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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_474/2021  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Auftrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Glarus vom 26. Juli 2021 
(OG.2016.00046 und OG.2016.00047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 11. April 2006 eine halbe IV-Rente ab 1. September 2004 zu. Dagegen erhob die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner), Einsprache. Sie beantragte, es sei ihr eine ganze IV-Rente nebst Zusatzrente für ihre Tochter zuzusprechen. 
In der Folge wurde im Auftrag der IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Darin wurde ein Invaliditätsgrad der Klägerin von nur 20% ermittelt und die Klägerin neu für voll arbeitsfähig erachtet. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 kündigte die IV-Stelle der durch den Beklagten vertretenen Klägerin eine "reformatio in peius" an. Sie bot der Klägerin die Gelegenheit an, die Einsprache zurückzuziehen. Bei der IV-Stelle ging jedoch keine Antwort ein. Mit Entscheid vom 5. August 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Zugleich nahm sie die Verfügung vom 11. April 2006 zurück und erklärte diese für ungültig. Die dagegen von der Klägerin, vertreten durch den Beklagten, erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Oktober 2009 ab. 
Die zuständige AHV-Ausgleichskasse forderte in der Folge zunächst die gegenüber der Klägerin bis August 2008 geleisteten IV-Renten zurück, erliess später der Klägerin jedoch die Forderung. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht des Kantons Glarus Klage gegen den Beklagten ein. Sie beantragte in einer "Teilklage" im Wesentlichen, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 355'000.-- als Schaden aus dem IV-Rentenausfall zu bezahlen. Sie berief sich zusammengefasst darauf, dass sie aufgrund der unsorgfältigen Auftragsführung des Beklagten die ihr bereits zugesprochene IV-Rente rückwirkend verloren und sie zudem die Chance auf eine zukünftige Rente vertan habe. 
Mit Urteil vom 18. August 2016, schriftlich begründet am 2. September 2016, wies das Kantonsgericht die Klage ab. Das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigung zu. 
 
Dagegen erhob die Klägerin Berufung und der Beklagte Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Glarus. Das Obergericht vereinigte beide Verfahren. Mit Urteil vom 26. Juli 2021 wies es die Berufung ab, hiess die Beschwerde gut, hob den erstinstanzlichen Kostenentscheid auf und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und ihr seien im Sinne einer Teilklage Fr. 355'000.-- samt Zins zuzusprechen. "Eventualiter" sei bezüglich der Mandatsführung des Beschwerdegegners ein gerichtliches Gutachten zu erstellen. "Eventualiter" habe die Berufungsinstanz die Komplettierung des Verhandlungsprotokolls anzufordern und anschliessend eine Frist für eine weitere Stellungnahme im Berufungsverfahren einzuräumen. "Eventualiter" sei mit der Rückweisung den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, anlässlich einer Verhandlung Rechtserörterungen zu erstatten. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsvertreter zu gewähren. 
Mit Schreiben vom 21. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, nähere Angaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu machen und die entsprechenden Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen nach. 
Auf das Einholen einer Vernehmlassung zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1.). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3, dass bezüglich der Mandatsführung des Beschwerdegegners ein gerichtliches Gutachten zu erstellen sei. 
Diesem prozessualen Antrag kann nicht entsprochen werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1). Sollten sich Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig erweisen (Erwägung 2.2), ist die Angelegenheit vielmehr zur Ergänzung und Verbesserung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Sachverhaltsrüge, die eine Ergänzung oder Verbesserung des Sachverhalts erlauben würde, erhebt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht, zumindest offensichtlich nicht rechtsgenüglich. 
 
4.  
Die Vorinstanz wies die Berufung der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. Sie begründete dies zusammengefasst wie folgt: Die Beschwerdeführerin mache geltend, ein Teil des eingeklagten Schadens sei ihr aufgrund der Rückforderung der IV-Renten entstanden. Die AHV-Kasse habe ihr jedoch die Rückforderung des Betrags von Fr. 31'327.45 erlassen, sodass in diesem Umfang kein Schaden vorliege, wie bereits die Erstinstanz richtig festgestellt habe. 
Im Weiteren klage die Beschwerdeführerin in einer alternativen Klagehäufung zwei unterschiedliche Schadensposten ein, nämlich eine entgangene halbe IV-Rente in der Gesamthöhe von Fr. 126'345.05 und eine entgangene volle IV-Rente in der Gesamthöhe von Fr. 284'017.55. Bezüglich der Vollrente kam die Vorinstanz in einer Hauptbegründung zum Schluss, die Beschwerdeführerin rüge nicht, inwiefern die Erstinstanz bei der Abweisung der Klage in Bezug auf die als Schaden geltend gemachte, entgangene IV-Vollrente den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder Bundesrecht unrichtig angewandt habe. Sie komme damit ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. In einer Eventualerwägung erwog die Vorinstanz zudem, dass die Beschwerdeführerin auch bei dem von ihr geltend gemachten pflichtgemässen Verhalten keine volle IV-Rente erhalten hätte. Im Weiteren sei nicht ausreichend dargelegt, dass die geltend gemachte Vertragsverletzung des Beschwerdegegners kausal für die entgangene volle IV-Rente gewesen sei. 
In Bezug auf den behaupteten Schaden für die entgangene halbe IV-Rente kam die Vorinstanz in einer Haupterwägung zum Ergebnis, aufgrund der Bestreitung durch den Beschwerdegegner sei es an der Beschwerdeführerin gewesen, substanziiert darzulegen, gestützt auf welche rechtserheblichen Tatsachen sie Aussichten auf eine halbe IV-Rente bis zum Erreichen des AHV-Alters habe. Dieser Substanziierungsobliegenheit sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, der Beschwerdeführerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass ihr ein Schaden in Form einer entgangenen halben IV-Rente ab 1. September 2008 entstanden sei. Schliesslich stellten in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls die entgangenen Zahlungen einer halben IV-Rente auch keinen ersatzfähigen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne dar. Falls dennoch von einem ersatzfähigen Schaden ausgegangen würde, wäre spätestens für die Zeit nach Mai 2010 ein Schaden zu verneinen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Arbeitsfähigkeit zur Schadensminderung verpflichtet gewesen sei. 
Die Berufung der Beschwerdeführerin sei damit aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen. Es erübrige sich daher, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Namentlich könne offengelassen werden, ob die Erstinstanz zulässigerweise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Einreichung der Einsprache und dem nicht vorgenommenen Rückzug der Einsprache trotz der Ankündigung einer "reformatio in peius" verneint habe. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Ausgeführten kam die Vorinstanz in der Hauptbegründung zum Ergebnis, dass bezüglich des erlassenen Teils der IV-Rente kein Schaden vorliege, und die Beschwerdeführerin für die anderen geltend gemachten Schadensposten ihrer Begründungs- und Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.  
Vor Bundesgericht wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenüglich auseinanderzusetzen und hinreichend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt hätte (Erwägung 2.1). Dem kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Sie behauptet bloss pauschal, dass die Schadenersatzforderung substanziiert und die eingeklagte Gesamtschadenssumme von Fr. 355'000.-- nachgewiesen sei. Damit setzt sie sich aber nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, geschweige denn zeigt sie auf, inwiefern der Vorinstanz eine Bundesrechtverletzung vorzuwerfen wäre. 
Damit trägt bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz richten, wonach kein Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Sorgfaltspflichtsverletzung und dem Schaden bestehe, braucht daher nicht eingetreten zu werden. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage der sorgfältigen Mandatsführung auseinandergesetzt. Sodann habe die Vorinstanz ihren Beweisantrag auf Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens bezüglich der Mandatsführung durch den Beschwerdegegner nicht behandelt. Ebensowenig habe die Vorinstanz die formelle Rüge der Verletzung der Protokollierungspflicht nach Art. 235 ZPO beurteilt. Aufgrund des rudimentären Verhandlungsprotokolls der Erstinstanz könnten die Beweiswürdigung mit dem entsprechenden Beweisergebnis und die einzelnen Beweisaussagen nicht validiert werden. Auch habe die Vorinstanz ihren Vorwurf der willkürlichen Beweisverhandlung nicht geprüft. An der Beweisverhandlung vor der Erstinstanz hätten vom Beschwerdegegner Zeugen befragt werden können, die von ihm gar nicht offeriert worden seien. Es liege eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz vor.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet damit, dass die Vorinstanz diese Vorbringen willkürlich nicht berücksichtigt habe. Dies ist nicht der Fall. Die Vorinstanz übersah diese Beanstandungen nicht, sondern kam zum Ergebnis, dass auf diese Vorbringen nicht einzugehen sei (angefochtener Entscheid E. IV.5 S. 26). Das zu Recht: Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es an einem Schaden fehlt bzw. die Beschwerdeführerin ihrer Rügeobliegenheit (IV-Vollrente) und Substanziierungsobliegenheit (halbe IV-Rente) nicht nachkam. Unter diesen Umständen brauchte die Vorinstanz die Haftungsvoraussetzung der Vertragsverletzung nicht zu prüfen, sondern konnte diesen Punkt offen lassen. Entsprechend brauchte sie auch kein Gutachten bezüglich der Mandatsführung des Beschwerdegegners einzuholen. Aus dem gleichen Grund waren auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Punkte bezüglich der Beweiswürdigung nicht entscheidwesentlich. 
Bei dieser Sachlage kann auch dem nicht weiter begründeten Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden, wonach die Vorinstanz eine Komplettierung des Verhandlungsprotokolls anzufordern habe und eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme im Berufungsverfahren einzuräumen sei. 
 
5.3. Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mehrfach pauschal Willkür vor, ohne diesen Vorwurf aber rechtsgenüglich zu begründen (Erwägung 2.1). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenentscheid. Sie macht geltend, dass es "offensichtlich willkürlich" sei, die Kostenbeschwerde des Beschwerdegegners gutzuheissen und sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihr sei im Wesentlichen nichts anderes übrig geblieben als die Klage einzureichen. Der zugesprochene Stundensatz von Fr. 180.-- trage der Ausgangslage "nicht Rechnung" und nicht alle Bemühungen könnten willkürfrei als Kleinkorrespondenz mit dem genannten Stundensatz verrechnet werden. 
Die Vorinstanz ging ausführlichst auf die vom Beschwerdegegner erhobene Kostenbeschwerde ein und legte im Detail dar, aus welchen Gründen die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und warum der Beschwerdegegner mit Fr. 3'000.-- entschädigt werde (angefochtenes Urteil E. V S. 26 - 38). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin weder hinreichend auseinander (Erwägung 2.1), noch legt sie mit ihren pauschalen Behauptungen rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz hier Bundesrecht verletzt haben soll. Es hat damit sein Bewenden. 
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Entsprechend entfällt auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Damit wird auch dem Rechtsbegehren Ziff. 5 der Beschwerdeführerin der Boden entzogen, wonach mit der Rückweisung an die Vorinstanz den Parteien die Möglichkeit einzuräumen sei, anlässlich einer Verhandlung "Rechtserörterungen" zu erstatten. 
 
8.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
9.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger