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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_969/2010 
 
Urteil vom 2. Dezember 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 8. November 2010 (Ankunft Grenzstelle Schweiz) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2010, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass vor Vorinstanz allein im Streit stand, ob die Verwaltung zu Recht auf die am 27. Juni 2007 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug wegen fehlender Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Änderung des Invaliditätsgrads nicht eingetreten ist, 
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei die anwendbaren Bestimmungen (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68) nannte und alsdann prüfte, ob mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten, mit dem Einspracheentscheid vom 24. März 2005 abgeschlossenen Leistungsprüfung glaubhaft gemacht worden sei, und dies verneinte, 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen massgeblichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt, geschweige denn aufzeigt, inwiefern sie oder das Urteil im Ergebnis im Sinn von Art. 95 ff. rechtswidrig sein sollen, 
dass er im Weiteren keinen klaren Antrag stellt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel