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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.193/2003 /lma 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Hans Werner Meier, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Thomas Schmid, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführerin) klagte am 19. September 1994 beim Bezirksgericht Zürich gegen B.________ (Beschwerdegegner) auf Bezahlung von Fr. 200'000.-- nebst Zins, eventualiter auf Herausgabe von verschiedenen, genauer bezeichneten Schmuckstücken. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe beim Beschwerdegegner zahlreiches Wohnungsinventar in einer Garage eingelagert. Davon seien bei der Auslagerung diverse Gegenstände nicht mehr vorhanden und das Mobiliar im Übrigen wegen unsachgemässer Lagerung vollständig entwertet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner zudem diverse Schmuckstücke als Sicherheit übergeben, deren Herausgabe er verweigere, obwohl keine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin mehr bestehe. Der Beschwerdegegner stellte seinerseits eine Verrechnungsforderung von Fr. 51'757.70. 
 
Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage am 15. März 1999 nach einem umfangreichen Beweisverfahren im Teilbetrag von Fr. 3'317.70 nebst Zins und Betreibungskosten gut. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche von insgesamt Fr. 21'443.-- zuständen, während die Gegenforderung im Umfang von Fr. 18'126.-- ausgewiesen sei. Das Gericht lehnte dabei insbesondere die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin wegen Entwertung der eingelagerten Gegenstände infolge unsachgemässer Lagerung ab, weil der Beweis des einwandfreien Zustandes der Möbel und Inventargegenstände im Zeitpunkt der Einlagerung nicht erbracht sei. 
B. 
Auf kantonale Berufung der Beschwerdeführerin und Anschlussberufung des Beschwerdegegners hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts am 18. September 2002 auf und verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin Fr. 44'989.-- zuzüglich Zins sowie Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Obergericht erkannte, der Beschwerdeführerin ständen im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Veräusserung von Pfandgegenständen durch den Beschwerdegegner Schadenersatzansprüche von insgesamt Fr. 65'275.-- zu, während die Verrechnungsforderung des Beschwerdegegners Fr. 20'286.-- betrage. Den der Beschwerdeführerin obliegenden Beweis, dass das Mobiliar im Zeitpunkt der Einlagerung in einwandfreiem Zustand gewesen sei, betrachtete es mit dem Bezirksgericht als klar gescheitert. 
C. 
Eine gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 31. Juli 2003 ab, soweit es auf sie eintrat. Es verwarf insbesondere die Rüge, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Zustand des Mobiliars vor der Einlagerung Beweise willkürlich gewürdigt oder zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. September 2003 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, den Entscheid des Kassationsgerichts vom 31. Juli 2003 und das Urteil des Obergerichts vom 18. September 2002 aufzuheben. Sie beanstandet den Entscheid unter Berufung auf Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, soweit er sich auf die während der Lagerzeit am Mobiliar eingetretenen Schäden bezieht. 
 
Ein Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2003 abgewiesen. 
 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Beistand. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann nach der bundesgerichtlichen Praxis ausnahmsweise nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 128 I 46 E. 1c; 126 II 377 E. 8b S. 395; 125 I 492 E. 1a/aa, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf den Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2002 sei aufzuheben, ist nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Kassationsgericht habe zu Unrecht verneint, dass ihr das Obergericht das rechtliche Gehör verweigert und die Beweise willkürlich antizipiert gewürdigt habe, indem es insbesondere ihren Antrag auf Zeugeneinvernahme von C.________ zum Zustand des Mobiliars bei der Einlieferung abwies. 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). Das Recht auf Beweis hindert freilich das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweismassnahmen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 129 I 151 E. 4.2; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a S. 469). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist dabei ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56). Eine Beweiswürdigung ist insbesondere dann willkürlich, wenn sie einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder auf eine nicht schlüssige Expertise abstellt bzw. auf gebotene zusätzliche Beweismittel verzichtet (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146). 
2.2 Das Obergericht hatte erkannt, der Beweis der Beschwerdeführerin, dass sich das Mobiliar im Zeitpunkt der Einlagerung in einwandfreiem Zustand befunden habe, sei klar gescheitert. Das Kassationsgericht kam zum Schluss, diese Feststellung habe Bestand. Zum Verzicht auf die Einvernahme des Zeugen C.________ erwog es im Wesentlichen, dieser habe die Möbel nach Angaben der Beschwerdeführerin vor der Einlagerung gesehen und es wären auch ihm als Laien zumindest äusserliche Beschädigungen aufgefallen. Dagegen hätte er versteckte Mängel wie die Lockerung der Dübel am hinteren Teil im Gegensatz zum fachkundigen Zeugen D.________ wohl nicht wahrgenommen, zumal er nach Angaben der Beschwerdeführerin beim Umzug nicht dabei gewesen sei, sondern die Möbel offenbar nur in deren Wohnung gesehen habe. Die Ansicht des Obergerichts, dass nur die Befragung fachkundiger Zeugen weitere Erkenntnisse bringen könnte, erscheine nicht abwegig, zumal der Zeuge C.________ die Möbel mehr zufällig und ohne besonderen Anlass gesehen, sie also nicht näher untersucht und sie auch nicht unmittelbar vor der Einlagerung gesehen habe. Insgesamt sei der Verzicht auf dessen Befragung vertretbar, insbesondere auch angesichts der klaren Aussage des Zeugen D.________, wonach die Möbel Abnutzungs- und Transportschäden aufgewiesen hätten. 
2.3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass der von ihr als Zeuge beantragte C.________ über keine besonderen Fachkenntnisse verfügte, die ihn zur Beurteilung des Zustandes der Möbel besonders ausgewiesen hätten. Sie hält jedoch dafür, weder die - bisher nur gemutmasste - Inkompetenz des Zeugen noch die inzwischen vergangene Zeit schlössen mit zur Begründung der Nichtzulassung seiner Befragung ausreichender Sicherheit aus, dass ihm schlüssige Einzelheiten geblieben sein könnten. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht, dass ihr Antrag auf Einvernahme des Zeugen C.________ in der kantonalen Berufung an das Obergericht so verstanden wurde, dass dieser nicht beim Umzug selbst dabei war. Die Beschwerdeführerin hatte den Zeugen mit der Begründung angerufen, dass er sie unmittelbar vor der Einlagerung des Lagergutes wiederholt chauffiert und das eingelagerte Material gesehen hatte. Diese Begründung kann willkürfrei in dem Sinne verstanden werden, dass der Zeuge das Material nicht deswegen gesehen habe, weil er beim Umzug mitgeholfen hätte. Dass es im Übrigen willkürlich sein sollte, auf die Begründung der Partei abzustellen, die einen Zeugen anruft, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Der Antrag der Beschwerdeführerin konnte in vertretbarer Weise so verstanden werden, dass der Zeuge C.________ das Material - wenn auch kurzfristig - vor der Einlagerung gesehen hatte, ohne damit unmittelbar in Berührung zu kommen. Daraus ergibt sich willkürfrei, dass dieser Zeuge keinen Anlass hatte, dem Zustand der Möbel besondere Aufmerksamkeit zu schenken, sondern diese mehr zufällig und ohne besonderen Anlass sah. Dass aber ein Zeuge, der keinen Anlass hatte, die umstrittenen Möbel näher zu betrachten, weniger zuverlässige Aussagen zu machen im Stande ist als einer, der wie der Zeuge D.________ den Zustand eines Teils des Inventars zu untersuchen hatte, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und ist daher nicht willkürlich. Der unter diesen Umständen in vorweggenommener Würdigung gezogene Schluss, dass das insbesondere aus der Zeugenaussage D.________ gewonnene Beweisergebnis - wonach die Möbel Abnutzungs- und Transportschäden aufgewiesen hätten - auch durch eine Bestätigung des Zeugen C.________ über einen einwandfreien Zustand der Möbel nicht umgestossen zu werden vermöchte, verletzt das Willkürverbot nicht. 
2.4 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie die Meinung vertritt, die Zuverlässigkeit der Aussage des beantragten Zeugen C.________ könne erst nach dessen Anhörung beurteilt werden. Die von ihr selbst geschilderten Umstände, unter denen der Zeuge die umstrittenen Möbel gesehen hat, erlauben den willkürfreien vorweggenommenen Schluss, dass dessen Wahrnehmung weniger verlässlich sein musste als diejenige des Zeugen D.________. Inwiefern die angerufenen §§ 140 bis 148 "der im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils gültigen Zivilprozessordnung" des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage weitergehende Parteirechte verschaffen würden und willkürlich angewendet sein sollten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Art. 90 Abs.1 lit. b OG). Das Kassationsgericht hat verfassungskonform erkannt, dass das Obergericht in willkürfreier vorweggenommener Würdigung auf die Einvernahme des Zeugen C.________ verzichten konnte und dass der Beweis über den einwandfreien Zustand der Möbel bei der Einlagerung gescheitert ist. 
 
Die Verweigerung von Beweisabnahmen und die Würdigung von Beweisen im Zusammenhang mit dem Zustand der Möbel bei deren Auslagerung rügt die Beschwerdeführerin nur für den Fall, dass ihrer Rüge betreffend den Beweis über den Mobiliarzustand im Zeitpunkt der Einlagerung gefolgt würde. Auf die entsprechenden Vorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Grundsätzlich richten sich Gebühr und Entschädigung nach dem Streitwert. Eine dem erhobenen Vorschuss entsprechende Gebühr von Fr. 4'000.-- erscheint danach angemessen. Die Parteientschädigung ist jedoch gegenüber dem üblichen, nach dem Streitwert bemessenen Ansatz zu reduzieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Vernehmlassung des Beschwerdegegners - abgesehen von einem blossen Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil - in unzulässigen Verweisen auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren erschöpft (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). Eine auf Fr. 2'000.-- reduzierte Parteientschädigung erscheint unter diesen Umständen angemessen. 
Der Beschwerdegegner hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Dieses Gesuch wird für die Gerichtskosten angesichts des Verfahrensausgangs gegenstandslos. Für die Anwaltskosten kann das Gesuch bewilligt werden, erscheint doch die Bedürftigkeit des Gesuchstellers durch den Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2003 als ausgewiesen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist dem Anwalt des Beschwerdegegners ein Honorar aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Zufolge der unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdegegners wird Rechtsanwalt Thomas Schmid, Zürich, im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: