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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.216/2003 /rov 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 5. September 2003 (NR030047/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 9 vollzog in den gegen Z.________ laufenden Betreibungen Nrn. ... und ... (Gruppe Nr. ...) am 15. Januar 2003 die Pfändung (Pfändungsurkunde vom 20. März 2003). Dabei wurde die Liegenschaft A.________ in 8047 Zürich (GBBl. ..., Kat. Nr. ..., Plan ...) gepfändet. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 26. Mai 2003 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von Z.________ weitergezogene Beschwerde mit Beschluss vom 5. September 2003 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. September 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Pfändung sowie des gesamten Betreibungsverfahrens. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. 
 
Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtskraft von Beschwerdeentschieden verkannt habe, wenn sie festgehalten hat, auf den Einwand, der Zahlungsbefehl in den laufenden Betreibungen sei nicht vollstreckbar, könne nicht mehr eingegangen werden, weil die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls sowie die Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung bereits in früheren Beschwerdeverfahren beurteilt worden sei. Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 SchKG) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe für die verhältnismässig kleine Forderung das unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zu Recht gepfändet. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Anordnungen vormundschaftlicher Organe wendet, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG einzig Verfügungen des Betreibungs- oder Konkursamtes sind. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: