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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.269/2005 /ggs 
 
Urteil vom 2. Dezember 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtshilfe an Italien, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, vom 9. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 5. Mai 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Parma (Italien) die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in der Strafuntersuchung gegen A.________, B.________ und weitere Personen wegen betrügerischem Konkurs und anderen Delikten im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Parmalat-Gruppe. 
 
Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, dass ein Teil der der Parmalat-Gruppe deliktisch entzogenen Gelder der "gruppo turistico" (Firma C.________, Firma D.________ bzw. Firma E.________) von A.________ zugeflossen sei. Die Staatsanwaltschaft will deshalb die finanzielle und wirtschaftliche Lage der zu dieser Gruppe gehörenden Gesellschaften abklären und herausfinden, wohin die der Parmalat-Gruppe entzogenen Gelder geflossen sind. 
 
In diesem Zusammenhang interessiert sie u.a. die Miete der F.________ Lodge auf den Seychellen durch die Firma G.________. Diese Gesellschaft habe mit der F.________ Lodge Hotels Ltd. zwei Mietverträge abgeschlossen; einen vom 21. November 1997 mit einem Mietzins von USD 7,5 Mio. und einen zweiten vom 22. November 1997 mit einem Mietzins von USD 12,3 Mio. 
 
Gemäss einem Telefax der F.________ Lodge vom 24. November 1997 (unterzeichnet von H.________) sei die Firma G.________ angewiesen worden, das Geld auf ein Konto der Firma I.________ bei der Crédit Agricole Indosuez AG in Lugano zu überweisen und die Firma J.________ als Begünstigte zu bezeichnen. Dies stehe im Widerspruch zu einer Weisung des zuständigen Ministeriums der Seychellen, wonach der Mietzins bei der Zentralbank der Seychellen zu bezahlen und in die Landeswährung umzuwandeln sei. 
 
Schliesslich existiere ein Telefax der Firma G.________ an die Firma I.________, wonach im ersten Mietvertrag irrtümlich die Firma G.________ als Mieterin genannt worden sei, anstelle der K.________ Ltd., einer von der Firma E.________ beherrschten Gesellschaft. 
B. 
Am 10. Februar 2005 reichte die Staatsanwaltschaft Parma ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen ein. 
 
 
Darin wird ausgeführt, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis zum 20. Juli 2000 von Gesellschaften der "gruppo turistico" insgesamt USD 11'050'000.-- an die Firma J.________ auf das Konto der Bank Crédit Agricole Indosuez SA in Lugano überwiesen worden seien; 1,25 Mio. USD (d.h. die Differenz zu den im zweiten Mietvertrag vereinbarten 12,3 Mio. USD) seien auf ein Konto der Firma I.________ in den Seychellen überwiesen worden. 
 
Ein Teil der auf das Konto in Lugano einbezahlten Gelder sei in die Seychellen weitergeleitet worden; zusammen mit der direkten Überweisung von 1,25 Mio. USD ergebe dies eine Summe von USD 7'490'757.38, die dem im Vertrag vom 21. November 1997 vereinbarten Mietzins entspreche. Die italienischen Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass die Differenz von 4'807'922.-- USD, die der Mietzins-Differenz in den Verträgen vom 21. und 22. November 1997 entspreche, den Angeklagten zugeflossen seien. 
 
Um die durch die Überweisung an die Firma J.________ ausgelösten Geldflüsse zu verfolgen, ersucht die Staatsanwaltschaft Parma u.a. um Kontoauszüge und Eröffnungsunterlagen über ein Konto der X.________ Ltd. bei der Hyposwiss Privatbank AG in Zürich. 
 
Dem Rechtshilfeersuchen liegt ein Bericht der Guardia di Finanza vom 12. Januar 2005 bei, aus dem hervorgeht, dass vom Konto der Firma J.________ bei der Bank Crédit Agricole Indosuez SA in Lugano am 4. März 1998 USD 2'847'366,93 auf das Konto der X.________ Ltd. bei der Hyposwiss Privatbank AG, Zürich, überwiesen worden sind. 
C. 
Mit Eintretensverfügung vom 24. Juni 2005 gab das Bundesamt für Justiz dem Rechtshilfeersuchen statt und verpflichtete die Hyposwiss Privatbank AG, sämtliche das Konto der X.________ Ltd. betreffende Unterlagen seit dem 1. März 1998 zu übermitteln. 
D. 
Am 9. September 2005 erliess das Bundesamt für Justiz die Schlussverfügung. Darin bewilligte es die Übermittlung der Kontoeröffnungsunterlagen vom 17. Juli 1994, sämtlicher Unterlagen über das Dollarkonto und das GBP-Konto der X.________ Ltd. bei der Hyposwiss Privatbank AG vom 31. März 1998 bis zum 30. Juni 2005 einschliesslich der dazugehörenden Einzelbelege sowie die Depotauszüge für die Jahre 1998-2004. 
E. 
Dagegen erhebt die X.________ Ltd. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Schlussverfügung und die Eintretensverfügung seien aufzuheben. 
F. 
Das Bundesamt für Justiz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
G. 
Mit Schreiben vom 16. November 2005 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darum, das weitere Verfahren auf deutsch zu führen, da weder er noch der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin des Italienischen mächtig seien. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist eine Schlussverfügung des Bundesamts für Justiz. Diese unterliegt, zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde der als Kontoinhaberin legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]) ist daher einzutreten. 
2. 
Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen massgeblich sind primär das von Italien und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie der zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Vertrag vom 10. September 1998 zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; Ergänzungsvertrag). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; Art. 1 Abs. 2 Ergänzungsvertrag). 
3. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegen, macht jedoch geltend, die angefochtene Schlussverfügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. 
3.1 Sie räumt ein, dass der an der X.________ Ltd. wirtschaftlich Berechtigte, L.________, seinem Bekannten, H.________, das Konto der Beschwerdeführerin bei der Hyposwiss Privatbank AG für die Abwicklung von vier Transaktionen zur Verfügung gestellt habe: 
 
Am 5. März 1998 habe die Firma J.________ USD 2'847'350.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Am 13./14. März 1998 sei diesem Konto eine zweite Überweisung von der Crédit Agricole Indosuez AG, Lausanne, im Betrag von USD 1'151'887,--, gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei von der Firma J.________ an die Firma M.________ überwiesen worden, die ihn an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Nach Angaben von H.________ stamme das Geld aus der Vermietung der F.________ Lodge. 
Das Geld sei entsprechend den Anweisungen von H.________ weitergeleitet worden: Rund USD 1 Mio. seien am 9. März 1998 zur Bezahlung von Hotelrenovationskosten an N.________ auf dessen Konto bei der Habib Bank Ltd., Singapur, überwiesen worden; rund USD 3 Mio. seien am 18. März 1998 auf ein Privatkonto von H.________ bei der Hyposwiss Privatbank AG transferiert worden. 
3.2 Nur die erwähnten vier Transaktionen weisen nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des italienischen Rechtshilfeersuchens, d.h. mit der Miete der F.________ Lodge und der Überweisung der Firma J.________, auf. Allenfalls liesse sich noch eine Ausdehnung der Rechtshilfe auf Kontoauszüge bis zum 20. Juli 2000 rechtfertigen, dem letzten im Rechtshilfeersuchen genannten Datum im Zusammenhang mit der "gruppo turistico". 
 
Auf keinen Fall aber könnten, gestützt auf das klar und eindeutig nach Transaktion und Zeitraum beschränkte Rechtshilfeersuchen, Bankunterlagen der Beschwerdeführerin aus der Zeit nach dem 20. Juli 2000 an die italienischen Behörden herausgegeben werden. Die übrigen in den Bankunterlagen dokumentierten Transaktionen wiesen keinerlei Zusammenhang mit der Firma J.________, der "gruppo turistico" oder der Parmalat-Gruppe auf, weshalb ihre Herausgabe übermässig sei. Eine Offenlegung sämtlicher Kontounterlagen verletze das Bankkundengeheimnis und die Privatsphäre nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch ihres wirtschaftlich Berechtigten L.________. 
4. 
Das Verhältnismässigkeitsprinzip, das in Art. 63 Abs. 1 IRSG und Art. 5 Abs. 2 BV verankert ist und auch im Rahmen von Art. 3 EUeR Anwendung findet, bedeutet für den Umfang der Rechtshilfe zweierlei: 
 
Zum einen darf die ersuchte Behörde nicht über das Rechtshilfeersuchen hinausgehen. Dabei ist sie allerdings nicht an den Wortlaut des Ersuchens gebunden, sondern hat dieses in dem Sinn auszulegen, der ihm sinnvollerweise zugeschrieben werden kann. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung des Ersuchens, wenn sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind und auf diese Weise allfällige Nachtragsersuchen vermieden werden können (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). 
 
Zum andern müssen die angeordneten Massnahmen für das ausländische Verfahren erforderlich erscheinen (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Dabei darf die ersuchte Behörde jedoch nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der ersuchenden Behörde stellen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis genügt daher die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 
 
Im Folgenden ist die Zulässigkeit der in der Schlussverfügung angeordneten Rechtshilfe anhand dieser beiden Kriterien zu beurteilen: 
4.1 Der Wortlaut des ergänzenden Rechtshilfeersuchens vom 10. Februar 2005 ist sehr weit gefasst: Es wird um die Erhebung der Kontoauszüge, der Eröffnungsunterlagen und der Einzelbelege des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Hyposwiss Privatbank AG in Zürich ersucht, sowie um jegliche nützliche Information im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft. Eine zeitliche Beschränkung auf das Jahr 1998 oder den Zeitraum 1998-2000 lässt sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Der Hinweis auf die Überweisung der Firma J.________ vom 4. März 1998 dient lediglich dazu, einen Zusammenhang zwischen dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt und dem Konto der Beschwerdeführerin zu belegen. 
Eine restriktivere Auslegung des Rechtshilfeersuchens erschiene auch mit dessen Sinn und Zweck nicht vereinbar: Wie im ersten Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2004 dargelegt wird, soll die finanzielle und wirtschaftliche Lage der "gruppo turistico" von A.________ geklärt und insbesondere ermittelt werden, welche Gelder sie von der Parmalat-Gruppe erhalten hat und wie diese Gelder verwendet worden sind. Das Mietgeschäft in den Seychellen ist nur ein Beispiel einer verdächtigen Finanztransaktion der "gruppo turistico"; die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Parma beschränken sich aber nicht auf diesen Anwendungsfall, sondern umfassen alle geschäftlichen Aktivitäten dieser Gesellschaftsgruppe und alle von ihr initiierten Geldflüsse, und zwar auch in den Jahren nach 1998. 
Insofern überschreitet die Schlussverfügung nicht den vom Rechtshilfeersuchen gesteckten Rahmen. 
4.2 Zur potentiellen Erheblichkeit der Bankunterlagen führt das Bundesamt im angefochtenen Entscheid (S. 4) aus, dass das Bankkonto der Beschwerdeführerin nicht nur für die im Rechtshilfeersuchen geschilderte Überweisung der Firma J.________ verwendet worden sei, sondern darüber zahlreiche und auffällige Transaktionen zugunsten von H.________ abgewickelt worden seien, einer im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich genannten Person. Insofern könne die Erheblichkeit der Bankunterlagen für das italienische Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden. 
 
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Neben den von der Beschwerdeführerin erwähnten vier Transaktionen aus dem Jahre 1998, die im Auftrag von H.________ durchgeführt worden sind und nachweislich in Zusammenhang mit der Miete der F.________ Lodge auf den Seychellen stehen, ergeben sich aus den Kontoauszügen Hinweise auf weitere Überweisungen in den Jahren 1999-2004 von und an H.________, dessen Geschäftspartner N.________, Bankinstitute in den Seychellen sowie unbenannte Klienten, die möglicherweise in Zusammenhang mit dem italienischen Ermittlungsverfahren stehen könnten. Auch bei Überweisungen an im Rechtshilfeersuchen nicht genannte Firmen lässt sich, ohne genaue Kenntnis des italienischen Ermittlungsverfahrens, ein derartiger Zusammenhang nicht von vornherein ausschliessen. 
4.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. 
5. 
Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet: 
5.1 Das von der Beschwerdeführerin angerufene Bankgeheimnis (Art. 47 BankG; SR 952.0]) muss gegenüber den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz gemäss EUeR und Ergänzungsvertrag zurücktreten (BGE 129 II 462 E. 5.5 S. 469; 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen) und steht daher der Rechtshilfeleistung nicht entgegen. 
5.2 Auch das Spezialitätsprinzip ist nicht verletzt: Italien hat sich mit der Ratifizierung des Ergänzungsvertrags (vgl. Art. IV) zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips verpflichtet. Der Spezialitätsvorbehalt wird vom Bundesamt bei der Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde angebracht werden (vgl. Schlussverfügung S. 4 unten). 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: