Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_788/2021  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen ein Urteil vom 18. Oktober 2021 (200 21 385). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. November 2021 (Poststempel) gegen ein Urteil vom 18. Oktober 2021, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ erstmals am 17. November 2021 erfolglos zugestellte Verfügung vom 15. November 2021, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 26. November 2021 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 15. November 2021 als am 24. November 2021 zugestellt gilt, 
dass der angefochtene Entscheid innert der gesetzten Frist nicht beigebracht worden ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass abgesehen davon die Eingabe vom 15. November 2021 keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist; lediglich den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und pauschal Arztberichte anzurufen, reicht offensichtlich nicht aus, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel