Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_582/2024
Urteil vom 2. Dezember 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2024 (LB240034-O/U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ ist Mutter von drei Kindern (geb. 2005, 2011 und 2013). Im November 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ die Fremdplatzierung der Kinder an, zunächst superprovisorisch und alsdann vorsorglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies der Bezirksrat Zürich ab. Mit Urteil vom 26. April 2019 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde insoweit gut, als die Kinder für die Dauer des Verfahrens wieder in die Obhut von A.________ gegeben wurden.
1.2. Am 25. April 2022 reichte A.________ in ihrem Namen sowie im Namen der Kinder und deren Grossmutter beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Staatshaftungsbegehren gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz. Nach abschlägiger Antwort vom 29. Juni 2022 erhob sie im eigenen Namen und im Namen der Kinder am 5. Juli 2023 die Staatshaftungsklage beim Bezirksgericht Zürich. Dieses trat mit Beschluss (Teilentscheid) vom 1. Juli 2024 auf diejenigen Ansprüche, welche A.________ als Vertreterin ihrer Kinder geltend gemacht hatte, nicht ein, da diese dem vereinfachten Verfahren vor dem Einzelgericht unterstünden.
1.3. Auf eine von A.________ im eigenen Namen und sinngemäss im Namen ihrer Kinder erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 nicht ein.
1.4. A.________ gelangt mit einer als "Staatshaftungsklage betreffend: Befangenheit, Freiheitsberaubung, Nötigung, Erpressung, Rassismus und Korruption" bezeichneten Eingabe vom 20. November 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne konkrete Anträge in der Sache zu stellen. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Angefochten ist ein Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, mit welchem auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde.
In der Sache geht es um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Zürich. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1).
Angesichts des im angefochtenen Entscheid angegebenen Streitwerts von Fr. 57'600.-- ist davon auszugehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG
e contrario).
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr eingereichten Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese die Anforderungen an eine genügende Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272) - selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laienberufung gehandelt habe - nicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin sei mit keinem Wort auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, die zum (teilweisen) Nichteintreten auf ihre Klage geführt hatten, eingegangen und auch nicht dargetan, an welchen Mängeln dieser Entscheid leide.
3.3. Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Berufung geführt haben, entnehmen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, den kantonalen Behörden, insbesondere der KESB, kriminelles Handeln vorzuwerfen, so unter anderem Freiheitsberaubung bzw. Kindesentführung, Geldwäscherei, Rassismus bzw. Diskriminierung ihrer Kinder aufgrund der Hautfarbe oder Korruption. Ferner bestreitet sie, dass das Wohl ihrer Kinder gefährdet (gewesen) sei. Mit diesen Vorbringen vermag sie indessen in keiner Weise substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz Art. 311 Abs. 1 ZPO, welches vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt und somit keiner freien Prüfung unterliegt (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2), willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor).
Soweit sie die vorinstanzliche Kostenregelung zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass die blosse Aussage, sie "weise die Kosten vom Obergericht ab", nicht ansatzweise genügt, um allfällige Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz in diesem Punkt darzutun.
Damit entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov