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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 71/04 
 
Urteil vom 2. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
1. H.________, 1934, 
2. M.________, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 1. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem am 22. Oktober 1934 geborenen, deutschen Staatsangehörigen H.________ rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine ordentliche einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für seine Ehefrau M.________, geboren am 28. April 1941, zu. Auf der Basis einer Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55‘476.- wurde eine Teilrente im Rahmen von Skala 20 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen in Höhe von Fr. 783.-/Fr. 235.- vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996, von Fr. 803.-/Fr. 241.- vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 sowie von Fr. 811.-/Fr. 243.- ab 1. Januar 1999 im Monat festgesetzt. Dieser Verwaltungsakt erwuchs - bestätigt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2001 (I 98/00) - in Rechtskraft. 
A.b Nachdem der Versicherte im Oktober 1999 das 65. Altersjahr erreicht hatte, verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) am 14. August 2001 die Ablösung der Invalidenrente durch eine ordentliche Altersrente samt Zusatzrente für die Ehegattin mit Wirkung ab 1. November 1999 in Höhe von Fr. 811.-/Fr. 243.- (bis 31. Dezember 2000) bzw. von Fr. 831.-/Fr. 249.- (ab 1. Januar 2001) monatlich. Dieser Berechnung lag eine anrechenbare Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 56‘856.- sowie die Rentenskala 20 zu Grunde. Auch dieser Verfügung wurde letztinstanzlich Bundesrechtskonformität bescheinigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2002, H 88/02). 
A.c M.________, ebenfalls in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ersuchte Ende Mai 2001 um Ausrichtung einer vorbezogenen Altersrente. Am 3. April 2003 verfügte die SAK auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und elf Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 49'374.- sowie der Rentenskala 27 die Ausrichtung einer - wegen Vorbezugs um 3,4 % gekürzten - ordentlichen Altersrente auf den 1. Mai 2003 im Betrag von Fr. 975.- pro Monat. Mit Verfügung gleichen Datums wurde die H.________ auszurichtende monatliche Altersrente per 1. Mai 2003 auf Fr. 861.- festgelegt, unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'704.- sowie der Rentenskala 22. Zufolge der vorgeschriebenen Plafonierung auf 150 % des Höchstbetrags der Altersrente waren dabei die den Ehegatten zustehenden Einzelrenten je anteilsmässig gekürzt worden. Die gegen beide Verwaltungsakte erhobene Einsprache wies die SAK ab (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003). 
B. 
Mit Entscheid vom 1. März 2004 hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die von beiden Ehegatten gemeinsam eingereichte Beschwerde gut. Sie sprach M.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2003 unter Berücksichtigung der Rentenskala 27, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und elf Monaten und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 51'906.- eine monatliche Altersrente von Fr. 967.- sowie H.________, basierend auf der Rentenskala 22, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 60'768.-, ab dem gleichen Datum eine solche von Fr. 869.- zu. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eheleute H.________ sinngemäss die Zusprechung von höheren Altersrenten. 
 
Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Während die SAK M.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Verfügung vom 3. April 2003 eine monatliche Altersrente per 1. Mai 2003 in Höhe von Fr. 975.- zugesprochen hatte, setzte die Rekurskommission diese auf Fr. 967.- fest. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise wurde damit dem Rechtsbegehren der Versicherten nach einer höheren Rente nicht nur nicht vollumfänglich entsprochen, sondern es wurde die angefochtene Verfügung vielmehr zu deren Ungunsten geändert, woraus eine Schlechterstellung (reformatio in peius) resultiert (BGE 122 V 166 f. Erw. 1 mit Hinweisen). 
1.2 
1.2.1 Nach der auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; früher Art. 4 aBV) gestützten Rechtsprechung hat eine Behörde, die beabsichtigt, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, die betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr zum einen Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen und sie zum andern auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hinzuweisen (BGE 122 V 167 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch Art. 61 lit. d ATSG, welcher auf Verfahren vor Rekurskommissionen des Bundes indessen keine direkte Anwendung findet [vgl. BGE 122 V 412; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 4 in fine zu Art. 61]). 
1.2.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehegatte (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) durch den Entscheid der Vorinstanz insgesamt die bereits durch die SAK verfügten monatlichen Rentenbetreffnisse erhalten würden (Fr. 1836.- [Verwaltung: Fr. 975.- + Fr. 861.-; Rekurskommission: Fr. 967.- + Fr. 869.-]), erfolgte damit insbesondere vor dem Hintergrund des mit der 10. AHV-Revision angestrebten Wechsels vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept (vgl. BGE 129 V 4 f. Erw. 2 mit Hinweisen) doch - wie zuvor dargelegt - im Falle der Beschwerdeführerin 1 eine Rentenreduktion und mithin eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition. Die Rekurskommission wäre folglich gehalten gewesen, der Versicherten vor Erlass des Entscheides vom 1. März 2004 unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs eine reformatio in peius anzudrohen. Da sie dies jedoch unterlassen und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1 verletzt hat, ist der Entscheid, soweit die Altersrente der Beschwerdeführerin 1 betreffend, aufzuheben, und die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche den entsprechenden Verfahrensvorschriften nachträglich Rechnung tragen wird (BGE 122 V 168 Erw. 3; RKUV 2004 Nr. U 520 S. 446 Erw. 4 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer 2 zustehenden Altersrente. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), namentlich auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Soweit dieses indessen keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. Anzumerken bleibt, dass das FZA insbesondere nicht vorsieht, dass in die Berechnung der Altersrente auch die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten einzubeziehen sind (BGE 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 13. Oktober 2004, H 49/04, Erw. 1.2 in fine). 
2.2 Die Vorinstanz hat die für die Rentenberechnung massgebenden - mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 per 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Art. 29bis - 33ter AHVG, Art. 50 ff. AHVV) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
In BGE 130 V 49 (insbes. 55 f. Erw. 5.4) wurde erkannt, dass die Schweiz ihre autonome (AHV-)Rentenberechnung beibehalten konnte, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt. Um eine lineare Rentenberechnung zu gewährleisten, war daher nur eine Anpassung in der Aufwertung der Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender Anpassung von Art. 52 AHVV). Ob diese als Folge des FZA für alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit geänderte Ermittlung der Rentenskala bei laufenden Teilrenten in Bezug auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 2 für die Zeit ab 1. Juni 2002 berücksichtigt worden ist (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben des BSV zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten [KSLRS], gültig ab 1. Juni 2002), kann den Akten nicht entnommen werden. Vielmehr ist auf Grund des Umstands, dass die an den Versicherten gerichtete Rentenverfügung der SAK vom 3. April 2003 (Plafonierung der bisherigen Altersrente) diejenige vom 14. August 2001 (Ablösung der Invaliden- durch eine Altersrente) ersetzte, davon auszugehen, dass keine entsprechende Neuberechnung per 1. Juni 2002 stattgefunden hat. Ohne diesbezügliche Anpassung bzw. ohne sicheres Wissen darum, ob die Einführung der linearen Rentenskala im vorliegenden Fall jedenfalls geprüft wurde, ist eine abschliessende Beurteilung der dem Beschwerdeführer 2 zustehenden Altersrente indes nicht möglich. Die Sache ist daher zu diesem Zwecke an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 1. März 2004 aufgehoben wird. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ihr Gelegenheit gebe, sich zur drohenden Schlechterstellung zu äussern, und sie auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs aufmerksam mache. Soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend wird die Sache, unter Aufhebung der an den Beschwerdeführer 2 gerichteten Verfügung vom 3. April 2003, an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 2 befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: