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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 421/03 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
G.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 12. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1965 geborenen, bis Ende Februar 2001 vorwiegend als Chemikant tätig gewesenen G.________ aufgrund einer körperlich und psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit von 50 % rückwirkend ab 1. August 2001 ein halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Mai 2003 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 18. Oktober 2002 sei ihm ab August 2001 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache zu weiterer medizinischer und beruflicher Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2001. 
2.1 Vorinstanz und Verwaltung sind im Wesentlichen gestützt auf das unter Berücksichtigung der umfassenden Untersuchungsberichte des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 23. April 2002 sowie des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2002 erstellte Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH vom 11. Juni 2002 zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen (vor allem cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom sowie anamnestisch periodenartig auftretende Kopfschmerzen) leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - einschliesslich solche im angestammten Berufszweig - weiterhin zu 100 % zumutbar sind, die verwertbare Restarbeitsfähigkeit jedoch im Lichte der limitierenden psychischen Krankheitsbefunde (gemischte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F61.0; Somatisierunght des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH als auch in den Berichten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 25. April 2002 und des Rheumatologen Dr. med. U.________ vom 23. April 2002 zuhanden der Begutachtungsstelle ausdrücklich Bezug genommen (Anamnese) und im Rahmen der "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" auf den "Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Heckauffahrkollision im Jahre 2000" (recte: 1999) verwiesen. Insbesondere den als (Teil-) Folge des Unfalls in Betracht fallenden Kopf- und Nackenschmerzen wurde bei den Abklärungen umfassend Rechnung getragen. Dass die zusätzlich - und nebst den angegebenen Rücken-, Magen- und Oberschenkelbeschwerden - geklagten Beeinträchtigungen wie Nervenanspannung, Zittern, Schwitzen (trotz Kältegefühl), öfters Appetitlosigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten während gelegentlichen depressiven Stimmungslagen mit einem (durch ein Schleudertrauma verursachten) neurologischen oder neuropsychologischen Defizit in Zusammenhang stehen, haben die Gutachter des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH implizit ausgeschlossen, indem sie - unter Hinweis auf den ihnen vom Hausarzt zugestellten Bericht des Dr. A.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 31. August 2001 mit regelrechtem neurologischen Befund sowie Feststellung eines normalen EEG und Schädel-CT - die Notwendigkeit zusätzlicher neurologischer Abklärungen ausdrücklich verneinten. Diese Beurteilung durfte die IV-Stelle ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht als schlüssig erachten, nachdem auch im Untersuchungsbericht des Rheumatologen Dr. med. U.________ vom 23. April 2002 sowie im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 14. November 2000 der neurologische Status als normal beschrieben worden war.dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten darin beizupflichten, dass ein im Frühjahr 1999 erlittenes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und allfällige Folgen desselben nicht Gegenstand eigenständiger Abklärungen der Invalidenversicherung waren und auch die entsprechenden SUVA-Akten nicht in die Sachverhaltsermittlung miteinbezogen wurden. Unzutreffend ist jedoch, dass das entsprechende Unfallereignis im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH vom 11. Juni 2002 unberücksichtigt blieb. Vielmehr wird darauf sowohl im Gesamtbericht des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH als auch in den Berichten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 25. April 2002 und des Rheumatologen Dr. med. U.________ vom 23. April 2002 zuhanden der Begutachtungsstelle ausdrücklich Bezug genommen (Anamnese) und im Rahmen der "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" auf den "Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Heckauffahrkollision im Jahre 2000" (recte: 1999) verwiesen. Insbesondere den als (Teil-) Folge des Unfalls in Betracht fallenden Kopf- und Nackenschmerzen wurde bei den Abklärungen umfassend Rechnung getragen. Dass die zusätzlich - und nebst den angegebenen Rücken-, Magen- und Oberschenkelbeschwerden - geklagten Beeinträchtigungen wie Nervenanspannung, Zittern, Schwitzen (trotz Kältegefühl), öfters Appetitlosigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten während gelegentlichen depressiven Stimmungslagen mit einem (durch ein Schleudertrauma verursachten) neurologischen oder neuropsychologischen Defizit in Zusammenhang stehen, haben die Gutachter des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH implizit ausgeschlossen, indem sie - unter Hinweis auf den ihnen vom Hausarzt zugestellten Bericht des Dr. A.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 31. August 2001 mit regelrechtem neurologischen Befund sowie Feststellung eines normalen EEG und Schädel-CT - die Notwendigkeit zusätzlicher neurologischer Abklärungen ausdrücklich verneinten. Diese Beurteilung durfte die IV-Stelle ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht als schlüssig erachten, nachdem auch im Untersuchungsbericht des Rheumatologen Dr. med. U.________ vom 23. April 2002 sowie im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 14. November 2000 der neurologische Status als normal beschrieben worden war. 
2.2 Soweit letztinstanzlich der Einwand mangelhafter Sachverhaltsabklärung bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erhoben wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Entgegen dem beschwerdeführerischen Standpunkt ist namentlich das Unterlassen einer neurologischen Abklärung nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu werten. Zwar ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten darin beizupflichten, dass ein im Frühjahr 1999 erlittenes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und allfällige Folgen desselben nicht Gegenstand eigenständiger Abklärungen der Invalidenversicherung waren und auch die entsprechenden SUVA-Akten nicht in die Sachverhaltsermittlung miteinbezogen wurden. Unzutreffend ist jedoch, dass das entsprechende Unfallereignis im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH vom 11. Juni 2002 unberücksichtigt blieb. Vielmehr wird darauf sowohl im Gesamtbericht des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH als auch in den Berichten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 25. April 2002 und des Rheumatologen Dr. med. U.________ vom 23. April 2002 zuhanden der Begutachtungsstelle ausdrücklich Bezug genommen (Anamnese) und im Rahmen der "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" auf den "Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Heckauffahrkollision im Jahre 2000" (recte: 1999) verwiesen. Insbesondere den als (Teil-) Folge des Unfalls in Betracht fallenden Kopf- und Nackenschmerzen wurde bei den Abklärungen umfassend Rechnung getragen. Dass die zusätzlich - und nebst den angegebenen Rücken-, Magen- und Oberschenkelbeschwerden - geklagten Beeinträchtigungen wie Nervenanspannung, Zittern, Schwitzen (trotz Kältegefühl), öfters Appetitlosigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten während gelegentlichen depressiven Stimmungslagen mit einem (durch ein Schleudertrauma verursachten) neurologischen oder neuropsychologischen Defizit in Zusammenhang stehen, haben die Gutachter des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH implizit ausgeschlossen, indem sie - unter Hinweis auf den ihnen vom Hausarzt zugestellten Bericht des Dr. A.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 31. August 2001 mit regelrechtem neurologischen Befund sowie Feststellung eines normalen EEG und Schädel-CT - die Notwendigkeit zusätzlicher neurologischer Abklärungen ausdrücklich verneinten. Diese Beurteilung durfte die IV-Stelle ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht als schlüssig erachten, nachdem auch im Untersuchungsbericht des Rheumatologen Dr. med. U.________ vom 23. April 2002 sowie im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 14. November 2000 der neurologische Status als normal beschrieben worden war. 
Aus den von der IV-Stelle nachträglich beigezogenen und letztinstanzlich verfügbaren Akten der SUVA ergibt sich nichts Abweichendes. Es erhellt daraus ein aus ärztlicher Sicht befriedigender Heilungsverlauf nach dem Unfallereignis im April 1999 mit 100%iger Arbeitsfähigkeit ab 12. Juli 1999; ein bleibender Nachteil wurde vom Hausarzt Dr. med. B.________ im kurzen Bericht vom 23. August 1999 zwar nicht ausgeschlossen, hinsichtlich möglicher Art und Schwere indessen in keiner Weise näher spezifiziert. Selbst wenn aber unterstellt würde, dass der Unfall von 1999 zumindest teilursächlich für die chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen und gelegentlich auftauchenden Konzentrationsstörungen ist (Gedächtnisstörungen oder Schwindelgefühle wurden vom Beschwerdeführer bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt keine erwähnt), änderte dies nichts daran, dass sämtliche der subjektiv angegebenen Beschwerden im abschliessenden Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ GmbH Beachtung gefunden haben und bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in Rechnung gestellt wurden. Entsprechendes gilt für die "psychischen Veränderungen", welche im letztinstanzlich eingereichten Bericht Dr. med. E.________, Oberarzt an der Klinik Y.________ vom 9. Oktober 2003 als indirekte Unfallfolge gewertet werden. Vor diesem Hintergrund ist unwahrscheinlich, dass die Ergebnisse einer zusätzlichen neurologischen oder neuropsychologischen Testung, wie Dr. med. E.________ sie unter Hinweis auf eine bisher nicht "ausreichende diagnostische Abklärung infolge des Unfalls" empfiehlt, zu einer neuen objektiven Einschätzung der medizinisch-theoretisch verbleibenden Arbeitsfähigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum führen würde, sodass von Weiterungen abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 124n Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I./1d, mit Hinweisen). Soweit der Arzt die Arbeitsunfähigkeit "zur Zeit" auf 100 % einschätzt, muss dies nach den Grundsätzen über den zeitlich massgebenden Sachverhalt (Erw. 1 hievor) hier unbeachtlich bleiben. 
2.3 Nach dem Gesagten ist auf die nach einlässlichen fachmedizinischen Untersuchungen im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Besprechung am 30. Mai 2002 erarbeitete, nachvollziehbar und einleuchtend begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf insgesamt 50 % abzustellen. Aufgrund der medizinischen Akten, einschliesslich der psychiatrischen Diagnosen, spricht nichts dafür, dass die im Rahmen der Selbsteingliederung und Schadenminderungspflicht verlangte Verwertung des theoretischen Leistungsvermögens von 50 % vom Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum bis Verfügungserlass nicht willensmässig erwartet werden konnte und durfte (vgl. BGE 127 V 299 f. Erw. 5a), sie ihm unter sozialpraktischen Gesichtspunkten unzumutbar gewesen wäre oder für die Gesellschaft bzw. einen potenziellen Arbeitgeber gar eine untragbare Belastung bedeutet hätte (vgl. BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc und 4c mit Hinweisen). In Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen kann zudem davon ausgegangen werden, dass die (zumutbaren) medizinischen Behandlungs- und weiteren therapeutischen Möglichkeiten zur Stabilisierung oder allenfalls Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt noch nicht vollends ausgeschöpft waren (vgl. BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat das für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers auf Fr. 70'600.- für das Jahr 2001 festgesetzt. Dieser Wert lässt nach Auffassung des Beschwerdeführers die vor Eintritt der Invalidität jeweils ausgerichteten Gratifikationen ausser Acht und berücksichtigt die voraussichtlich erzielten Schichtzulagen nicht in angemessener Höhe; richtigerweise sei für das Jahr 1999 von einem Valideneinkommen von Fr. 73'457.- auszugehen (und dieser Betrag auf das Jahr 2001 aufzurechnen). Wie es sich mit der Anrechnung der genannten Zulagen verhält, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2001 (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 [= SVR 2003 IV Nr. 24 S. 73) ein Valideneinkommen von Fr. 76'345.60 (73'457.- x 1.012 x 1.027 [= Lohnentwicklung 1999-2001 in der Industrie; siehe Bundesamt für Statistik (Hrsg.), Lohnentwicklung 2001, Neuenburg 2002, T1.1.93 [Männer], S. 32, Abschnitt D) angenommen würde, änderte dies nichts am fehlenden Anspruch auf eine ganze Rente, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 
3.2 Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitskraft nach ärztlicher Einschätzung auch im angestammten Berufszweig der Chemieindustrie weiterhin (mit Einschränkungen) verwerten kann, haben Vorinstanz und Verwaltung das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) dem Arbeitsunfähigkeitsrad entsprechend auf 50 % des Valideneinkommens festgesetzt. Diesem Vorgehen kann aufgrund der Tatsache, dass dem Versicherten seine letzte Stelle gekündigt worden ist und er keine Aussicht auf Wiedereinstellung beim ehemaligen Arbeitgeber hat, nicht beigepflichtet werden. Da er als Invalider auf den gesamten für Chemikanten in Frage kommenden Arbeitsmarkt verwiesen wird, ist vielmehr auf die hierfür massgebenden Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ergibt dies für das Jahr 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'161.25 (Fr. 5055.- [LSE 2000/ TA1/ Kat. 24/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4] x 41.3/40 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in der Chemieindustrie; vgl. Tabelle B 9.2, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2002, S. 88] x 1.027 [vgl. T1.1.93, Abschnitt D, in: Bundesamt für Statistik (Hrsg.), Lohnentwicklung 2000, S. 32]). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur teilzeitlich arbeiten und dabei aufgrund seines Rückenleidens und seiner Körperstatur nur noch höchstens mittelschwere Tätigkeiten (mit vermehrtem Einschalten von Pausen) verrichten kann, rechtfertigt es, vom statistisch ermittelten Durchschnittslohn einen leidensbedingten Abzug von (höchstens) 15 % vorzunehmen; hingegen sind keine anderweitigen, potenziell lohnbeeinflussenden Faktoren (Alter, Nationalität/Aufenthaltsstatus, Dienstjahre) ersichtlich, welche die Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) als angemessen erscheinen liessen (vgl. Art. 132 lit. a und 104 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Es resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 27'337.06. Dieser Betrag liegt an der untersten Grenze dessen, was der Versicherte trotz Gesundheitsschadens verdienen könnte, zumal bei der Wahl des statistischen Ausgangswertes die vorbestehenden Berufskenntnisse des Beschwerdeführers in der Chemieindustrie nicht in Rechnung gestellt wurden. Der Vergleich zum unterstellten Valideneinkommen von Fr. 76'345.60 (vgl. Erw. 2.1 in fine) ergibt für das Jahr 2001 einen den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 64 %, bei welchem es auch im Verfügungsjahr 2002 blieb. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: