Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_35/2024
Urteil vom 2. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Regina Carstensen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_584/2024 vom 5. November 2024.
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
B.
In Bezug auf das eine Kind (Gesuchsgegner Ziff. 1) fällte das Bezirksgericht Winterthur am 2. Juni 2024 sein Endurteil. Darin übertrug es die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter (Gesuchsgegnerin Ziff. 2) und regelte den persönlichen Verkehr des Gesuchstellers.
Mit Berufungsurteil vom 2. September 2024 erweiterte das Obergericht des Kantons Zürich den persönlichen Verkehr schrittweise in vier Phasen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_584/2024 vom 5. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 25. November 2024 stellt der Gesuchsteller die Begehren, seine Postulationsfähigkeit sei abzuerkennen und die offensichtlich falsch verstandenen Anträge seien richtig zu beurteilen. Ferner verlangt er einen Rechtsbeistand. Mit weiterer Eingabe vom 27. November 2024 wiederholt er seine Begehren und verlangt zusätzlich eine Entschädigung für 2,5 Jahre gerichtlichen Psychoterror.
Erwägungen:
1.
Wie dem Gesuchsteller schon oft mitgeteilt wurde, vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsanwälte. In der Schweiz gibt es keinen Anwaltszwang und es ist an der Verfahrenspartei, einen Rechtsvertreter zu mandatieren. In diesem Zusammenhang dürfte im Übrigen auch der Antrag zu lesen sein, die Postulationsfähigkeit sei abzuerkennen. Dies würde dazu führen, dass die Rechtsmittel unbeachtlich wären. Das Bundesgericht hat diese aber stets behandelt, denn die unzähligen Eingaben zeigten und zeigen, dass der Gesuchsteller zwar durchwegs jede Verfügung und jeden Entscheid anficht, aber seine Anliegen durchaus zu formulieren weiss.
2.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 lit. a BGG. Abgesehen von (teils persönlich auf Gerichts- und Behördenmitglieder zielender und teils allgemein an Gerichte und Behörden adressierter) Polemik macht der Gesuchsteller geltend, es habe nie einen Kontaktunterbruch gegeben und die Feststellungen des Obergerichtes seien komplett falsch. Das Rayonverbot finde natürlich während der Besuchszeit statt, ansonsten würde dieses ja gar keinen Sinn machen; offenbar verstehe das Bundesgericht die einfachsten Zusammenhänge nicht. Er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen das Sorgerecht vorzugehen. Sodann mache es keinen Sinn, wenn er das Kind ab der Phase 2 nach Deutschland nehmen könne, aber keine Verpflichtung habe, es zurückzubringen. Generell würden bei der Besuchsregelung seine Freiheitsrechte und die Souveränität Deutschlands verletzt. Ihm als Papa werde grundlos der Sohn verweigert und das Bundesgericht unterstütze die Bindungsintoleranz der Mutter. In seiner weiteren Eingabe vom 27. November 2024 macht der Gesuchsteller geltend, der als notwendig erachtete schrittweise Aufbau der physischen Kontakte verletze seine rügbaren Rechte und es liege nicht an ihm, wenn das Bundesgericht dies verkenne; im Übrigen ergeht er sich wiederum in Polemik.
Mit seinen Ausführungen wiederholt der Gesuchsteller teils die Vorbringen aus dem Verfahren 5A_584/2024 und teils führt er neue an. Er ist offenkundig mit dem Ausgang des Verfahrens 5A_584/2024 und dem zugrundeliegenden obergerichtlichen Urteil unzufrieden. Dies begründet keine Revisionsmöglichkeit. Sodann sind Anträge nicht unbeachtet geblieben, wenn sie neu und damit unzulässig waren oder ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes standen (dazu Urteil 5A_584/2024 E. 3). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern Revisionsgründe vorliegen könnten.
4.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli