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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_528/2022  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A________ und A.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2022 (AB.2021.00099). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. November 2022 gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2021 betreffend persönlicher Beiträge für das Jahr 2015 bestätigte, 
dass das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet werden und die betreffenden Angaben der Steuerbehörden kraft Art. 23 Abs. 4 AHVV für die Ausgleichskasse absolut, für das kantonale Sozialversicherungsgericht relativ verbindlich sind (SVR 2022 AHV Nr. 18 S. 51; 9C_270/2021 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht erwogen hat, die Meldung des Einkommens durch die Steuerbehörden beruhe auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung und sei daher grundsätzlich verbindlich, 
dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwieweit diese entscheidwesentliche Erwägung bundesrechtswidrig sein soll, sondern sich darauf beschränken, in rein appellatorischer Weise geltend zu machen, das von den Steuerbehörde ermittelte Einkommen sei zu hoch eingeschätzt, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold