Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_669/2024
Urteil vom 2. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. Lorraine-Breitenrain-Leist,
2. A.A.________ und B.A.________,
3. C.C.________ und D.C.________,
4. E.E.________ und F.E.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.________,
8. J.________,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Herr A.A.________,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün,
Bundesgasse 38, 3001 Bern,
vertreten durch Rechtsanwalt Res Nyffenegger,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Verkehrsbeschränkung; Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem Turnweg,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. Oktober 2024 (100.2023.143U).
Erwägungen:
1.
Am 16. Oktober 2019 publizierte die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Einwohnergemeinde Bern im Anzeiger für die Region Bern ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem Turnweg zwischen der Breitenrainstrasse und dem Pappelweg in der Stadt Bern (vorbehältlich Anlieferung Turnweg 3 und Breitenrainstrasse 42). Dagegen erhoben unter anderem der Lorraine-Breitenrain-Leist, K.K.________ und L.K.________, B.A.________ und A.A.________, D.C.________ und C.C.________, F.E.________ und E.E.________, J.________, H.________, I.________, G.________ und M.________ gemeinsam Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Zusätzlich führte der Verein N.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. April 2023 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerden ab.
2.
Gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin gelangten die vorgenannten Parteien an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 wies das Gericht die Beschwerde ab.
3.
Mit Eingabe vom 21. November 2024 erheben der Lorraine-Breitenrain-Leist, B.A.________ und A.A.________, D.C.________ und C.C.________, F.E.________ und E.E.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragen, das Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einleitend festgehalten, das umstrittene Fahrverbot müsse als funktionelle Verkehrsbeschränkung den Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 SVG genügen. In der Folge hat sie geprüft, ob dies der Fall sei, und die Frage mit einlässlicher Begründung bejaht. Sie hat dabei namentlich dargelegt, wieso unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ein öffentliches Interesse an der Verkehrsmassnahme bestehe. Zudem hat sie dargetan, wieso diese Massnahme entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch geeignet, erforderlich und zumutbar und damit verhältnismässig sei.
Die Beschwerdeführenden setzen sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter und sachgerecht auseinander. Sie begnügen sich letztlich im Wesentlichen vielmehr damit, ihre eigene Sicht der Dinge, wonach bei korrekter Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände die umstrittene Verkehrsmassnahme weder im öffentlichen Interesse noch verhältnismässig sei, zu wiederholen und mit Blick auf diese als richtig vorausgesetzte eigene Sichtweise der Vorinstanz aufgrund ihrer abweichenden Auffassung eine unvollständige und offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und von Art. 3 Abs. 4 SVG vorzuwerfen. Diese im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführenden ergänzend der Direktion Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Einwohnergemeinde Bern eine fehlende bzw. verweigerte Gesprächsbereitschaft resp. ein "nicht partizipatives Vorgehen" vorwerfen und mit Blick darauf ohne weitere Begründung eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 des Kantons Bern (BauG/BE; BSG 721.0) sowie ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Einwohnergemeinde Bern, Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur