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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_34/2024  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
B.________, 
Betroffener. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_669/2024 vom 10. Oktober 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie und musste in der Vergangenheit immer wieder im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen stationär behandelt werden. Für ihn besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, wobei die Schwester (Gesuchstellerin) als Beiständin eingesetzt war. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 entliess die KESB die Gesuchstellerin aus dem Amt und ernannte eine Berufsbeiständin. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. August 2024 ab. Die hiergegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 27. September 2024 wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_669/2024 vom 10. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Revisionsgesuch vom 20. November 2024 verlangt die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils und die Anweisung, dass vor Obergericht eine mündliche Verhandlung zu gewähren und eine Zweibegutachtung des Betroffenen durchzuführen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
2.  
Die Gesuchstellerin ruft keinen spezifischen Revisionsgrund an. Indes zielen ihre Ausführungen sinngemäss auf denjenigen von Art. 121 lit. d BGG, wenn sie geltend macht, aus den obergerichtlichen Akten sei ersichtlich, dass sie mit Eingabe vom 1. Februar 2024 einen "mündlichen Prozess" beantragt habe. Indes war es nicht am Bundesgericht, im Beschwerdeverfahren 5A_669/2024 die kantonalen Akten von sich aus nach möglichen Anträgen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu durchforsten, sondern es wäre aufgrund der im bundesgerichtlichen Verfahren umfassend geltenden Begründungspflicht an der Gesuchstellerin gewesen, in jenem Verfahren darzulegen, dass sie einen solchen gestellt hat, dieser aber vom Obergericht übersehen worden wäre. Im Übrigen ging aus der (von der Gesuchstellerin mit "Eingabe vom 1. Februar 2024" offenkundig angesprochenen und von einer Anwältin verfassten) kantonalen Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2024 kein entsprechender Antrag hervor; unter der Rubrik "Rechtsbegehren" auf S. 2 figuriert jedenfalls kein solcher und die Gesuchstellerin zeigt auch in der vorliegenden Revisionseingabe nicht auf, an welcher anderen Stelle der 36-seitigen kantonalen Beschwerdeschrift ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre. 
Mit ihren weiteren Ausführungen strebt die Gesuchstellerin faktisch eine Wiedererwägung an, indem sie weitschweifig ihre Argumente wiederholt und namentlich die Ansicht äussert, es treffe nicht zu, dass ein Zweitgutachten entbehrlich sei. Darauf ist nicht einzutreten, weil die Revision wie gesagt nicht dazu dient, die Sach- und Rechtslage erneut zu diskutieren. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der KESB Bern, dem Betroffenen, dessen Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli