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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 720/02 
 
Urteil vom 2. Dezember 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 27. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach M.________, geb. 1962, hinsichtlich der Folgen des am 6. Dezember 1995 erlittenen Berufsunfalls eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % und ab 1. September 1998 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (Einspracheentscheid vom 19. Januar 1999, letztinstanzlich bestätigt durch das Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil M. vom 29. Dezember 2000, U 365/99). Auf die Anmeldung (vom 13. März 1997) zum Leistungsbezug hin klärte die IV-Stelle des Kantons Aargau ihrerseits die medizinischen und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Nachdem die vom 2. März bis 30. Mai 1998 vorgesehene Evaluation der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Werkstätte für Behinderte Y.________ bereits nach kurzer Zeit daran gescheitert war, dass M.________ wegen massiver Schmerzen der Abklärungsstelle ferngeblieben war (Bericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom 30. März 1998), und der Versicherte einem ersten Vorbescheid vom 28. März 2000 opponiert hatte, holte die Verwaltung ein Gutachten der Klinik X.________ (vom 26. September 2001) sowie einen Schlussbericht (vom 5. Oktober 2001) ihrer Berufsberaterin ein. Gestützt darauf sprach sie M.________, nach Durchführung eines zweiten Vorbescheidverfahrens, vom 1. Dezember 1996 bis 31. Juli 1998 (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) eine ganze und ab 1. August 1998 (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 63 %) eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. März 2002). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. August 2002). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Hauptpunkt die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen, eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen, subeventuell berufliche Massnahmen zuzusprechen. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Schreiben vom 20./21. Oktober 2003 wurde M.________ auf eine drohende Verschlechterung seiner Rechtsstellung (reformatio in peius) und die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht, worauf er am 3. November 2003 Stellung nahm. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; siehe auch BGE 128 V 30 Erw. 1), die Anwendung von Tabellenlöhnen zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 126 V 75 ff. mit Hinweisen) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 f. Erw. 1; siehe auch BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung vom 12. März 2002 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 In zutreffender Würdigung der medizinischen Unterlagen, worunter das Gutachten der Klinik X.________ (vom 26. September 2001), welches alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt, ist mit der Vorinstanz und der Verwaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keine Schwerarbeit mehr verrichten kann. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (namentlich ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm) ist ihm demgegenüber zu 50 % zumutbar, woraus ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von rund 60 % resultiert und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gegeben ist. Dem kantonalen Gericht ist weiter darin beizupflichten, dass der relevante Sachverhalt in medizinischer Hinsicht gut dokumentiert ist und für ergänzende Abklärungen, vor- wie letztinstanzlich, kein Raum bleibt. Dem Subeventualantrag betreffend Eingliederungsmassnahmen steht, von der Frage der prozessualen Zulässigkeit einmal abgesehen, entgegen, dass die Zusprechung solcher Leistungen, gleich welcher Art, Eingliederungsbereitschaft voraussetzt (ZAK 1991 S. 178). Diese hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten bisher aber offenkundig vermissen lassen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen vermöchte. 
2.2 
2.2.1 Wird nur die Abstufung der Leistung angefochten, ist damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Das ist Folge dessen, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird (BGE 125 V 413 ff. Erw. 2d). Obwohl keine der Parteien die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Dezember 1996 bis 31. Juli 1998 beanstandete, ist damit dieser Zeitraum nicht der richterlichen Prüfung entzogen. Das ist deshalb bedeutsam, weil die Verwaltung (und mit ihr die Vorinstanz) für die genannte Zeit offenbar aus der Überlegung heraus eine ganze Invalidenrente zugesprochen haben, dass die SUVA für diese Periode Taggelder auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter ausgerichtet hatte. So ist im Vorbescheid vom 25. Oktober 2001 ausdrücklich die Rede davon, gemäss den durch die Invalidenversicherung gemachten Abklärungen "sowie in Abstimmung mit dem Taggeldverlauf der Unfallversicherung" bestünde ab 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Bedingt durch den Fallabschluss sei ab 1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente auszurichten (Vorbescheid vom 25. Oktober 2001, S. 2 oben). Für die Invaliditätsbemessung nach Art. 28 IVG ist indes massgeblich, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Bezugsgrösse bildet mit anderen Worten der gesamte der versicherten Person offen stehende Arbeitsmarkt. Die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 UVG orientiert sich demgegenüber in der Regel am bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Wohl ist abweichend davon bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Schadenminderung gegebenenfalls auch bei der Taggeldbemessung nach UVG zu berücksichtigen, was eine versicherte Person in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbarerweise zu leisten vermag (statt vieler: Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 114 mit Hinweisen u.a. auf BGE 115 V 133 und RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4). Wird aber, aus welchen Gründen auch immer, die Taggeldausrichtung bis zum Fallabschluss unverändert aufrechterhalten, ist daraus für die Belange der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 IVG von vornherein nichts präjudiziert. 
2.2.2 Die an das Unfallereignis vom 6. Dezember 1995 anschliessende Krankengeschichte ist dahingehend zu würdigen, dass sich das anfänglich somatisch geprägte Beschwerdebild in der Zeit bis Dezember 1996 (Ablauf des Wartejahres) schwergewichtig in Richtung einer psychischen Störung mit Krankheitswert entwickelt hat (vgl. hiezu BGE 127 V 294 ff. Erw. 5a). Bereits nach dem Austrittsbericht der Rehaklinik (vom 8. August 1996), wo sich der Beschwerdeführer vom 19. Juni bis 19. Juli 1996 aufgehalten hatte, waren die beim Unfall erlittenen Frakturen der Querfortsätze des Lendenwirbelkörpers 1 sowie des rechten Fersenbeins konsolidiert. Neben minimen Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses, die sich einzig bei langem Gehen auswirkten, bestand ein therapieresistentes, leichtgradiges Lumbovertebralsyndrom. Die für den 22. August 1996 vorgesehene ganztägige Wiederaufnahme der Arbeit bei 50 %iger Leistung scheiterte - wie die vom 2. März bis 30. Mai 1998 geplante Evaluation der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten - am Schmerzverhalten des Versicherten. Die dabei geäusserten Beschwerden konnten trotz umfassender Abklärungen (worunter eine Magnet Resonanz Tomographie, diagnostische Infiltrationen und eine Discographie) körperlich nicht erklärt werden. Bei diesem Verlauf hat die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit laut Gutachten der Klinik X.________ (vom 26. September 2001) für den gesamten Prüfungszeitraum, d.h. ab Dezember 1996 (Beginn des Rentenanspruchs) Gültigkeit. Dies hat zur Folge (vgl. Erw. 2.1), dass ab 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann, wenn die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streite steht, über die Begehren der Parteien zur deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 lit. c OG). Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht, hielt jedoch an seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. 
3. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden. Massgebend ist dabei, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht auf den Hauptstandpunkt gestellt hätte, ihr stünde über dem 31. Juli 1998 hinaus eine ganze Rente zu. Die sich erst im Laufe des letztinstanzlichen Verfahrens ergebenen Weiterungen im Zusammenhang mit der angedrohten reformatio in peius sind demgegenüber für den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht relevant (vgl. Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. März 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrenten) hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: