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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_495/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 28. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 11. März 2011 reichte Rechtsanwalt B.________ für C.C.________ und D.C.________ beim Bezirksgericht Laufenburg ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit vollständiger Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein. 
Am 15. April 2011 zeigte Rechtsanwältin E.________ dem Bezirksgericht an, dass sie neu die Interessen von C.C.________ vertrete und die Konvention nicht dem freien Willen ihrer Mandantin entspreche. Sie stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Am 26. Mai 2011 fand eine Verhandlung statt, an der die Parteien befragt wurden. 
Am 28. Juni 2011 zeigte Rechtsanwalt F.________ die bürointerne Übernahme des Mandats von C.C.________ an und beantragte die Übertragung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf ihn. 
Mit Verfügung vom 12. August 2011 wurde C.C.________ die unentgeltliche Rechtspflege ab 15. April 2011 bewilligt und Rechtsanwalt F.________ als unentgeltlicher Vertreter eingesetzt. 
Am 19. September 2011 zeigte Rechtsanwalt A.________ dem Bezirksgericht an, dass er die Vertretung von C.C.________ bürointern per sofort übernehme. 
Am 19. Januar 2012 wurde eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Nach entsprechender Aufforderung reichte C.C.________ am 16. März 2012 ihre begründete Klage ein. Nach Erstattung der Klageantwort durch D.C.________ ordnete das Bezirksgericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Am 19. September 2012 reichte C.C.________ ihre Replik ein und am 21. Januar 2013 D.C.________ die Duplik. Am 27. März 2013 erliess das Bezirksgericht die Beweisverfügung. 
Am 2. April 2013 teilte Rechtsanwalt A.________ dem Bezirksgericht mit, dass er die Interessen von C.C.________ nicht mehr vertrete. Am 9. April 2013 zeigte Rechtsanwältin G.________ an, dass sie von C.C.________ mit der Interessenwahrung betraut worden sei. 
 
B.   
Am 20. Juni 2013 ersuchte Rechtsanwalt A.________ das Bezirksgericht um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 22'079.10 für die Vertretung von C.C.________ im Scheidungsverfahren in der Zeit vom 15. April 2011 bis 21. Dezember 2012. 
Am 29. Juni 2013 teilte das Bezirksgericht Rechtsanwalt A.________ mit, dass es die Kostennote in der beantragten Höhe nicht genehmigen könne und legte eine Honorarberechnung bei. Am 12. Juli 2013 nahm Rechtsanwalt A.________ dazu Stellung. 
Mit Verfügung vom 4. November 2013 wies das Bezirksgericht die Gerichtskasse an, Rechtsanwalt A.________ ein Honorar von Fr. 8'865.25 (inkl. Fr. 656.69 MwSt) auszurichten. 
 
C.   
Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ am 18. November 2013 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung, die er mit Fr. 21'080.09 bezifferte. 
Mit Entscheid vom 28. April 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
D.   
Am 16. Juni 2014 hat Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 28. April 2014 und die Entrichtung einer zusätzlichen Entschädigung von Fr. 6'187.90 oder die Rückweisung an das Obergericht zwecks Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Wird ein Anwalt in einem Zivilverfahren eingesetzt, handelt es sich bei der Verfügung, die seine amtliche Entschädigung festsetzt, um einen unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängenden Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.3). Vor Obergericht ging es einzig um die Festsetzung dieser Entschädigung, so dass angesichts des strittigen Betrags der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer sieht jedoch in der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dies trifft nicht zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht, dass das Bundesgericht eine umstrittene Frage höchstrichterlich klärt, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (vgl. BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 139 III 182 E. 1.2 S. 185). Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es bloss um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung über die Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf einen konkreten Fall (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Die Eingabe ist deshalb - wie eventualiter verlangt - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Mit Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Bei Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). Will der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend machen, reicht es nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 118 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge hat ebenfalls den strengen Anforderungen von Art. 116 und 117 BGG zu genügen. 
 
2.   
Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 8'865.25 zugesprochen, das sich aus einer Grundentschädigung von Fr. 5'300.--, Zuschlägen von total Fr. 1'590.-- (für die Replik und die zusätzliche Verhandlung vom 19. Januar 2012), den Auslagen von Fr. 1'318.60 und der Mehrwertsteuer von Fr. 656.69 zusammensetzt. 
Vor Obergericht war einzig die Grundentschädigung umstritten. Das Obergericht ist dabei von folgenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen: Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bemesse sich gemäss § 10 des Dekrets vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150; fortan: AnwT) nach §§ 3 bis 9 AnwT. Der Anwaltstarif regle in § 3 die Grundentschädigung unter anderem für das Scheidungsverfahren. Nach § 3Abs. 1 lit. a AnwT sei die Grundentschädigung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten streitwertabhängig. In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten werde die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung sowie der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- festgesetzt (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. c AnwT sei die höhere Grundentschädigung massgebend, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen seien. Nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT gelte die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als nichtvermögensrechtliche Streitsache, während für güterrechtliche Ansprüche lit. a und c gälten. Übersteige das nach dem Streitwert berechnete Grundhonorar für die güterrechtlichen Ansprüche gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT jenes, das bei der Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zu bemessen wäre, gelte das Verfahren als vermögensrechtliches und werde das Honorar nach dem Wert der güterrechtlichen Ansprüche bemessen. 
Im Kanton Aargau erfolge die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands somit nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern nach einem streitwertabhängigen Tarif bzw. innerhalb eines Kostenrahmens. Eine Pauschalisierung der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung nach Rahmentarifen sei erst dann verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht nehme und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehe. 
Im Einzelnen hat das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid zunächst insofern geschützt, als es den Streitwert der güterrechtlichen Ansprüche auf Fr. 23'000.-- veranschlagt hat, woraus eine Grundentschädigung von Fr. 5'300.-- folge (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Es hat sodann überprüft, ob für die nicht vermögensrechtlichen Aspekte (Kinderbelange, nachehelicher Unterhalt), beurteilt nach dem mutmasslichen Aufwand des Beschwerdeführers, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens, eine Grundentschädigung angemessen wäre, die Fr. 5'300.-- übersteigt (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Nach obergerichtlicher Praxis sei in durchschnittlichen Ehescheidungsstreitigkeiten, in denen keine güterrechtlichen Ansprüche zu beurteilen seien, eine Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- angemessen. Das Obergericht hielt zum vorliegenden Fall fest, die Beziehung unter den Ehepartnern sei - speziell bezüglich des Sorge- und Besuchsrechts - sehr konfliktträchtig gewesen. Auch in unterhaltsrechtlicher Sicht seien die Verhältnisse eher überdurchschnittlich komplex gewesen. Demgegenüber seien die Rechtsschriften der Ehefrau nicht überdurchschnittlich umfangreich gewesen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass mit der Grundentschädigung auch die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren und der Urteilseröffnung, einschliesslich der Prüfung eines Weiterzuges, abgegolten werde. Der Beschwerdeführer habe die Ehefrau jedoch nur bis kurz nach Erlass der Beweisverfügung vertreten. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheine eine Grundentschädigung für die nichtvermögensrechtlichen Streitpunkte, die Fr. 5'300.-- übersteigen würde, nicht als angemessen, nachdem dieser Betrag bereits rund 50 % über der Grundentschädigung für durchschnittliche Scheidungen (Fr. 3'630.--) liege, mit der aber auch Bemühungen abgedeckt würden, die vorliegend gar nicht angefallen seien. 
Das Obergericht ist schliesslich auf das Argument des Beschwerdeführers eingegangen, sein Aufwand habe 76,3 Stunden betragen, womit ihm nach dem Ansatz des Bezirksgerichts lediglich Fr. 98.-- pro Stunde zugesprochen worden seien. D as Obergericht hat dazu festgehalten, in seiner Leistungsabrechnung fänden sich teilweise verfahrensfremde und daher nicht zu entschädigende Positionen wie das Studium von Eheschutzakten und Aufwand im Zusammenhang mit einer Betreibung. Korrespondenz, Telefonate und die Instruktion durch die Mandantin seien sodann in der Grundentschädigung mit allfälligen Zuschlägen enthalten. Auffällig seien vorliegend die zahllosen aufgeführten Telefonate und E-Mails an seine Mandantin bzw. von ihr. Der von einer schwierigen und besonders anspruchsvollen Partei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand abverlangte unnötige und unverhältnismässige Zeitaufwand sei durch den Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nicht gedeckt. Es bleibe somit bei der Grundentschädigung von Fr. 5'300.--. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer kritisiert, bei einem ausgewiesenen Aufwand von 76,3 Stunden betrage die ihm zugesprochene Entschädigung bloss Fr. 98.90 pro Stunde, was Art. 9 und 27 BV und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 I 201; 137 III 185) zuwiderlaufe. Die Vorinstanz hat demgegenüber darauf abgestellt, dass ein unverhältnismässig hoher Aufwand nicht entschädigt zu werden braucht (vgl. zum Verhältnis der Honorarbemessung nach Aargauer Praxis und der von einem Vertreter geltend gemachten Arbeitszeit Urteil 5A_286/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2). Zwar macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nunmehr geltend, es gehöre entgegen der Ansicht des Obergerichts zu seinen Aufgaben, die Akten des Eheschutzverfahrens zu studieren. Er begnügt sich jedoch mit dieser pauschalen Behauptung und belegt nicht detailliert, inwiefern dieses Aktenstudium für das Scheidungsverfahren nützlich und notwendig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass er - wie aus dem obergerichtlichen Entscheid hervorgeht - bereits separat für ein familienrechtliches Summarverfahren zwischen den Scheidungsparteien mit Fr. 7'722.-- entschädigt worden ist und ihm das Bezirksgericht in seiner Verfügung vom 4. November 2013 vorgeworfen hatte, in seiner Honorarabrechnung nicht genügend zwischen summarischem und ordentlichem Verfahren unterschieden zu haben. Es ist denkbar, dass der Beschwerdeführer das Studium der Akten früherer Eheschutzverfahren bereits in diesem Rahmen als Aufwand geltend gemacht oder sogar entschädigt erhalten hat. Das angefochtene Urteil enthält dazu keine Feststellungen und der Beschwerdeführer äussert sich zu diesem Punkt nicht, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die vom Obergericht nicht als Aufwand anerkannten Betreibungen stünden im Zusammenhang mit nicht erfolgten Unterhaltszahlungen. Einerseits handelt es sich dabei um eine unbelegte Sachverhaltsbehauptung, andererseits begründet er mit keinem Wort, wieso diese Bemühungen nicht dennoch verfahrensfremd sein sollen, haben sie doch mit dem Scheidungsverfahren direkt nichts zu tun, sondern dienen der Durchsetzung von Unterhaltsbeiträgen, die in anderen Verfahren (Eheschutz oder vorsorgliche Massnahmen) festgesetzt worden sein müssen. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen des Obergerichts zu den zahlreichen Telefonaten und E-Mails. Er erklärt diese mit der Vielzahl von Parallelverfahren, dem angeblichen Bedürfnis, auf Verunglimpfungen durch die Gegenseite zu antworten, und dem Beizug eines Privatdetektivs. Was die Parallelverfahren betrifft, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb entsprechender Aufwand im Scheidungsverfahren abzugelten wäre. Im Übrigen handelt es sich bei seinen Ausführungen einerseits um Tatsachenbehauptungen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Andererseits erklärt der Beschwerdeführer mit ihnen zwar aus seiner Optik, wie sein Aufwand entstanden ist, vermag dadurch aber keineswegs darzutun, dass es sich dabei um gebotenen bzw. durch die Grundentschädigung nicht bereits abgedeckten Aufwand gehandelt hat. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg