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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.242/2003 /mks 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, zzt. Bezirksgefängnis Zürich, 
8000 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Zürich, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland - B 142926, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 9. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 16. Juni 2003 hat die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin am 4. September 2003 bei den schweizerischen Behörden um rechtshilfeweise Auslieferung von X.________ ersucht. Die deutschen Behörden werfen dem Verfolgten schwere räuberische Erpressung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung vor, angeblich begangen am 5. Dezember 2002 in Berlin. Am 11. September 2003 wurde X.________ verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Befragung vom 16. September 2003 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2003 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. 
B. 
Dagegen gelangte der Verfolgte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. November 2003 an das Bundesgericht. Er beantragt die Ablehnung des Auslieferungsersuchens; eventualiter sei das Verfahren für weitere Beweisabklärungen an das BJ zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 19. November 2003 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. November 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (SR 0.353.913.61). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357). 
1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt. 
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). 
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er habe sich im mutmasslichen Tatzeitpunkt, nämlich am 5. Dezember 2002 (12.45 Uhr), weder am angeblichen Tatort Berlin aufgehalten, noch anderswo in Deutschland. Zum Nachweis seines Alibis legte der Beschwerdeführer einen Hotelmeldeschein bzw. Rechnungscoupons vor, die zum fraglichen Zeitpunkt einen Aufenthalt in Zürich belegen sollen. Das BJ hat diese Alibivorbringen der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme unterbreitet. Am 7. Oktober 2003 legte die ersuchende Behörde dar, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf der Zeugenaussage des Opfers beruhe. Dieses habe den Beschwerdeführer anhand eines Photos zweifelsfrei als Täter identifiziert. Ausserdem habe es ein Tätersignalement abgegeben, das auf den Beschwerdeführer zutreffe. Insbesondere habe es eine auffallende Zahnlücke erwähnt. Die ersuchende Behörde hielt am Auslieferungsgesuch fest. Am 8. Oktober 2003 liess das BJ durch die Kantonspolizei Zürich erkennungsdienstliche Abklärungen vornehmen. Diese ergaben, dass der Beschwerdeführer zwischen den oberen Schaufelzähnen einen auffälligen Zahnabstand von ca. 3-5 mm aufweist. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 53 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG. Wer sich um 07.21 Uhr in einem Hotel in Zürich einmiete, frühstücke und zu Bett begebe, könne nicht gleichentags um 12.45 Uhr in Berlin ein Delikt begehen. Daher liege ein klarer Fall eines Alibibeweises im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG vor. 
3.1 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das Bundesamt vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, falls der Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen. In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). 
3.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der im EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen). 
3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine offensichtlich unschuldige Person. Der von ihm vorgelegte Hotelmeldeschein bzw. die Rechnungscoupons vermögen keinen zweifelsfreien und liquiden Alibibeweis zu begründen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Hotelanmeldung ein anderer Gast (fälschlich) die Personalien des Beschwerdeführers angegeben haben oder dass der Hotelmeldeschein sonst wie unzutreffend ausgefüllt worden sein könnte. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, geht aus den eingereichten Unterlagen lediglich hervor, "dass sich eine Person unter dem Namen des Beschwerdeführers im Hotel Formule 1 in Zürich zu dem besagten Zeitpunkt eingemietet hat". Auch dem Beschwerdeführer wird im Übrigen die gelegentliche Verwendung eines Alias-Namens ("Y._______") vorgeworfen. Ausserdem vermag er nicht plausibel zu erklären, weshalb er sich - als in Zürich wohnhafte Person - ausgerechnet am Tag der untersuchten Straftat tagsüber in einem Zürcher Hotel aufgehalten haben will. Auch die Bestätigung des Betreibungsamtes Zürich 12, wonach der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2002 (ein Tag nach der untersuchten Tat) polizeilich vorgeführt worden sei, begründet keinen liquiden Alibibeweis. 
 
Das BJ hat bei der ersuchenden Behörde zusätzliche Informationen zur Identität des Verfolgten eingeholt. Aufgrund dieser Informationen erscheint eine Personenverwechslung unwahrscheinlich (Identifikation durch das Opfer anhand einer Photographie, Tätersignalement usw.). Von einem klaren Fall eines Alibibeweises (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG) kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Etwaige Zweifel an der Täterschaft des Verfolgten wären (im Falle einer Anklageerhebung) vom erkennenden Strafrichter im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu prüfen. Im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ist hingegen nicht über Schuld oder Unschuld des Verfolgten zu befinden und sind keine weiteren Beweise zu erheben. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: