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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_361/2010 
 
Urteil vom 2. Dezember 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
und 349 weitere Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Herter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftung der Kollektivgesellschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Mai 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2004 zuhanden sämtlicher Beschwerdeführer klagten; 
dass das Bezirksgericht Zürich die Klage der Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. März 2009 guthiess; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2009 erhobene Berufung mit Urteil vom 11. Mai 2010 guthiess und die Klage der Beschwerdeführer abwies; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Juni 2010 erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung der Klage beantragten, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an das Obergericht zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung; 
dass die Beschwerdeführer geltend machen, die eingeklagte Forderung sei ihnen zur gesamten Hand abgetreten worden und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt; 
dass bei einer notwendigen Streitgenossenschaft die Einlegung eines Rechtsmittels nur wirksam erfolgt, wenn es von den Streitgenossen gemeinsam ergriffen wird (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 299); 
dass auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden kann, sofern sie nicht von sämtlichen Streitgenossen eingereicht worden ist (vgl. de lege ferenda Art. 70 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; AS 2010 1739 ff.]; Peter Ruggle, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 44 zu Art. 70 ZPO); 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2010 unter anderem geltend macht, die Beschwerdeführer Nr. 26, Nr. 41, Nr. 46, Nr. 69, Nr. 166 und Nr. 312 seien verstorben, wobei die Beschwerdeführer Nr. 41 und Nr. 46 bereits vor Anhängigmachung der Klage verstorben seien, weshalb es an der Prozessfähigkeit fehle und die Beschwerde mangels Sachlegitimation abzuweisen sei; 
dass die Beschwerdegegnerin zudem mit Noveneingabe vom 28. Oktober 2010 geltend macht, die Beschwerdeführer Nr. 286 und Nr. 287 hätten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keinen Auftrag zur Einreichung einer Klage erteilt und billigten dessen Handlungen auch nachträglich nicht, weshalb von einem impliziten Rückzug der Beschwerde auszugehen sei; 
dass die Frage der nach Ansicht der Beschwerdegegnerin fehlenden Prozessvoraussetzungen bzw. der fehlenden Sachlegitimation der Beschwerdeführer vorliegend offen gelassen werden kann, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass es im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt und der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749); 
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 keine Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. §§ 281 ff. ZPO/ZH) beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben haben; 
dass die Beschwerdeführer vor Bundesgericht verschiedentlich eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG rügen, wobei sie verkennen, dass "offensichtlich unrichtig" in diesem Zusammenhang "willkürlich" bedeutet (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252); 
dass die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zunächst nach § 281 ZPO/ZH mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht hätte vorgetragen werden können, weshalb die entsprechenden Rügen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) von vornherein ausser Betracht bleiben müssen; 
dass die Beschwerdeführer die Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) verkennen, indem sie unter den Titeln "Zusammenfassung des Prozessthemas" sowie "Prozessgeschichte" den Sachverhalt sowie den Verfahrensgang aus ihrer Sicht schildern und dabei in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen oder diese erweitern; 
dass die Beschwerdeführer den für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung in unzulässiger Weise erweitern, indem sie vorbringen, es stehe in der Bürobroschüre der Beschwerdegegnerin nirgends, wer für die büroeigene Treuhandgesellschaft (Y.________ AG) habe handeln dürfen und es gehe deren Firma auch nicht aus der Broschüre hervor; 
dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Haftung gestützt auf Art. 567 Abs. 3 OR eingehen, geschweige denn eine Bundesrechtsverletzung aufzeigen, sondern dem Bundesgericht lediglich in appellatorischer Weise unter Hinweis auf vereinzelte Sachverhaltsfeststellungen der Erstinstanz darlegen, inwiefern ihrer Ansicht nach B.________ nach dem Vertrauensprinzip auf eine Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ habe schliessen dürfen; 
dass die Beschwerdeführer auch in Bezug auf den auftragsrechtlichen Rückerstattungsanspruch lediglich auf ihre vorinstanzlichen Rechtsschriften verweisen und ihre entsprechenden Vorbringen wiederholen, ohne auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, mit denen diese das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses ausschloss; 
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem in tatsächlicher Hinsicht feststellte, dass im frühest möglichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Zahlungseingangs bereits die Weiterüberweisung der eingegangenen Gelder veranlasst gewesen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Kenntnisstands gar nicht auf das Vorliegen einer konkludenten Offerte zur treuhänderischen Verwahrung habe schliessen können; 
dass sich die Beschwerdeführer auch diesbezüglich über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) hinwegsetzen und dem Bundesgericht lediglich in appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge hinsichtlich der tatsächlichen Kenntnis der Beschwerdegegnerin unterbreiten; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 18. Juni 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, soweit ihre Vorbringen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs überhaupt zulässig sind, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen ist, zumal sie sich zur Sache noch nicht hat vernehmen lassen; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu 1/350). 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu 1/350) mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann