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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_805/2024  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Gerber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Scheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Oktober 2024 (ZK 24 309). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 15. Mai 2023 reichte die Beschwerdegegnerin die Scheidungsklage ein. An der Einigungsverhandlung vom 17. Januar 2024 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland fest, dass der Scheidungsgrund gegeben sei, und es wurde eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen; den Parteien wurde die Eröffnung des Scheidungsurteils nach Eingang der Kostennoten der Anwälte in Aussicht gestellt. 
Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser wolle aufgrund fehlender Zurechnungsfähigkeit von der Vereinbarung zurücktreten; zudem liege ein Irrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR vor. Mit Entscheid vom 23. Februar 2024 schied das Regionalgericht die Ehe der Parteien. Es beliess die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte sie unter die alternierende Obhut der Parteien, mit Wohnsitz bei der Mutter, und errichtete eine Beistandschaft. Im Übrigen genehmigte es die abgeschlossene Vereinbarung. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers begründete es den Entscheid am 17. Juni 2024 schriftlich. 
Dagegen erhob der Ehemann am 24. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern eine Berufung und verlangte, ohne Anträge in der Sache zu stellen, die Zustellung verschiedener Unterlagen; ohne diese sei es ihm unmöglich, eine vollständige Berufung einzureichen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass während der Berufungsfrist keine Unterlagen eingeholt würden, aber die Möglichkeit der Akteneinsicht bestehe, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung nach summarischer Prüfung kaum genüge, dass die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei und dass die Berufung innert der Rechtsmittelfrist ergänzt werden könne. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Berufung wegen fehlender Sachanträge und mangels Begründung in der Sache nicht ein; der Berufung sei nicht zu entnehmen, inwiefern der Entscheid des Regionalgerichts nicht korrekt sein sollte und welches Ziel mit der Berufung angestrebt werde. 
Mit Eingabe vom 22. November 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sodann hat die Beschwerde ein diesbezügliches Rechtsbegehren aufzuweisen (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine irgendwie auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmende Begründung. Vielmehr behauptet der Beschwerdeführer, er sei an der erstinstanzlichen Verhandlung in die Irre geführt worden und niemand der Anwesenden habe seinen psychischen Zustand richtig einschätzen können; es sei ihm von allen Anwesenden verschwiegen worden, dass die alternierende Obhut laut Bundesgericht der Regelfall sei und das Gleichberechtigungsgesetz auch in einer Scheidungsverhandlung zur Anwendung gelangen müsse. Der erstinstanzliche Entscheid sei in der Begründung willkürlich, es gebe kein Verhandlungsprotokoll und er könne auch keine Akten einreichen, weil sein Anwalt ihm diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausgehändigt habe. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene obergerichtliche Nichteintretensentscheid bzw. die konkreten Nichteintretenserwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli