art. 29 Abs. 2 BV). Es hat vielmehr in der gebotenen Tiefe dargelegt, weshalb das Privatgutachten das behördlich bestellte Gutachten nicht derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Dass es nicht auf jeden einzelnen der zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.5. Die Würdigung von Gutachten bildet Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 1B_289/2022 1. Juli 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Ob dies der Fall ist, ist im Folgenden anhand der Kritik des Beschwerdeführers am amtlichen Gutachten zu prüfen.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die vom amtlichen Gutachter berücksichtigten Prognosefaktoren. Zum einen handelt es sich dabei jedoch um eine psychiatrische Fachfrage, die einer gerichtlichen Überprüfung nur bedingt zugänglich ist. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass viele der vom Beschwerdeführer aufgeführten und von ihm als positiv gewerteten Faktoren im Gutachten durchaus Erwähnung finden und der Gutachter seine einleitende Grobeinschätzung darüber hinaus mit mehreren standardisierten Prognoseinstrumenten ergänzte, die auf vordefinierten und somit nicht vom Gutachter selbst gewählten Kriterien basieren.
Weiter hält der Beschwerdeführer verschiedene ihm im Gutachten zugeschriebene Attribute als nicht nachvollziehbar, so die oberflächliche Selbstdarstellung, das übersteigerte Selbstwertgefühl, die oberflächlichen Gefühle, den Mangel an Empathie, das Fehlen von realistischen, zukunftsorientierten Zielen und den parasitären Lebensstil. Zwar ist zutreffend, dass der Gutachter im Rahmen der Auswertung der standardisierten Prognoseinstrumente bei den einzelnen Kriterien in der Regel nicht darlegt, auf welche Grundlagen sich seine Einschätzung stützt, wodurch deren Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt wird. Dies gilt vorab für das Kriterium "parasitärer Lebensstil". Hingegen lässt sich in Bezug auf die übrigen Kriterien anhand der weiteren Abschnitte des Gutachtens (Anamnese, Befunde, Beurteilung und Kriminalprognostik) weitgehend nachvollziehen, worauf Bezug genommen wird. In diesen Abschnitten äussert sich der Gutachter insbesondere zum Selbstbild des Beschwerdeführers und dem Eindruck einer oberflächlichen Charmanz. Weiter hält er ausdrücklich fest, dass gewisse Kriterien als "fraglich" oder "teilweise erfüllt" beurteilt werden müssten, was insbesondere auf die Kriterien "Mangel an Empathie" und "Fehlen von realistischen, zukunftsorientierten Zielen" zutrifft. Vor dem Hintergrund der wenig konkreten Berufsziele des Beschwerdeführers (er möchte nach eigenen Angaben "eine Ausbildung machen" und "einen normalen Beruf erlernen") erscheint letztere Einschätzung nicht als abwegig. Dasselbe gilt angesichts der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Tatvorwürfe sowie seinen eigenen, im Gutachten festgehaltenen Äusserungen dazu in Bezug auf das Kriterium des Mangels an Empathie.
Widersprüchlich ist nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass es gemäss dem Gutachter keine Institution geben solle, die ihn behandeln könne, da doch gar keine psychische Erkrankung diagnostiziert worden sei. Diesbezüglich lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer immerhin diverse Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen attestiert, wobei er an anderer Stelle relativiert, dass eine kriteriengeleitete Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht möglich sei, da gewisse Kriterien nicht mit der wünschbaren Eindeutigkeit erfüllt seien. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht als widersprüchlich, wenn er festhält (und als prognostisch ungünstig bezeichnet), dass keine Institution zur Verfügung stehe, die den Beschwerdeführer behandeln könnte.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt das im Gutachten als prognostisch ungünstig bezeichnete Kriterium des Leugnens der Täterschaft aus dem "Basler Merkmalskatalog" eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Auch kritisiert er die Kriterien des pathologischen Lügens, des betrügerisch/manipulativen Verhaltens, des Fehlens von Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein, der Verantwortungslosigkeit bzw. der mangelnden Bereitschaft, Verantwortung für eigenes Verhalten zu übernehmen und des erheblichen kriminellen Verhaltens. Das Obergericht hielt dazu in seinem Entscheid vom 20. Mai 2022 fest, dem Beschwerdeführer könne das "Leugnen der Täterschaft" angesichts des noch laufenden Untersuchungsverfahrens nicht zum Vorwurf gemacht werden, doch falle dieses Kriterium beim gewaltspezifisch ausgerichteten VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) ohnehin nur sehr untergeordnet ins Gewicht.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich keine Anwendung findet. Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es die sachverständige Person, welche sämtliche für ihre Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss. Die auftraggebende Behörde gibt ihr zwar Kenntnis von den nach den jeweiligen beweisrechtlichen Vorgaben erhobenen Tatsachen, soweit deren Feststellung Sache der Behörde ist. Die sachverständige Person würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn sie für ihre fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem strafrechtlichen Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) standhalten (zum Ganzen: Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Hinzu kommt, dass zumindest hinsichtlich der Tatbestände der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels eine erdrückende Beweislage besteht. Praxisgemäss (s. E. 5 hiervor) ist es deshalb zulässig, diese noch nicht rechtskräftig beurteilten Tatvorwürfe in Bezug auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr als Vortaten zu bewerten. Es kann dem Gutachter vor diesem Hintergrund kein Vorwurf gemacht werden, wenn auch er von Vortaten bzw. von "erheblichem kriminellen Verhalten" ausging, obwohl der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Darüber hinaus hat das Obergericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden dürfe, er leugne die Täterschaft. Es hat sich in dieser Hinsicht von Formulierungen im Gutachten, die vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung als ungeschickt bzw. zu weitgehend bezeichnet werden müssen, distanziert. Der angefochtene Entscheid verletzt die Unschuldsvermutung somit nicht. Bei einer summarischen Prüfung des Gutachtens ist vor diesem Hintergrund zudem auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter die Kriterien des betrügerisch/manipulativen Verhaltens, des Fehlens von Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein, der Verantwortungslosigkeit bzw. der mangelnden Bereitschaft, Verantwortung für eigenes Verhalten zu übernehmen, als vollständig erfüllt erachtete.
6.6. Zusammenfassend verletzte das Obergericht weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung, wenn es zur Beurteilung der Rückfallgefahr auf das amtliche Gutachten abstellte. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer beauftragten Privatgutachter zwar methodische Mängel geltend machten, jedoch ausdrücklich festhielten, dies bedeute nicht, dass das amtliche Gutachten in seinem Ergebnis falsch sei. Laut dem amtlichen Gutachter ist für Aggressionsdelikte von einer mittleren bis hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen. Wenn das Obergericht gestützt darauf die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejahte und Ersatzmassnahmen als unzureichend erachtete, ist dies nicht bundesrechtswidrig (vgl. auch Urteil 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 6).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, zwar habe das Obergericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots anerkannt, doch sei darüber hinaus eine Haftentlassung erforderlich. Die Staatsanwaltschaft sei offensichtlich nicht in der Lage oder willens, das Verfahren voranzubringen. Sie sei notorisch überlastet und ihre bisherige Verfahrensführung zeige deutlich, dass es unmöglich sein werde, das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit zu beenden. Seit dem 30. November 2021 habe lediglich eine Beschuldigteneinvernahme stattgefunden, nämlich jene von B.________ am 27. Juni 2022. Das Obergericht habe die Staatsanwaltschaft bereits im Entscheid vom 20. Mai 2022 ermahnt, das Verfahren beförderlich voranzutreiben. Dieses sei noch weit von der Anklagereife entfernt. Gerade in Bezug auf die Dossiers 1 und 2 seien die Ermittlungen noch praktisch am Anfang und bei Dossier 3 stünden unter anderem zahlreiche Konfrontationseinvernahmen aus, die mit einer Vielzahl von Parteien und Rechtsvertretern zu koordinieren seien.
7.2. Eine strafprozessuale Haft überschreitet die bundesrechtskonforme Dauer, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen. Im Übrigen ist die Prüfung der Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes dem Sachgericht vorzubehalten, das sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist (zum Ganzen: BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).
7.3. Das Obergericht führt aus, aus den Akten gehe hervor, dass im Jahr 2022 zwar einige Ermittlungen in Nebendossiers der Mitbeschuldigten bzw. betreffend C.________ stattgefunden hätten. Am 31. Januar 2022 sei ein Ermittlungsbericht erstellt worden. Die Einvernahme von B.________ vom 9. Mai 2022 habe infolge Covid-Symptomen der zuständigen Staatsanwältin abgesagt werden müssen. Sie habe schliesslich am 27. Juni 2022 stattgefunden. Die Übersetzung der von Rechtsanwalt Freivogel am 19. April 2022 eingereichten zwei Videodateien sei anfangs Mai 2022 erfolgt. Auch wenn somit von einer krassen Zeitlücke bezogen auf das gesamte, unbestritten umfangreiche Verfahren nicht gesprochen werden könne, würden die Ermittlungen doch nur schleppend vorangehen. Jedenfalls betreffend den sich seit dem 20. April 2021 in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer hätte das Verfahren eindeutig beförderlicher vorangetrieben werden müssen. Obwohl es die Staatsanwaltschaft im Entscheid vom 20. Mai 2022 nachdrücklich darauf hingewiesen habe, die noch ausstehenden Ermittlungen zügig an die Hand zu nehmen, sei seither einzig die krankheitshalber auf den 27. Juni 2022 verschobene Einvernahme von B.________ erfolgt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei jedoch nicht derart gravierend, dass eine Haftentlassung geboten sei. Es weise die Staatsanwaltschaft aber darauf hin, dass eine weitere Haftverlängerung ohne unverzügliche, substanzielle weitere Untersuchungshandlungen betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte nicht mehr geschützt werden könnte. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei es zudem gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen.
7.4. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor Bundesgericht in Ergänzung zu den Erwägungen des Obergerichts dar, im Dossier 1 seien vier Einvernahmen (zwei Beschuldigteneinvernahmen, eine Geschädigteneinvernahme und eine Einvernahme einer Auskunftsperson) geplant, die im Oktober durchgeführt würden. Zudem sei die Polizei beauftragt worden, die Einvernahmen zur Person sowie zum Landesverweis der 18 Mitbeschuldigten durchzuführen. Die Terminsuche bezüglich der Einvernahmen des Mitbeschuldigten B.________ sowie des Geschädigten C.________ - mit Teilnahmerecht von 13 Beschuldigten und deren Verteidiger - seien bei der Kanzlei ebenfalls in Auftrag gegeben worden.
7.5. Die vorinstanzlichen Erwägungen stehen in Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers nur unzureichend vorangetrieben hat. Ob dies eine Folge der angeblich notorischen Überlastung der Staatsanwaltschaft ist, wie der Beschwerdeführer annimmt, ist nicht erheblich, da organisatorische Mängel keine Rechtfertigung für übermässige Verfahrensverzögerungen darstellen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Süssmann gegen Deutschland vom 16. September 1996, Recueil 1996-IV, § 55). Auf der anderen Seite hat das Obergericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Verfahrensverzögerung nicht derart schwer wiegt, dass eine Haftentlassung erfolgen müsste. Indem es im angefochtenen Entscheid erstmalig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgehalten und gleichzeitig weitere Haftverlängerungen von unverzüglichen und substanziellen weiteren Untersuchungshandlungen abhängig gemacht hat, hat es dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung getragen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 bereits zwei Protokolle der von ihr angekündigten Einvernahmen eingereicht.
7.6. Allerdings hätte das Obergericht die erfolgte Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nach der oben dargelegten Rechtsprechung in das Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufnehmen müssen. Dies ist hier nachzuholen. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.
8.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft sei unverhältnismässig geworden. Es sei von Überhaft auszugehen. Er sei nicht vorbestraft und es sei unklar, ob ihm mehr als eine Beteiligung an einem Raufhandel nachgewiesen werden könne. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass er insgesamt mit einer bedingten Freiheitsstrafe von deutlich unter zwei Jahren bestraft werden würde.
8.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).
8.3. Wie oben dargelegt, ist in Bezug auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels nicht lediglich von einem dringenden Tatverdacht, sondern sogar von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Beide Tatbestände sehen eine Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB). Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft von ungefähr eineinhalb Jahren bereits in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt ist (s. zur Strafzumessung bei mehreren gleichartigen Strafen Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig. Dass die Freiheitsstrafe allenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist insoweit belanglos (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen).
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die von der Vorinstanz in ihren Entscheiderwägungen festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ins Dispositiv aufzunehmen. Was den Haftentlassungsantrag betrifft, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Das Obergericht hat zwar die Verletzung des Beschleunigungsgebots in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv festgehalten. Es hat sie jedoch im Rahmen der Kostenfolgen berücksichtigt, weshalb eine Änderung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt nicht angezeigt ist (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind erfüllt (Art. 64 BGG). Soweit das Gesuch angesichts des teilweisen Obsiegens nicht hinfällig ist, ist es gutzuheissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wie folgt ergänzt: "Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Kanton Schaffhausen hat Rechtsanwalt Simon Bächtold eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Rechtsanwalt Simon Bächtold wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold