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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_990/2011 
 
Urteil vom 2. Dezember 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 26. Oktober 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die 1965 geborene kroatische Staatsangehörige X.________ hat drei Kinder; das jüngste, Y.________, wurde am 22. November 1994 geboren. 
 
X.________ zog 2002 in die Schweiz, wo sie am 25. November 2002 einen hier anwesenheitsberechtigten Griechen heiratete und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erhielt. Ein erstes, 2004 gestelltes Nachzugsgesuch für Y.________ blieb erfolglos. Am 1. Februar 2008 trennte sich X.________ von ihrem Ehemann, und die Ehe wurde am 14. Januar 2009 geschieden. In der Folge wurde ihre Anwesenheit in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung B geregelt. 
 
Am 18. Mai 2010 ersuchte X.________ wiederum um Familiennachzug für den mittlerweile 15 ½-jährigen Y.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 26. Oktober 2010 ab. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 26. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen diesen Rekursentscheid vom 18. Juli 2011 erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde vom 30. November 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für Y.________ gutzuheissen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. 
 
Das Verwaltungsgericht hat detailliert dargelegt, warum die bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Familiennachzug weder gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (E. 2.4) noch auf Art. 44 AuG (E. 2.2) oder auf Art. 8 EMRK (E. 3) geltend machen könne, wobei es auch auf die Frage der bei Nachzugsgesuchen zu beachtenden Fristen nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG einging (E. 2.3 und 2.4). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeschrift zur Frage des Bewilligungsanspruchs nichts entnehmen lässt (vgl. aber zur Geltung der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG bei nicht klarer Zulässigkeit eines Rechtsmittels BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 133 II 353 E. 1 S. 356; 133 II 400 E. 2 S. 404; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48), trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass kein Nachzugsanspruch bestehe, zu; seinen diesbezüglichen Erwägungen ist nichts beizufügen. 
 
Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das vorliegend eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.2 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann die Eingabe vom 30. November 2011 schon darum nicht entgegengenommen werden, weil damit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), solche Rügen aber nicht erhoben und im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG begründet werden. Ohnehin fehlte der Beschwerdeführerin mangels Anspruchs auf Familiennachzug weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG, vgl. BGE 133 I 185). 
 
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Dezember 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller